HBV-Spielordnung
§ 1
1. Die Spielordnung des HBV regelt den Spielbetrieb im Bereich des HBV. Für die Durchführung des
Spiel- betriebs gelten die Ordnungen und Bestimmungen des DBB.
2. Für den Spielbetrieb der Jugend sind abweichende oder ergänzende Bestimmungen in deren Ordnung zulässig.
§ 2
1. Vereine, die noch nicht dem Landessportbund Hessen angehören, können als Gastmannschaft jederzeit widerruflich unter Beachtung der Ordnungen des HBV an den laufenden Rundenspielen teilnehmen.
2. An den Rundenspielen des HBV können Mannschaften aus angrenzenden Landesverbänden nur teilnehmen, wenn zwischen diesen Landesverbänden und dem HBV vertragliche Vereinbarungen bestehen.
3. Eine Spielgemeinschaft ist der Zusammenschluss der Basketballabteilungen von zwei oder mehr Mitglieds- vereinen des HBV. Jeder Spieler dieser Spielgemeinschaft muss Mitglied eines der Vereine sein, die die Spielgemeinschaft bilden. Mannschaften einer Spielgemeinschaft werden nur dann zur Teilnahme am Spielbetrieb zugelassen, wenn die Spielgemeinschaft von dem Vizepräsidenten Ressort III bis zum Meldetermin genehmigt worden ist. Die Genehmigung erlischt mit dem Widerruf oder der Auflösung der Spielgemeinschaft.
4. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die die Spielgemeinschaft bildenden Mitgliedsvereine müssen ihre gesamten männlichen und/oder
weib- lichen Spieler/innen der Basketballabteilungen in die Spielgemeinschaft einbringen;
b. die Mitgliedsvereine müssen eine schriftliche Vereinbarung, kündbar zum 31.5., über die Spielgemein- schaft treffen. In dieser Vereinbarung müssen Regelungen über die Auflösung und die Verteilung der
erworbenen Teilnahmerechte in den einzelnen Ligen enthalten sein. Es ist vorzusehen, daß die einzelnen Spieler bei Auflösung der Spielgemeinschaft für den jeweiligen Stammverein teilnahmeberechtigt sind.
Ein Vereinswechsel erfolgt nach Maßgabe der §§ 19 ff DBB-SO.
c. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine haben gegenüber den Verbänden (HBV, LSB, DBB, RL) einzeln nachzuweisen, dass keine finanziellen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der SG-Gründung bestehen.
5. Die Vereine haften für die Verbindlichkeiten ihrer Spielgemeinschaft gesamtschuldnerisch. Die Auflösung einer Spielgemeinschaft ist nur zum 31.5. zulässig und nur dann, wenn die Auflösung dem Vizepräsidenten Ressort III bis zum 15.4. erklärt worden ist. Erworbene Teilnahmerechte an laufenden Wettbewerben können durch die Spielgemeinschaft bis zum Ende dieser Wettbewerbe wahrgenommen werden.
6. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Er-teilung entfallen ist. Den an den Spielgemeinschaften beteiligten Mitgliedsvereinen verbleiben sämtliche Rechte und Pflichten gegen- über dem HBV.
§ 2 a
1. Bei Disqualifikation können der betroffene Spieler und der betroffene Verein innerhalb von 5 Werkta- gen schriftlich (per Mail) beim Staffelleiter Stellung zu diesem Vorfall nehmen. Der Bericht des Schiedsrichters ist dem betroffenen Verein zur Kenntnis zu geben. Mit Versendung des Berichts an den Verein beginnt die Frist zur Stellungnahme. Trifft die Stellungnahme nicht rechtzeitig ein, entscheidet der Staffelleiter nach Aktenlage.
2. Die Spielsperre eines Spielers betrifft seinen Einsatz in jeder Mannschaft, für die er spielen kann. Ein gesperrter Spieler kann für die Zeit der Sperre keinerlei Tätigkeit als Schiedsrichter, Trainer öder Betreuer einer Mannschaft ausüben. Entsprechendes gilt für eine Spielsperre für Trainer mit oder ohne Lizenz sowie für Schiedsrichter.
3. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Sportdisziplin durch Tätlichkeiten oder Beleidigungen von Spielern und Trainern eines Vereins kann der HBV – Sportausschuss als Maßregel einzelne Spieler oder die Mannschaft zum Besuch eines Seminars des Verbandes über „Konfliktberatung“ verpflichten und dafür eine Frist setzen. Unter Mannschaft sind die Spieler und Trainer zu verstehen, die bei den Spielen auf dem Spielbogen standen, in denen es zu den Verstößen kam. Die Kosten trägt der Verein. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht fristgemäß nach, kann der HBV-Sportausschuss gegen den Verein eine Geldstrafe gemäß HBV - Strafenkatalog verhängen.
§ 3
1. Einzelheiten des Spielbetriebes regelt die Ausschreibung.
2. Die Ausschreibung mit den Anhängen A Strafenkatalog, B Rahmenterminplan und C Spielplanschema wird vom HBV-Sportausschuß erstellt. Der Strafenkatalog wird dem Verbandstag zur Genehmigung vorgelegt.
3. Die Ausschreibung ist bis spätestens 30.04. für das am 01.08. folgende Spieljahr, der Rahmenterminplan bis spätestens 31.12. für das folgende Spieljahr im amtlichen Mitteilungsblatt des HBV zu veröffentlichen.
4. Spielleitung für die überbezirklichen Ligen ist der Vizepräsident Ressort III; für die bezirklichen Ligen der jeweilige Bezirksvorsitzende. Die Spielleitung ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren. Delegierte Spielleiter sind an die Weisungen der Spielleitung gebunden.
§ 4
1. Die Klasseneinteilung lautet:
a. je eine Oberliga der Damen und der Herren mit zehn Mannschaften
b. je eine Landesliga Nord und Süd mit zehn Mannschaften bei den Herren und bei den Damen;
c. Bezirksligen und
d. Kreisligen.
2. In den Oberligen und den Landesligen kann nur jeweils eine Mannschaft eines Vereins spielen. Aus sport- lichen Gründen kann das Präsidium auf Antrag Ausnahmen für die Landesligen zulassen. In diesen Ligen können nur solche Mannschaften teilnehmen, deren Verein für jede in diesen Klassen spielende Senioren- mannschaft eine Jugendmannschaft zur Jugendrunde gemeldet hat. Wird die Jugendmannschaft vor Ende des jeweiligen Jugendwettbewerbes zurückgezogen oder ausgeschlossen, verliert die höchstklassige Seniorenmannschaft des Vereins im Spielbetrieb des HBV (bei gleicher Spielklasse die Herrenmannschaft) mit sofortiger Wirkung das Teilnahmerecht gem. § 16 Ziffer 2 DBB-SO. Die Teilnahme von außer Konkurrenz spielenden Jugend - Mannschaften ist nicht zulässig.
3. Über die Einführung, Änderung und Auflösung der Spielklassen innerhalb der Bezirke entscheidet der jeweilige Bezirkstag.
§ 5
1. Aus jeder Liga steigen die Mannschaften ab, die in der Abschlusstabelle die Plätze neun und
zehn einnehmen.
2. Die Meister der Oberligen steigen in die Regionalliga Südwest Gruppe Nord nach den Bestimmungen der ArGe Regionalliga Südwest Gruppe Nord auf, sofern dem nicht § 9 Abs. 1 DBB-SO entgegensteht. In diesem Fall geht die Berechtigung auf den Nächstplazierten über. Die Landesligameister sind unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 HBV-SO zur Oberliga aufstiegsberechtigt. Aus den Bezirken Kassel und Gießen steigt jeweils der Bezirksmeister in die Landesliga Nord auf; der jeweilige Bezirksmeister des Bezirks Frankfurt und Darm- stadt steigt in die Landesliga Süd auf, soweit dem § 4 Abs. 2 HBV-SO nicht entgegensteht.
3. Die Zahl der Aufsteiger erhöht sich entsprechend, wenn nach der Eingliederung der Absteiger aus der
höheren Spielklasse und der Aufsteiger aus der nächstniederen Spielklasse weniger als zehn Mannschaften verbleiben.
4. Die Zahl der Absteiger erhöht sich entsprechend, wenn nach der Eingliederung der Absteiger aus der
höheren Spielklasse und der Aufsteiger aus der nächstniederen Spielklasse mehr als zehn Mannschaften
verbleiben.
5. Der gleichzeitige Auf- und Abstieg von zwei Mannschaften eines Vereins ist möglich. Solange die Ligen- zugehörigkeit der höherklassigen Mannschaft nicht endgültig feststeht, nimmt die unterklassige Mannschaft an etwaigen Aufstiegsspielen teil.
6. In jeder Liga müssen die ersten vier Plätze ausgespielt werden.
7. Den Auf- und Abstieg zwischen Bezirks- und Kreisligen regelt der jeweilige Bezirk.
§ 6
1. Tritt eine Mannschaft in der Hinrunde zu einem Auswärtsspiel nicht an und ist Spielverlust die Folge,
so wird neben einer möglichen Ordnungsstrafe nach § 38 Abs. 4 DBB-SO das Rückrundenspiel beim
Gegner angesetzt.
2. Tritt eine Mannschaft in der Rückrunde zu einem Auswärtsspiel nicht an und ist Spielverlust die Folge, so hat sie neben der möglichen Ordnungsstrafe nach § 38 Abs. 4 DBB-SO dem Gegner die aus dem Hinspiel
erwachsenen Kosten zu erstatten.
3. Die Kosten werden auf Antrag von dem Staffelleiter festgesetzt.
Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Spielwertung einzureichen.
4. Die Schiedsrichterkosten des Hinspiels trägt in jedem Fall der Verein, dessen Mannschaft den Spielausfall
verursacht hat.
5. Verursacht eine Mannschaft in einem Wettbewerb drei Mal durch Nichtantreten einen Spielausfall,
so verliert sie ihr Teilnahmerecht gem. § 16 Ziffer 2 DBB-SO.
§ 7
Die HBV-SO tritt mit Beginn des Spieljahres 1991/92 in Kraft.
§ 8
Die HBV-SO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.
Stand: 2022 gez. Karin Arndt