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HBV-Spiel­ordnung

HBV-Spiel­ordnung

§ 1

  1. Die Spiel­ordnung des HBV regelt den Spiel­be­trieb im Bereich des HBV. Für die Durch­führung des Spiel- betriebs gelten die Ordnungen und Bestim­mungen des DBB.
  2. Für den Spiel­be­trieb der Jugend sind abwei­chende oder ergän­zende Bestim­mungen in deren Ordnung zulässig.

§ 2

  1. Vereine, die noch nicht dem Landes­sportbund Hessen angehören, können als Gastmann­schaft jederzeit wider­ruflich unter Beachtung der Ordnungen des HBV an den laufenden Runden­spielen teilnehmen.
  2. An den Runden­spielen des HBV können Mannschaften aus angren­zenden Landes­ver­bänden nur teilnehmen, wenn zwischen diesen Landes­ver­bänden und dem HBV vertrag­liche Verein­ba­rungen bestehen.
  3. Eine Spiel­ge­mein­schaft ist der Zusam­men­schluss der Basket­ball­ab­tei­lungen von zwei oder mehr Mitglieds- vereinen des HBV. Jeder Spieler dieser Spiel­ge­mein­schaft muss Mitglied eines der Vereine sein, die die Spiel­ge­mein­schaft bilden. Mannschaften einer Spiel­ge­mein­schaft werden nur dann zur Teilnahme am Spiel­be­trieb zugelassen, wenn die Spiel­ge­mein­schaft von dem Vizeprä­si­denten Ressort III bis zum Melde- termin genehmigt worden ist. Die Geneh­migung erlischt mit dem Widerruf oder der Auflösung der Spielgemeinschaft.
  4. Die Geneh­migung kann erteilt werden, wenn folgende Voraus­set­zungen erfüllt sind:
    a. die die Spiel­ge­mein­schaft bildenden Mitglieds­vereine müssen ihre gesamten männlichen und/oder weib- lichen Spieler/innen der Basket­ball­ab­tei­lungen in die Spiel­ge­mein­schaft einbringen;
    b. die Mitglieds­vereine müssen eine schrift­liche Verein­barung, kündbar zum 31.5., über die Spiel­gemein- schaft treffen. In dieser Verein­barung müssen Regelungen über die Auflösung und die Verteilung der erwor­benen Teilnah­me­rechte in den einzelnen Ligen enthalten sein. Es ist vorzu­sehen, daß die einzelnen Spieler bei Auflösung der Spiel­ge­mein­schaft für den jewei­ligen Stamm­verein teilnah­me­be­rechtigt sind. Ein Vereins­wechsel erfolgt nach Maßgabe der §§ 19 ff DBB-SO.
    c. Die an einer Spiel­ge­mein­schaft betei­ligten Vereine haben gegenüber den Verbänden (HBV, LSB, DBB, RL) einzeln nachzu­weisen, dass keine finan­zi­ellen Verpflich­tungen zum Zeitpunkt der SG-Gründung bestehen.
  5. Die Vereine haften für die Verbind­lich­keiten ihrer Spiel­ge­mein­schaft gesamt­schuld­ne­risch. Die Auflösung einer Spiel­ge­mein­schaft ist nur zum 31.5. zulässig und nur dann, wenn die Auflösung dem Vizeprä­si­denten Ressort III bis zum 15.4. erklärt worden ist. Erworbene Teilnah­me­rechte an laufenden Wettbe­werben können durch die Spiel­ge­mein­schaft bis zum Ende dieser Wettbe­werbe wahrge­nommen werden.
  6. Die Geneh­migung ist zu wider­rufen, wenn eine der Voraus­set­zungen für die Er-teilung entfallen ist. Den an den Spiel­ge­mein­schaften betei­ligten Mitglieds­ver­einen verbleiben sämtliche Rechte und Pflichten gegen- über dem HBV. 

§ 2 a

  1. Bei Disqua­li­fi­kation können der betroffene Spieler und der betroffene Verein innerhalb von 5 Werkta- gen schriftlich (per Mail) beim Staffel­leiter Stellung zu diesem Vorfall nehmen. Der Bericht des Schieds­richters ist dem betrof­fenen Verein zur Kenntnis zu geben. Mit Versendung des Berichts an den Verein beginnt die Frist zur Stellung­nahme. Trifft die Stellung­nahme nicht recht­zeitig ein, entscheidet der Staffel­leiter nach Aktenlage.
  2. Die Spiel­sperre eines Spielers betrifft seinen Einsatz in jeder Mannschaft, für die er spielen kann. Ein gesperrter Spieler kann für die Zeit der Sperre keinerlei Tätigkeit als Schieds­richter, Trainer öder Betreuer einer Mannschaft ausüben. Entspre­chendes gilt für eine Spiel­sperre für Trainer mit oder ohne Lizenz sowie für Schiedsrichter.
  3. Bei schwer­wie­genden oder wieder­holten Verstößen gegen die Sport­dis­ziplin durch Tätlich­keiten oder Belei­di­gungen von Spielern und Trainern eines Vereins kann der HBV – Sport­aus­schuss als Maßregel einzelne Spieler oder die Mannschaft zum Besuch eines Seminars des Verbandes über „Konflikt­be­ratung“ verpflichten und dafür eine Frist setzen. Unter Mannschaft sind die Spieler und Trainer zu verstehen, die bei den Spielen auf dem Spiel­bogen standen, in denen es zu den Verstößen kam. Die Kosten trägt der Verein. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht frist­gemäß nach, kann der HBV-Sport­aus­schuss gegen den Verein  eine Geldstrafe gemäß HBV - Strafen­ka­talog verhängen.

§ 3

  1. Einzel­heiten des Spiel­be­triebes regelt die Ausschreibung.
  2. Die Ausschreibung mit den Anhängen A Strafen­ka­talog, B Rahmen­ter­minplan und C Spiel­plan­schema wird vom HBV-Sport­aus­schuß erstellt. Der Strafen­ka­talog wird dem Verbandstag zur Geneh­migung vorgelegt.
  3. Die Ausschreibung ist bis spätestens 30.04. für das am 01.07. folgende Spieljahr, der Rahmen­ter­minplan bis spätestens 31.12. für das folgende Spieljahr im amtlichen Mittei­lungs­blatt des HBV zu veröffentlichen.
  4. Spiel­leitung für die überbe­zirk­lichen Ligen ist der Vizeprä­sident Ressort III; für die bezirk­lichen Ligen der jeweilige Bezirks­vor­sit­zende. Die Spiel­leitung ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren. Delegierte Spiel­leiter sind an die Weisungen der Spiel­leitung gebunden.

 
§ 4

  1. Die Klassen­ein­teilung lautet:
    a. je eine Oberliga der Damen  und der Herren  mit  zehn Mannschaften
    b. je eine Landesliga Nord und Süd mit zehn Mannschaften bei den Herren und bei den Damen;
    c. Bezirks­ligen und
    d. Kreis­ligen.
  2. In den Oberligen und den Landes­ligen kann nur jeweils eine Mannschaft eines Vereins spielen. Aus sport- lichen Gründen kann das Präsidium auf Antrag Ausnahmen für die Landes­ligen zulassen. In diesen Ligen können nur solche Mannschaften teilnehmen, deren Verein für jede in diesen Klassen spielende Senioren- mannschaft eine Jugend­mann­schaft zur Jugend­runde gemeldet hat. Wird die Jugend­mann­schaft vor Ende des jewei­ligen Jugend­wett­be­werbes zurück­ge­zogen oder ausge­schlossen, verliert die höchst­klassige Senio­ren­mann­schaft des Vereins im Spiel­be­trieb des HBV (bei gleicher Spiel­klasse die Herren­mann­schaft) mit sofor­tiger Wirkung das Teilnah­me­recht gem. § 16 Ziffer 2 DBB-SO. Die Teilnahme von außer Konkurrenz spielenden Jugend - Mannschaften  ist  nicht zulässig.
  3. Über die Einführung, Änderung und Auflösung der Spiel­klassen innerhalb der Bezirke entscheidet der jeweilige Bezirkstag.

§ 5

  1. Aus jeder Liga steigen die Mannschaften ab, die in der Abschluss­ta­belle die Plätze neun und zehn  einnehmen.
  2. Die Meister der Oberligen steigen in die Regio­nalliga Südwest Gruppe Nord nach den Bestim­mungen der ArGe Regio­nalliga Südwest Gruppe Nord auf, sofern dem nicht § 9 Abs. 1 DBB-SO entge­gen­steht. In diesem Fall geht die Berech­tigung auf den Nächst­pla­zierten über. Die Landes­li­ga­meister sind unter Berück­sich­tigung des § 4 Abs. 2 HBV-SO zur Oberliga aufstiegs­be­rechtigt. Aus den Bezirken Kassel und Gießen steigt jeweils der Bezirks­meister in die Landesliga Nord auf; der jeweilige Bezirks­meister des Bezirks Frankfurt und Darm- stadt steigt in die Landesliga Süd auf, soweit dem § 4 Abs. 2 HBV-SO nicht entgegensteht.
  3. Die Zahl der Aufsteiger erhöht sich entspre­chend, wenn nach der Einglie­derung der Absteiger aus der höheren Spiel­klasse und der Aufsteiger aus der nächst­nie­deren Spiel­klasse weniger als zehn Mannschaften verbleiben.
  4. Die Zahl der Absteiger erhöht sich entspre­chend, wenn nach der Einglie­derung der Absteiger aus der höheren Spiel­klasse und der Aufsteiger aus der nächst­nie­deren Spiel­klasse mehr als zehn Mannschaften verbleiben.
  5. Der gleich­zeitige Auf- und Abstieg von zwei Mannschaften eines Vereins ist möglich. Solange die Ligen- zugehö­rigkeit der höher­klas­sigen Mannschaft nicht endgültig feststeht, nimmt die unter­klassige Mannschaft an etwaigen Aufstiegs­spielen teil.
  6. In jeder Liga müssen die ersten vier Plätze ausge­spielt werden.
  7. Den Auf- und Abstieg zwischen Bezirks- und Kreis­ligen regelt der jeweilige Bezirk.

§ 6

  1. Tritt eine Mannschaft in der Hinrunde zu einem Auswärts­spiel nicht an und ist Spiel­verlust die Folge, so wird neben einer möglichen Ordnungs­strafe nach § 38 Abs. 4 DBB-SO das Rückrun­den­spiel beim Gegner angesetzt.
  2. Tritt eine Mannschaft in der Rückrunde zu einem Auswärts­spiel nicht an und ist Spiel­verlust die Folge, so hat sie neben der möglichen Ordnungs­strafe nach § 38 Abs. 4 DBB-SO dem Gegner die aus dem Hinspiel erwach­senen Kosten zu erstatten.
  3. Die Kosten werden auf Antrag von dem Staffel­leiter festge­setzt. Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Spiel­wertung einzureichen.
  4. Die Schieds­rich­ter­kosten des Hinspiels trägt in jedem Fall der Verein, dessen Mannschaft den Spiel­ausfall verur­sacht hat.
  5. Verur­sacht eine Mannschaft in einem Wettbewerb drei Mal durch Nicht­an­treten einen Spiel­ausfall, so verliert sie ihr Teilnah­me­recht gem. § 16 Ziffer 2 DBB-SO.

§ 7
Die HBV-SO tritt mit Beginn des Spiel­jahres 1991/92 in Kraft.

§ 8
Die HBV-SO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

Stand:  2022 gez. Karin Arndt

 

 

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