I. - Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen ergänzen die Prüfungsrichtlinien des Deutschen Basketball-Bundes für Schiedsrichter (DBB-SRO) sowie die Schiedsrichterordnung des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit der Bezirke
Die Planung, Organisation und Durchführung der Schiedsrichterausbildung im Sinne der § 8 ff. wird durch die Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRK) gewährleistet. Die Ausbildung richtet sich nach den Maßgaben der Schiedsrichterordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SRO) und den vom DBB erlassenen Aus- und Fortbildungsrichtlinien. Die Schiedsrichter-Ausbildung wird in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken des Hessischen Basketball Verbandes (Bezirks-Schiedsrichterwarte) durchgeführt.
Die Förderung und Entwicklung von Schiedsrichtern auf Bezirksebene sowie deren Fortbildung auf Bezirksebene wird den jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart kann die in diesem Absatz genannten und die ihm innerhalb dieser Richtlinie weiter übertragenen Befugnisse auf Dritte übertragen.
§ 3 Benennung von Referenten und Prüfern
Die HBV-SRK benennt jährlich Referenten und Co-Referenten für die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern auf Bezirksebene (die Bezirks-Schiedsrichterwarte haben ein Vorschlagsrecht). Die Referententätigkeit als Lehrgangsleiter setzt eine gültige DBB Schiedsrichterausbilderlizenz voraus.
Die Zuweisung von Referenten zu Lehrgängen, Fortbildungen, Prüfungsspielen und Coachings hat gemäß der folgenden Tabelle zu erfolgen:
Maßnahme Referent Prüfer / Coach
SR-E- und SR-D-Ausbildung Zuweisung durch HBV-SRK
Prüfungsmodule Zuweisung durch HBV-SRK
Bezirksfortbildungen Zuweisung durch HBV-SRK
Prüfungsspiele Zuweisung durch Bezirk*
*mit Kenntnis der HBV-SRK
Coaching-Maßnahme (überbezirklich) Zuweisung durch HBV-SRK
Coaching-Maßnahme (auf Bezirksebene) Zuweisung durch Bezirk
II. SCHIEDSRICHTERAUSBILDUNG UND -PRÜFUNG
§ 4 Festlegung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte
Die innerhalb der Schiedsrichterausbildung im Sinne von §§ 7 ff. dieser Richtlinie zu vermittelnden Inhalte und Prüfungsanforderungen werden von der Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRK) in Abstimmung mit der Erweiterten Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes festgelegt.
§ 5 Lehrgangszeiten
LSE-Lehrgänge sollen frühestens am zweiten Wochenende im Mai und spätestens am letzten Wochenende vor Saisonbeginn stattfinden. In Ausnahmefällen sind auch Lehrgänge im laufenden Spielbetrieb möglich.
LSD-Lehrgänge sollen frühestens im Januar und spätestens im April stattfinden.
[Platzhalter für LS-D-Ausbildung]
§ 6 Planung, Organisation und Durchführung
Die Anzahl der E-Ausbildungen, welche in den Bezirken stattfinden, wird jährlich durch die HBV-SRK in Absprache mit den Bezirks-Schiedsrichterwarten festgelegt. Die Anzahl der Lehrgänge in den jeweiligen Bezirken richtet sich u.a. nach der Interessentenlage.
Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart hat die in seinem Bezirk stattfindenden LSE-Lehrgänge spätestens bis zum 31.01. desselben Jahres unter Angabe von Lehrgangsort und Datum an die HBV-SRK zu melden. Diese gibt den Lehrgang über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei.
Die Anzahl der Prüfungsmodule richtet sich nach der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer. Die HBV-SRK nimmt zwecks Organisation im Laufe eines Ausbildungsjahres Kontakt mit den Bezirks-Schiedsrichterwarten auf.
Mehrere Bezirke können nach Abstimmung mit der HBV-SRK gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen ausschreiben.
§ 7 Gliederung der Ausbildung
Die Schiedsrichterausbildung richtet sich nach den Maßgaben der DBB-SRO. Diese definiert die Lizenzstufen der
Schiedsrichterausbildung wie folgt:
- Lizenzstufe E (Grundausbildung)
- Lizenzstufe D (vollständige Ausbildung)
- Lizenzstufe C (vertiefte Ausbildung)
- Lizenzstufe B (Einführung in den Leistungssport)
- Lizenzstufe A (Ausbildung zum Spitzenschiedsrichter)
Die jeweiligen Landesverbände organisieren die Ausbildung der Lizenzstufen E bis einschließlich C und führen diese durch. Die LS-E Ausbildung ist nicht an eine LS-D Ausbildung gebunden. Nach erfolgreichem Absolvieren der LS-E Ausbildung können die Teilnehmer selbstständig entscheiden, ob sie die Ausbildung der Lizenzstufe D antreten wollen. Eine zeitliche Vorgabe hierfür ist nicht vorhanden.
Zu Beginn der Schiedsrichterausbildung sollte der Teilnehmer mindestens 14 Jahre alt sein.
§ 8 LSE-Lehrgang
Der LSE – Lehrgang ist die Grundausbildung für Basketball-Schiedsrichter. Er besteht aus zwei voneinander getrennten Teilen:
- E-Learning (Theorie) – über die E-Learning Plattform des DBB (DBB-Campus)
- Präsenzlehrgang (Praxis)
Das E-Learning wird vollständig durch den DBB über den DBB-Campus bereitgestellt und von den Teilnehmern von einem Computer ihrer Wahl absolviert. Die erfolgreiche Teilnahme des E-Learning-Teils ist Voraussetzung für den Präsenzlehrgang und muss hier nachgewiesen werden. Das E-Learning wird durch die Teilnehmer ca. 14 Tage vor dem Präsenzlehrgang absolviert.
Der Präsenzlehrgang wird an einem Wochenendtag (10-18 Uhr inkl. 1 Stunde Mittagspause) ausgetragen. Das Curriculum dieses Teils wird durch den DBB vorgegeben und durch die HBV-SRK in Form eines Ausbildungshandbuchs an die Referenten weitergegeben. Die Inhalte des Präsenzlehrgangs bestehen aus Praxisübungen zur Schiedsrichtertechnik, Entscheidungstraining in verschiedenen Bereichen und Kommunikation (Auszüge). Zudem wird an diesem Tag ein Regelfragentest abgehalten, welcher von allen Teilnehmern zwingend zu bestehen ist.
Ein LSE-Lehrgang wird ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern durchgeführt. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 20 Personen begrenzt. Der Praxisteil wird von mindestens zwei Referenten durchgeführt. Die zu verwendenden Materialien werden nach §4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Der LSE -Lehrgang beinhaltet eine theoretische Prüfung. Nach dem Lehrgang erhält der Teilnehmer seine Lizenz durch den DBB.
§ 9 LSD-Lehrgang
[Platzhalter für den LS-D-Lehrgang]
§ 10 LS-C-Lehrgang
Die HBV-SRK führt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Basketball Bundes Lehrgänge für LS-D-Schiedsrichter durch, die in überbezirklichen Spielen zum Einsatz kommen werden. Umfang, Inhalte der sowie Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren eines LSC-Lehrgangs werden von der HBV-SRK festgelegt.
§ 11 Prüfungsmodul
Schiedsrichter der Lizenzstufe E, welche die theoretische D-Ausbildung vollständig absolviert haben, sind zur praktischen Prüfung in Form des Prüfungsmoduls zugelassen. Die Ableistung der praktischen Prüfung vor Abschluss der theoretischen D-Ausbildung ist unzulässig.
Im Rahmen des Prüfungsmoduls leiten die zu prüfenden LSE-Schiedsrichter paarweise Spielabschnitte zwischen zwei Demoteams. Die Demoteams müssen mindestens der mU18-Bezirksligen oder den Herren-Kreisligen entstammen (ein Prüfungsmodul mit Damen-Senioren Teams kann auf Nachfrage und vorbehaltlich einer geeigneten Bewerbung für E-Schiedsrichterinnen angeboten werden). Die Kriterien zum erfolgreichen Bestehen der praktischen Prüfung werden den Teilnehmern im Rahmen der D-Schiedsrichterausbildung erläutert.
Die Teilnehmerzahl für ein Prüfungsmodul ist auf 16 Teilnehmer begrenzt. Die Organisation der Prüfungsmodule ist Aufgabe der Bezirks-Schiedsrichterwarte.
§ 12 Prüfungsspiel
Im Falle eines Nichtbestehens der praktischen Prüfung oder bei Nichtdurchführung eines Prüfungsmoduls kann eine praktische Ersatzprüfung in Form eines Prüfungsspiels erfolgen. Das Prüfungsspiel hat über die gesamte Dauer eines Spiels zu erfolgen. Je Prüfungsspiel darf nur ein Teilnehmer geprüft werden. Der zu prüfende Schiedsrichter wählt gemeinsam mit dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 4 HBV-SRO ein geeignetes Prüfungsspiel aus. Der Bezirks-Schiedsrichterwart hat außerdem einen Prüfer zu organisieren. Die zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Verein des Schiedsrichters.
§ 13 Erteilung der Schiedsrichterlizenz
Mit erfolgreichen Absolvieren beider Teile der E-Schiedsrichterausbildung gem. § 8 dieser Richtlinie durch den Teilnehmer erfolgt die Erteilung der Schiedsrichterlizenz (Stufe E) durch den Deutschen Basketball-Bund.
Mit bestandener praktischer Prüfung und nach Prüfung der Erfüllung aller Bedingungen der D-Schiedsrichterausbildung, so wie sie sich aus §§ 9 bis 10 dieser Richtlinie ergeben, erteilt der Deutschen Basketball-Bund die Schiedsrichterlizenz (Stufe D).
§ 14 Reaktivierung eines Schiedsrichters
Inaktive Schiedsrichter können innerhalb von 3 Jahren durch Teilnahme an einer Schiedsrichter-Fortbildung reaktiviert werden. Schiedsrichter, welche im Besitz einer nicht aktiven DBB-Lizenz sind und länger als drei Jahre keine Fortbildung besucht haben, haben die Möglichkeit, ihre Lizenz durch die Teilnahme an einem Reaktivierungs-Modul zu aktivieren.
Die Reaktivierungs-Module finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Die Mindesteilnehmerzahl beträgt 6 Personen. Inhaltlich werden die Regeländerungen der vergangenen Jahre zusammengefasst und wichtige administrative Aufgaben wiederholt. Neben der Teilnahme setzt die Reaktivierung das erfolgreiche Bestehen eines Regeltests voraus.
§ 15 Meldegeld
Die Schiedsrichterausbildung im Sinne der §§ 7 ff. soll kostendeckend gestaltet werden. Für die Teilnahme an der Schiedsrichterausbildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Zulassung des Teilnehmers zur jeweiligen Schiedsrichterausbildung insgesamt und ohne Abzüge fällig.
- Das Meldegeld für die Teilnahme an der E-Schiedsrichterausbildung beträgt EUR 65,00 (Hierin enthalten ist die E-Learning Gebühr in Höhe von EUR 11,90 inkl. MwSt, welche durch den HBV an den DBB abgeführt wird).
Das Meldegeld umfasst die Teilnahme am E-Learning sowie dem Präsenzlehrgang.
- Das Meldegeld für die Teilnahme an der D-Schiedsrichterausbildung beträgt EUR 65,00 (Hierin enthalten ist die E-Learning Gebühr in Höhe von EUR 11,90 inkl. MwSt, welche durch den HBV an den DBB abgeführt wird). Das Meldegeld umfasst die Teilnahme am E-Learning, dem Präsenzlehrgang und der erstmaligen Teilnahme am Prüfungsmodul.
- Für Teilnehmer, die gem. § 14 dieser Richtlinie an einem Reaktivierungsmodul teilnehmen, wird ein Meldegeld von EUR 20,00 erhoben.
Meldegelder sind bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn auf das bei der Anmeldung genannte Konto zu überweisen. Der ordnungsgemäße Geldeingang wird von der Geschäftsstelle kontrolliert. Sollten die Meldegelder nicht fristgerecht auf dem genannten Konto eingehen, kann die Teilnahme an der Ausbildung nicht gewährt werden. Kosten, die seitens des DBB für die Ausstellung der Schiedsrichterlizenz erhoben werden, sind im Meldegeld nicht enthalten.
Anmeldungen über Veasy sind stets verbindlich und haben im Falle des LSE-Lehrgangs spätestens sechs Wochen vor Beginn des LSE-Lehrgangs zu erfolgen. Bricht ein Teilnehmer die Schiedsrichterausbildung ab, wird das Meldegeld nicht zurückerstattet. Sollte ein Teilnehmer trotz Anmeldung nicht teilnehmen können, kann der Verein nach Rücksprache mit dem Bezirks-Schiedsrichterwart einen Ersatz-Teilnehmer (auch von einem anderen Verein) benennen. Für die Kostenregelung untereinander sind die Vereine verantwortlich. Der Ersatzteilnehmer muss bis spätestens 16 Tage vor Lehrgangsbeginn benannt werden, da sonst die Teilnahme am E-Learning nicht möglich ist.
III. FORTBILDUNG VON SCHIEDSRICHTERN
§ 16 Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalte
Die Kriterien und der Fortbildungsumfang, die zum erfolgreichen Absolvieren einer Fortbildungsveranstaltung angesetzt werden, sind von der HBV-SRK rechtzeitig vor den Fortbildungsveranstaltungen festgelegt und kommuniziert. Die innerhalb der Fortbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Inhalte werden von der HBV-SRK festgelegt.
Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist immer erst mit dem Besuch der kompletten Fortbildung (Startzeit bis zum vom Referentin bzw. Referenten kommunizierten Ende der Veranstaltung) und dem Erfüllen der festgelegten Kriterien, z.B. dem Bestehen eines durchgeführten Tests, gegeben. Ein nicht bestandenes Kriterium oder eine abgebrochene Fortbildung kann jederzeit durch die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Fortbildung ausgeglichen werden.
§ 17 Planung, Organisation und Durchführung
Die Anzahl der Fortbildungen, welche in den Bezirken stattfinden, wird jährlich durch die HBV-SRK in Absprache mit den Bezirks-Schiedsrichterwarten festgelegt. Die Anzahl der Lehrgänge in den jeweiligen Bezirken richtet sich u.a. nach der Zahl der im Bezirk gemeldeten Schiedsrichter.
Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart hat die in seinem Bezirk stattfindenden Fortbildungen spätestens bis zum 30.06. des Jahres unter Angabe von Lehrgangsort und Datum an die HBV-SRK zu melden. Diese gibt die Fortbildung über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei.
§ 18 Meldegeld
Für die Teilnahme an der Schiedsrichterfortbildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Anmeldung des Teilnehmers zur jeweiligen Schiedsrichterfortbildung insgesamt und ohne Abzüge fällig. Für ein nicht bestandenes Kriterium oder eine abgebrochene Fortbildung findet keine Rückerstattung des Meldegeldes statt.
§ 19 Anrechnung von überbezirklichen Fortbildungsveranstaltungen
Vor Saisonbeginn stattfindende Fortbildungsveranstaltungen von Kadern im Sinne von § 8 DBB-SRO – im Bezirk oder überbezirklich – zählen als Fortbildungsveranstaltung.
IV. ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG VON SCHIEDSRICHTERN
§ 20 Kaderbildung in den Bezirken
Dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart wird angeraten, nach Bedarf zum Zwecke der Entwicklung und Förderung von Schiedsrichtern in den Bezirken und zur Vorbereitung eines überbezirklichen Einsatzes, insbesondere auch zur Förderung weiblicher Schiedsrichter, Schiedsrichterkader im Sinne von § 8 DBB-SRO für bestimmte Spielklassen innerhalb der Bezirke einzurichten.
§ 21 Voraussetzungen für Kaderzugehörigkeit
Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart kann die Zugehörigkeit zu einem Kader im Sinne von § 20 dieser Richtlinie von der Teilnahme an Lehrgängen, dem Bestehen von Prüfungen oder anderen Voraussetzungen abhängig machen.
§ 22 Einzelmaßnahmen zur Entwicklung und Förderung in den Bezirken
Dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart wird es übertragen, nach Bedarf Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung einzelner Schiedsrichter (beispielsweise Coaching, Mentoring oder Sichtung) in ihrem Bezirk in- und außerhalb von Kadern nach § 20 dieser Richtlinie, insbesondere auch zur Förderung weiblicher Schiedsrichter, zu organisieren, auszuschreiben und durchzuführen. Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart wählt zur Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen geeignete Personen aus.
V. MELDEGELDER
Die Meldegelder für die Ausbildung (LS-E-Ausbildung, LS-D-Ausbildung, LS-C-Ausbildung, Wiederholung Regeltest) sowie für das Prüfungsmodul, Prüfungsspiel, Reaktivierungsmodul und für Fortbildungen werden wie folgt festgesetzt:
Maßnahme Meldegelder / Gebühr
LS-E-Ausbildung (§8) 65,00 Euro
LS-D-Ausbildung (§9) 65,00 Euro
LS-C-Ausbildung (§10) kostenfrei
Prüfungsmodul (§12) erstmalige Teilnahme kostenfrei (in Meldegeld für LS-D enthalten) bei Wiederholung: 20,00 Euro
Prüfungsspiel (§13) 20,00 Euro Prüfungsgebühr zzgl. Fahrt- und Abwesenheitskosten für den angesetzten Prüfer
Reaktivierungsmodul [§14) 20,00 Euro
SR-Fortbildung (§16) 10,00 Euro
VI. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 23 Inkrafttreten
Die bisherigen Richtlinien zur Aus- und Fortbildung werden hiermit ungültig. Diese Richtlinien werden durch Beschluss des Präsidiums vom 14.08.2018 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
SR - Kommission, August 2018