„Die Frage, in welchem Rahmen Profisportler wieder trainieren dürfen, muss bundeseinheitlich und transparent geregelt werden“. Diese Forderung hat der Präsident des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h), Dr. Rolf Müller, an die Politik gerichtet. Hintergrund sind Ausnahmeregelungen der Länder, in der das Training von Berufssportlern im Profisport als Berufsausübung eingestuft wird. Danach darf nach Abstimmung mit den zuständigen kommunalen Behörden beispielsweise in den Profibereichen der Sportarten Fußball, Handball, Basketball, Volleyball oder American Football trainiert werden.
„Wir wissen sehr wohl, dass vom Profisport eine Strahlkraft ausgeht. Fans fiebern mit ihren Mannschaften und begeistern sich für die Leistungen einzelner Sportlerinnen und Sportler. Das gilt im Übrigen auch für die Vielzahl unserer Sportlerinnen und Sportler, die weitab von den Millioneneinkommen mancher Profis für den Leistungssport und den Erfolg leben“, erklärte der Präsident des Landessportbundes.
Bei all dem, so Müller, müssten der Schutz der Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler und der Stopp der Ausbreitung der Pandemie weiterhin absolute Priorität genießen. Und genau dazu bedürfe es einer bundesweit einheitlichen und vor allem transparenten Regelung. Denn nur wenn gewährleistet sei, dass der Kontakt der Profisportler während des Trainings gesundheitlich unbedenklich sei und dadurch zudem keine weiteren Gefahrenherde entstünden, werde die Öffentlichkeit die Regelung verstehen.
Der lsb h-Chef wörtlich: „Schließlich macht das Virus keinen Unterschied zwischen hoch bezahlten Sportlern und Amateuren und es kennt auch keine Landesgrenzen.“ Und letztlich müssten all die Solo-Selbstständige, Einzelhändler und Mittelständler, die derzeit um ihre Existenz kämpften, die Regelungen im Bereich des Profisports auch verstehen können.
Verdeutlichung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport:
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport grenzt in Abstimmung mit dem Landessportbund Hessen den Profisport als die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften bzw. über den Wirtschaftsbetrieb von Vereinen ab. Der Begriff der Vollzeittätigkeit im Berufssport ist eng auszulegen und grundsätzlich auf Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften im Sport bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Vereinen mit ausschließlich Vollzeit-Beschäftigten Berufssportlern zu beschränken.
Dies liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
Fußball: 1./2. Bundesliga Männer, 1. Bundesliga Frauen, 3. Liga und Regionalliga Männer
Handball: 1. und 2. Liga Männer
Basketball: 1. Liga Männer
Volleyball: 1. Liga Männer und Frauen
Eishockey DEL 1 und 2
American Football GFL
Das Training von Kaderathleten an den Bundesstützpunkten und Landesstützpunkten
stellt keinen Berufssport im Sinne dieser Auslegung dar.