I. – Regelungsgegenstand
§ 1
1. Die Schiedsrichterordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schiedsrichterwesen im HBV. Bestimmungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen.
2. Schiedsrichter im Sinne der HBV-SRO sind diejenigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer E-Lizenz oder einer anderen Schiedsrichter-Lizenz, die vom DBB oder Landesverband herausgegeben wird, sind.
II. – Organe des Schiedsrichterwesens
§ 2
1. Das Schiedsrichterwesen untersteht dem Vizepräsidenten des Ressorts III; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schiedsrichterwesen (Ref-SRW) wahr. Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizepräsidenten für das Ressort III vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizepräsidenten für das Ressort III auf Anforderung Bericht zu erstatten.
2. Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schiedsrichtereinsatzleiter (HBV-SREL), der HBV-Schiedsrichterkommission (HBV-SRK), den Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken (Bezirksschiedsrichterwarte) und den Vereinsschiedsrichterwarten unterstützt.
§ 3
1. Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken, den Referenten für das Schiedsrichterwesen anderer Landesverbände, der Regionalliga Südwest und des DBB. Er koordiniert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schiedsrichterwesen des HBV nach außen.
2. Der Ref-SRW ist zuständig für die Erteilung der SR-Lizenzen. Er veröffentlicht bis zum 01.10. die für das jeweilige Spieljahr gültige Schiedsrichterliste.
3. Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsitzender der HBV-SRK und der erweiterten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stellvertreter aus den Mitgliedern der HBV-SRK.
§ 4
Der HBV-SREL setzt die Schiedsrichter für alle Ligen oberhalb der Bezirksligen, für die Pokalspiele, für die Spiele zur Oberliga-Qualifikation und für die Spiele zur Hessischen Meisterschaft an. Der HBV-SREL kann die Ansetzungsbefugnis für Einzelbereiche auf andere Personen (SR-Einsatzstellen) übertragen.
Die Ansetzung und Umbesetzung von Schiedsrichtern für Spiele auf Bezirksebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jeweiligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verantwortlichen übertragen.
§ 4a
1. Die Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schiedsrichterwesen im Bezirk.
2. Sie sind insbesondere zuständig für
a. die Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens auf Bezirksebene
b. Erstellung der Ansetzungen der Vereine nach § 8.4
c. die Abwicklung der allgemeinen Geschäfte in den Bezirkend
d. Schiedsrichtereinsatz und Schiedsrichterumbesetzung in allen Ligen auf Bezirksebene und in vom HBV übertragenen überbezirklichen Spielen
e. Planung und Organisation von Schiedsrichterausbildungen (entsprechend der Vorgaben der „Richtlinien zur Schiedsrichteraus- und -Fortbildung des HBV“)
f. Planung und Organisation von Fortbildungen auf Bezirksebene (entsprechend der Vorgaben der „Richtlinien zur Schiedsrichteraus- und – Fortbildung des HBV“).
g. Maßnahmen zur Schiedsrichtergewinnung und zur Talentförderung auf Bezirksebene
h. Durchführung von Coachingmaßnahmen auf Bezirksebene
i. Zusammenarbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK
§ 5
1. Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizepräsident für das Ressort III, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen.
2. Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organisation und die Überwachung des Schiedsrichterwesens im HBV.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Besetzung und Durchführung der Aus- und Fortbildungslehrgänge auf Bezirksebene mit Referenten
b. Referentenqualifikation
c. Erstellung von Inhalten und Richtlinien für Aus- und Fortbildungslehrgänge
d. Ausarbeitung der Prüfungsrichtlinien für die SR-Ausbildungslehrgänge und Prüfungsfragen
e. Planung und Durchführung der Aus- und Fortbildungslehrgänge für Schiedsrichter der überbezirklichen Leistungskader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind,
f. Organisation der Leistungskader und Zuordnung von Schiedsrichtern zu Leistungskadern
g. Förderung von Schiedsrichtern überbezirklicher Spiele, Durchführung von Coachingmaßnahmen in überbezirklichen Spielen
h. Überwachung der Schiedsrichter und Verhängung von disziplinarischen Maßnahmen gegen Schiedsrichter
i. Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV-SRK einzuberufen, wenn der Vizepräsident für das Ressort III oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies verlangen.
4. Soweit nicht anders vorgeschrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeigneter Form, in besonderen Fällen ausschließlich den Betroffenen, bekannt zu machen.
5. Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeitskreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mitarbeit in diese Arbeitskreise berufen.
§ 6
1. Der erweiterten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen stattfinden, die vom Ref-SRW einberufen und geleitet werden.
2. Der erweiterten HBV-SRK obliegt insbesondere die Koordinierung der Schiedsrichterarbeit, der Schiedsrichterlehrgänge, der praktischen Schiedsrichter-Prüfungen sowie der Fortbildungslehrgänge für die auf Bezirks¬ebene tätigen Schiedsrichter.
III. – Schiedsrichteransetzungen
§ 7
Für die überbezirklichen Schiedsrichteransetzungen sind von der HBV-SRK die jeweiligen
Einsatzleiter zu bestimmen.
§ 8
1. Alle Spiele müssen grundsätzlich von zwei Schiedsrichtern geleitet werden.
2. Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt gemäß nachfolgendem Schema:
Liga/Wettbewerb Verantwortlichkeit für den Schiedsrichter-Einsatz/Ansetzung durch⁴
Seniorenspiele
Oberligen HBV-SR-Einsatzleiter HBV-SR-Einsatzleiter
Gemeinsam mit Sportausschuss ausgewählte Landesligen HBV-SR-Einsatzleiter
alle anderen Landesligen Bezirks-Kader-/Bezirks-Einsatzleiter
HBV-Pokal HBV-SR-Einsatzleiter
Bezirksligen (mit Bezirkskader) Bezirks-Kader-Einsatzleiter
Bezirksligen (ohne Bezirkskader) Heimverein
Kreisligen Heimverein Heimverein
Jugendspiele
Oberligen: gemeinsam mit Jugend-Ausschuss
ausgewählte Ligen HBV-SR-Einsatzleiter
Oberligen: alle anderen Ligen HBV-SR-Einsatzleiter / Heimverein
Landesligen Heimverein
Bezirksligen Heimverein
Kreisligen Heimverein Heimverein
Qualifikations-Turniere zur OL/LL HBV-SR-Einsatzleiter
Hessenmeisterschaften/HBV-Pokal HBV-SR-Einsatzleiter
3. Die Ansetzungen durch den HBV-SR-Einsatzleiter und den Bezirks-Kader-Einsatzleiter (siehe Tabelle) erfolgen namentlich. In Bezirksspielen gemäß § 18.5 und unterhalb der Jugend-Oberligen dürfen als 2.SR auch Schiedsrichter mit einer gültigen E-Lizenz eingesetzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmannschaft den 2.Schiedsrichter stellen. Einzelheiten regeln die Ausschreibungen.
4. Für die Senioren-Bezirksligen ohne Bezirkskader und Senioren-Kreisligen können die Bezirke eigene Regelungen treffen.
5. Vereine, die erstmals am Spielbetrieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Seniorenmannschaft nur Mannschaften im Altersbereich U16 und jünger im Spielbetrieb haben, werden vor der Saison mit der gegenseitigen Wahrnehmung der Schiedsrichter-Einsätze für die Seniorenspiele beauftragt. Die Verantwortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim Heimverein.
§ 9
Der Vereinsschiedsrichterwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schiedsrichtern des eigenen Vereins, wenn namentlicher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schiedsrichtereinsatz durch den Verein sind die geltenden
Ordnungen und Ausschreibungen zu beachten.
§ 10
1. Die Schiedsrichter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der
Ordnungen und Ausschreibungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu leiten.
2. Die Schiedsrichter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizieller Schiedsrichterkleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schiedsrichterkleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils rechtzeitig vor Beginn des Spieljahres.
3. Ein Schiedsrichter darf nur für einen Verein gemeldet sein. Ein Wechsel des Vereins ist unverzüglich dem Ref-SRW mitzuteilen.
4. Ein Schiedsrichter darf nur für zwei unmittelbar hintereinanderliegende Spiele eingesetzt werden. Bei weiteren Spieleinsätzen ist dem Schiedsrichter eine Ruhepause von mindestens 1 1/2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hintereinander bis zu einer Gesamtdauer von drei Stunden erfolgen. Es bleibt einem Schiedsrichter freigestellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu leiten.
5. Eine direkte Weitergabe von Spielaufträgen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einverständnis der zuständigen SR-Einsatzstelle zulässig.
6. Aufgehoben VT 2013
7. Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schiedsrichter oder die Schiedsrichter des mit der Erbringung der Schiedsrichterleistung beauftragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schiedsrichters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nichtantretens gemäß HBV – Strafenkatalog die nachgewiesenen Fahrtkosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betroffenen Verein binnen einer Woche nach dem ausgefallenen Spiel bei der Spielleitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich entstehende und nachgewiesene Hallenkosten.
8. Fällt ein Spiel aus, weil die Schiedsrichter des verantwortlichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nichtantretens gemäß des Strafenkatalogs der jeweiligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrtkosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
9. Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schiedsrichter bei Nichtantreten, Einsetzen einer Unterschrift eines nicht angetretenen Schiedsrichters, verspäteter oder nicht ausreichend begründeter Rückgabe eines Spielauftrages oder Ausführen von Spielaufträgen ohne offizielle Schiedsrichterkleidung (außer E-Schiedsrichtern) entsprechend des Strafenkatalogs der jeweiligen Ausschreibung ist die Spielleitung oder deren Beauftragter.
§ 11
Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich unaufgefordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszuweisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spielberichtsbogen einzutragen.
§ 12
1. Die Entsendung eines Schiedsrichterbeobachters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schiedsrichterbeobachter eingesetzt werden.
2. Ergibt eine Überprüfung des Schiedsrichters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schiedsrichterbeobachter, dass ein Schiedsrichter die praktischen Anforderungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richtlinien des DBB und HBV an einen Schiedsrichter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schiedsrichter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatzberechtigung dieses Schiedsrichters durch einstimmigen Beschluss entziehen.
§ 13
Aufgehoben VT 2013
IV. – Schiedsrichtergestellung
§ 14
Aufgehoben VT2013
§ 15
1. Jeder Verein, der am Spielbetrieb teilnimmt, ist für die Besetzung der eigenen Spiele nach § 8.2.
sowie der Spiele nach § 8.4 verantwortlich.
§ 16
Aufgehoben VT2013.
V. – Aus- und Fortbildung
§ 17
1. Um es den Mitgliedsvereinen zu ermöglichen, eine dem Spielbetrieb entsprechende Zahl von geprüften Schiedsrichtern zu stellen, werden in jedem Jahr Ausbildungslehrgänge für Schiedsrichter durchgeführt.
2. Näheres regeln die Richtlinien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter in der jeweils geltenden Fassung.
3. Die Richtlinien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter werden auf Vorschlag der Schiedsrichterkommission vom Erweiterten Präsidium beschlossen.
§ 18
1. Im Rahmen der SR-Ausbildung wird den SR-Kandidaten, die die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden haben, eine E-Lizenz erteilt.
2. Näheres regeln die Richtlinien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter in der jeweils geltenden Fassung.
3. A. Die E-SR-Lizenz berechtigt zum Einsatz als 2. Schiedsrichter in
- Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreisliga B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen
- Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreisliga B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen
- Spielen im Bezirk Gießen der Kreisliga B und C Herren und der Bezirksliga Damen
- Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen
- Pokalspielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören
- Jugendspielen unterhalb der Jugendoberliga
B. Die E-SR-Lizenz (Ausbildung ab August 2018) berechtigt zum Einsatz als SR in:
- Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreisligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
- Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreisligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
- Spielen im Bezirk Gießen der Kreisligen B und C Herren und der Bezirksliga Damen.
- Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen.
- Pokalspielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören.
- Jugendspielen unterhalb der Jugendoberliga.
4. Jugendliche E-SR sollen nur zu Spielen bis zur nächst höheren Altersklasse eingesetzt werden.
§ 19
1. Die Schiedsrichter aus namentlich angesetzten Kadern müssen jedes Jahr erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.
2. Die Schiedsrichter, die keinem Kader angehören und für die Vereine auf Bezirksebene pfeifen, müssen nur dann erfolgreich an einem Fortbildungslehrgang des HBV teilnehmen, falls dies die HBV-SRK anordnet.
3. Verpflichtende Fortbildungslehrgänge nach § 19 Abs. 2 HBV-SRO finden in allen sommer-olympischen Jahren statt. In den Zwischenjahren können freiwillige Fortbildungen besucht werden. Für Jungschiedsrichter (LSD 1. + 2. Jahr) sind jährliche Fortbildungen verpflichtend.
4. Über die Einsatzberechtigung nach § 19 Abs. 1 HBV-SRO entscheidet darüber hinaus im Einzelfall die HBV-SRK.
5. Für die Einsatzberechtigung muss der Schiedsrichter in einem der letzten zwei Spieljahre aktiv tätig gewesen sein und in diesem Zeitraum an einer Fortbildung erfolgreich teilgenommen haben. Ansonsten ist ein gesonderter Antrag an den Ref-SRW zu stellen.
§ 20
Aufgehoben VT 2013.
§ 21
Aufgehoben VT 2013 (siehe jetzt § 12).
§ 22
1. Das Präsidium legt auf Anregung der HBV-SRK in den Richtlinien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter fest:
a. Meldegeld für die Schiedsrichter-Ausbildung
b. Meldegeld für Seiteneinsteiger
c. Prüfungsgebühren
2. Für Coaching- , Fortbildungsmaßnahmen und das Videoportal der Schiedsrichter entrichten
a. alle Bezirksliga-Vereine € 15,00
b. alle Landesliga-Vereine pro Team € 30,00
c. alle Senioren-Oberliga-Damen-Vereine € 45,00
d. alle Senioren-Oberliga-Herren-Vereine € 90,00
e. alle Jugend-Oberliga-Vereine pro Team € 15,00 Der
Kostenbeitrag wird jährlich mit dem Meldegeld bzw. nach Meldung erhoben.
VI. – Kaderbildung und -zugehörigkeit
§ 23
1. Innerhalb des Schiedsrichterwesens des HBV sollen für den bezirklichen und überbezirklichen Spielbetrieb Leistungskader gebildet werden.
2. Die den Bezirks-Kadern zugeordneten Schiedsrichter sind berechtigt, Spiele der Bezirksligen innerhalb des HBVs zu leiten.
3. Die dem Hessenkader zugeordneten Schiedsrichter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landesligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entscheidung über die Liga, in welcher der Schiedsrichter eingesetzt wird liegt, beim HBV-SREL.
4. Ein Schiedsrichter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraussetzungen dafür werden innerhalb der jeweiligen Kader von der HBV-SRK festgelegt.
5. Die HBV-SRK bietet rechtzeitig vor jedem Spieljahr Fortbildungsveranstaltungen für die einzelnen Leistungskader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK.
§ 24
1. Die Entscheidung über die jährliche Zusammensetzung eines Kaders aus nach § 15 Abs. 1 und Abs. 5 HBV-SRO namentlich gemeldeten und sonstigen interessierten Schiedsrichter trifft die HBV-SRK.
2. Die HBV-SRK benennt gegenüber den jeweiligen Referenten der Regionalliga Südwest und des DBB auf deren Anforderung Schiedsrichter des Hessen-Kaders für den Einsatz in Regionalligen und Ligen des DBB.
3. Die HBV-SRK trifft ihre Entscheidungen nach § 24 Abs. 1 und 2 HBV-SRO nach pflichtgemäßem Ermessen. Die HBV-SRK wird bei diesen Entscheidungen die individuelle Leistungsfähigkeit des Schiedsrichters, die Beurteilung seiner bisherigen Leistungen durch Schiedsrichtercoaches und Trainer, sein Auftreten, die Ergebnisse von Prüfungen innerhalb der Fortbildungsveranstaltungen sowie den Bedarf an Schiedsrichtern für die jeweiligen Kader bzw. für den Einsatz oberhalb des Spielbetriebes des HBV berücksichtigen.
§ 24a
Vereine, die Schiedsrichter melden, die einem SR –Kader auf HBV-, Regionalliga- und / oder DBB-Ebene angehören und während der ganzen Saison zur Verfügung stehen, erhalten pro Saison auf Antrag bei der HBV-SRK für Schiedsrichter-Ausbildungen oder andere für Schiedsrichter angebotene Weiterbildungsmaßnahmen folgende anrechenbare Gutschriften:
a. Schiedsrichter der Bezirks-Kader: 15,00 Euro
b. Schiedsrichter des Hessen-Kaders: 30,00 Euro
c. Schiedsrichter der Regionalligen: 45,00 Euro
d. Schiedsrichter der Bundesligen: 60,00 Euro
VII. – Spielleitungshonorare, Fahrtkosten und Abrechnung
§ 25
1. Jeder Schiedsrichter erhält pro Spiel:
2018/2019 2020/2021
Jugendspiele U10 / U12 15,00 € 15,00 €
Jugendspiele in Landesliga, auf Bezirksebene und im Hessenpokal U12 15,00 € 17,50 €
Landesliga Damen und Seniorenspiele auf Bezirksebene 22,50 € 25,00 €
Oberliga Damen und Landesliga Herren 27,50 € 30,00 €
Oberliga Herren 40,00 € 45,00 €
Senioren Ü35 / Ü40 25,00 € 25,00 €
Jugend-Oberligen 22,50 € 25,00 €
Hess. Jugendmeisterschaften 22,50 € 25,00 €
Hess. Jugend - Pokal U14 - U20 22,50 € 25,00 €
2. Bei verkürzter Spielzeit reduzieren sich die Spielgebühren um 5,00 €, ausgenommen Jugendspiele U12.
3. Bei Pokalspielen der Senioren sind Spielleitungshonorare der Spielklasse des höherklassigen Spielpartners (maximal 35,--€) zu zahlen.
4. Der Heimverein trägt das Spielleitungshonorar, auch wenn der Gastverein den 2.Schiedsrichter stellt. Bringt der Gastverein einen Schiedsrichter mit, so trägt der Gastverein die Fahrtkosten für diesen Schiedsrichter.
§ 26
1. Tagegelder oder Zeitgelder werden nicht gezahlt. An Fahrtkosten werden erstattet:
a. bei der Benutzung der Eisenbahn die Rückfahrkarte 2. Klasse einschließlich Zuschlägen und Kosten des
örtlichen Nahverkehrs,
b. bei Benutzung eines PKW € 0,30 pro gefahrenem Kilometer, bei Anreise von zwei Schiedsrichtern in einem PKW € 0,32 pro gefahrenem Kilometer, zuzüglich notwendiger Parkgebühren
2. Aufgehoben VT 2013.
3. Der HBV-SREL und die SR-Einsatzstellen können die gemeinsame Anreise namentlich angesetzter Schiedsrichter oder bei Schiedsrichteransetzungen von Vereinen anregen. Die gemeinsame Anreise ist freiwillig. Reisen Schiedsrichter gemeinsam in einem PKW an, ist nur die Abrechnung nach § 26 Abs. 1b HBV-SRO zulässig.
§ 27
Spielleitungshonorar und Fahrkosten stehen dem Schiedsrichter auch dann zu, wenn ohne sein Verschulden ein Spiel, zu dem er einsatzbereit erschienen ist, ausfällt.
• Ist der Schiedsrichter zu zwei aufeinanderfolgenden Spielen angesetzt, und fällt das zweite Spiel aus, erhält er Spielleitungshonorar nur für das erste Spiel.
• Wird nur das zweite Spiel durchgeführt, erhält der Schiedsrichter Spielleitungshonorare für beide Spiele.
§ 28
1. Schiedsrichter sind bei der Ausführung von Spielaufträgen und bei der Abrechnung zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Verstöße können disziplinarisch durch Verweis, zeitliche Sperre als Schiedsrichter oder Lizenzentzug geahndet werden. Die Entscheidung über vorgenannte Sanktionen trifft die HBV-SRK nach Anhörung des betroffenen Schiedsrichters. Der Ref-SRW kann einen Schiedsrichter bei grober Pflichtverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens von jeder Tätigkeit als Schiedsrichter suspendieren.
2. Verstößt ein Schiedsrichter vorsätzlich gegen die Spielregeln, Ordnungen oder andere für ihn geltende Bestimmungen, insbesondere gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit oder verhält er sich verbandsschädigend, so kann die HBV – SRK den Schiedsrichter durch Verwarnung, Geldstrafe bis 250,--€, bei groben Verstößen durch zeitweiligen oder endgültigen Entzug der Einsatzberechtigung bestrafen. Der endgültige Entzug der Einsatzberechtigung setzt einen einstimmigen Beschluss der HBV – SRK voraus.
VIII. – Sonstiges
§ 29
Schiedsrichter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises freien Eintritt zu allen Verbandsspielen des HBV.
§ 30
Die Vereine haften gesamtschuldnerisch für ihre Schiedsrichter. Dies gilt insbesondere für verhängte Strafen gegen Schiedsrichter.
§ 31
Die HBV-SRO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.
Stand: 05.05.2018