§ 1 Name - Sitz - Rechtsform
- Der Verband trägt den Namen “Hessischer Basketball Verband e.V.” (HBV)
- Sitz des Verbandes ist Darmstadt.
- Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Darmstadt VR Nr. 1331).
§ 2 Zweck - Aufgaben - Gemeinnützigkeit
- Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Basketballsports im Lande Hessen unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit. Der Verband bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.
- Zu diesem Zweck veranstaltet der Verband in Zusammenarbeit mit seinen Untergliederungen Rundenspiele und Turniere zur Ermittlung der Hessischen Meister und beteiligt sich an überregionalen Vergleichswettkämpfen. Ihm obliegen die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern und Übungsleitern, die Schulung der Spitzensportler und die Förderung des Basketballspiels an den Schulen.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver¬wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der HBV ist Landesverband im Deutschen Basketball Bund e.V. (DBB). Er regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des DBB. Der HBV ist außerordentliches Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h).
§ 4 Mitgliedschaft
- Der HBV führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder dem lsb h angehörende, das Basketballspiel betreibende Verein werden. Die Beitrittserklärung muß schriftlich durch den Vorstand (§ 26 BGB) unter Beifügung eines unbeglaubigten Vereinsregisterauszuges erfolgen und an die HBV-Geschäftsstelle gerichtet sein. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
- Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Basketballsport in Hessen besondere Verdienste erworben hat. Die Aufnahme wird vom Erweiterten Präsidium oder aus der Mitte der Mitglieder vorgeschlagen und vom Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich durch den Vorstand (§ 26 BGB) der HBV-Geschäftsstelle anzuzeigen und nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Erlischt die Mitgliedschaft eines Vereins im lbs h, endet auch die Mitgliedschaft im HBV. Für die Löschung einer Vereinsabteilung gilt dies entsprechend. Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder wegen verbandsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums entscheidet hierüber der Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verbandstag des HBV festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag des HBV. Sie haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des HBV nach Maßgabe der Ordnungen und Ausschreibungen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Weisungen und Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe zu befolgen, sowie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern nachzukommen. Bleibt ein Mitgliedsverein mit der Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten trotz einer Mahnung im Rückstand, so kann er bis zur Erledigung der Angelegenheit durch Beschluß des Präsidiums vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
- Als Strafen sind zulässig:
a. Verwarnung
b. Geld- oder Ordnungsstrafen bis 2.000,00 €
c. Spielverlust für Mannschaften der Mitglieder
d. Aberkennung von Wertungspunkten
e. zeitliche Sperre oder Amtsunwürdigkeit und Suspendierung
f. dauernde Sperre oder Amtsunwürdigkeit und Lizenzentzug
g. Maßregeln und Auflagen
h. Veranstaltungs – oder Platzsperre
i. Ausschluss
Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Einzelheiten über die jeweilige Bestrafung regelt der Strafenkatalog.
§ 6 A Datenschutz
- Der HBV speichert Kontaktdaten (Anschrift/ Rufnummern/ Email- Adressen) seiner Mitgliedsvereine und der Personen, die im Verband eine ehrenamtliche Funktion ausüben. Diese Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert und im jährlichen Handbuch und auf der Homepage des HBV veröffentlicht.
- Der HBV ist verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Spitzenfachverband (DBB) zu melden. Übermittelt werden außerdem die Mitgliedsnummer sowie die Kontaktdaten.
- Die Mitglieder und die ehrenamtlichen Funktionsträger können jederzeit gegenüber dem Präsidium Einwände gegen eine Veröffentlichung ihrer Daten auf der Verbandshomepage und im HBV -Handbuch vorbringen bzw. eine erteilte Einwilligung widerrufen. In diesem Falle unterbleiben weitere Veröffentlichungen und die personenbezogenen Daten des Widerrufenden werden entfernt.
- Informationen zum Spielbetrieb des HBV (Ergebnisse/ Statistiken u.a.) werden in einer offiziellen Spielbetriebsanwendung veröffentlicht und ausgewertet.
- Beim Austritt eines Mitgliedes und mit Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Funktionsträgers werden die Kontaktdaten im Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a. der Verbandstag,
b. das Präsidium,
c. das Erweiterte Präsidium,
d. der Rechtsausschuß,
e. der Finanzprüfungsausschuß.
§ 8 Verbandstag
- Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung und oberstes beschlußfassendes Organ des Verbandes. Er tritt jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und ist innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres abzuhalten.
- Der Verbandstag wird durch den Präsidenten oder im Falle der Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge des § 10 der Satzung in Form einer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Verbandes oder durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung. Ein so einberufener Verbandstag ist immer beschlußfähig.
- Der Verbandstag wird durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch einen vom Verbandstag zu wählenden Versammlungsleiter, geleitet. Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums, der Referenten, des Rechtswartes und des Geschäftsführers, sowie der Jahresrechnung.
· Entlastung und Wahl des Präsidiums - mit Ausnahme des Vizepräsidenten Ressort IV -
· Wahl des Rechtswarts und Rechtsausschusses,
· Wahl des Finanzprüfungsausschusses,
· Genehmigung der Haushaltspläne,
· Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Erweiterten Präsidiums,
· Behandlung von Anträgen. - Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen demnach nicht.
- Die Mitgliedsvereine haben je eine Stimme.
Das Stimmrecht des Mitgliedsvereins ist durch einen Bevollmächtigten auszuüben. Eine Stimmhäufung ist nicht zulässig. Ein amtierendes Mitglied des Erweiterten Präsidiums kann nicht zur Stimmabgabe bevollmächtigt werden. - Anträge zum Verbandstag können vom Erweiterten Präsidium, vom Präsidium, von Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums und den Mitgliedern eingebracht werden. Von Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums und Mitgliedern müssen Anträge zum ordentlichen Verbandstag bis einschließlich 1. März (23.59 Uhr) und Anträge zum außerordentlichen Verbandstag drei Tage vorher (23.59 Uhr) schriftlich mit Begründung bei der HBV-Geschäftsstelle eingereicht werden. Als schriftlich gelten: per Post, per Fax und per eingescanntem Brief, der per Mail überstellt werden kann. In jedem Fall ist eine Unterschrift des Abteilungsleiters oder des Geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
- Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Beschlüsse enthält die Geschäftsordnung.
§ 9 Außerordentlicher Verbandstag
- Der außerordentliche Verbandstag kann vom Erweiterten Präsidium einberufen werden, wenn es das Interesse des HBV erfordert; er muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen begründeten Antrag stellt.
- Der außerordentliche Verbandstag hat dieselben Rechte wie der ordentliche Verbandstag, dessen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden. Die Einberufung muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und geschieht in der¬selben Art und Weise wie beim ordentlichen Verbandstag.
§ 10 Präsidium
- Dem Präsidium gehören an:
a. der Präsident
b. der Vizepräsident Ressort I: Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, zugleich Stellvertreter des Prä¬sidenten
c. der Vizepräsident Ressort II: Finanzen, Steuern, Versicherungen
d. der Vizepräsident Ressort III: Sportorganisation und Spielbetrieb
e. der Vizepräsident Ressort IV: Jugendfragen
f. der Vizepräsident Ressort V: Leistungssport
g. der Vizepräsident Ressort VI: Sportentwicklung - Mitglied im Präsidium mit beratender Stimme ist der Geschäftsführer.
- Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten Ressort I und Ressort II. Je zwei Präsidiumsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Das Präsidium wird mit Ausnahme des Vizepräsidenten Ressort IV vom Verbandstag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vizepräsident Ressort IV wird vom Jugendtag gemäß HBV-Jugendordnung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Alle Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Wählbar für das Präsidium ist, wer volljährig ist. Die Vereinigung von mehr als zwei Präsidiumsämtern in einer Person ist nicht gestattet.
- Durch das Präsidium werden die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten geregelt.
- Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Präsidiums aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag einen Vertreter. § 12 Abs. 2 Satz 5 HBV-Satzung bleibt davon unberührt.
- Einzelheiten über die Tätigkeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Erweitertes Präsidium
Das Erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und den Bezirksvorsitzenden. Mitglied mit beratender Stimme ist der Geschäftsführer. Die Bezirksvorsitzenden werden in den Bezirken des HBV gewählt. Das Erweiterte Präsidium, das von dem Präsidenten während des Geschäftsjahres zu mindestens zwei Sitzungen einzuberufen ist, entscheidet über die Richtlinien der Arbeit des Präsidiums und befaßt sich mit der Durchführung.
§ 12 Rechtsausschuß
- Der Rechtsausschuß ist ein unabhängiges, an Weisungen nicht gebundenes Organ des HBV. Er besteht aus dem Rechtswart des HBV, der den Vorsitz führt und vier Beisitzern. Der Rechtsausschuß entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Organen des Verbandes, soweit sie die Satzung oder die Ordnungen betreffen und wird nach Maßgabe der DBB-Rechtsordnung tätig.
- Rechtswart und Beisitzer werden vom Verbandstag für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Rechtsausschusses müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören. Der Rechtsausschuß bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Rechtsausschusses vorzeitig aus, wird die nicht mehr besetzte Stelle durch Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit ergänzt. Scheidet der Rechtswart vorzeitig aus, wählt der Rechtsausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bis zur Neuwahl eines Rechtswart auf dem nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit.
§ 13 Finanzprüfungsausschuß
Der Finanzprüfungsausschuß besteht aus zwei Kassenprüfern und einem Vertreter, die jährlich auf dem Verbandstag gewählt werden. Er nimmt nach Schluß des Geschäftsjahres eine Prüfung der Jahresrechnung und der Kasse vor und berichtet darüber dem Verbandstag.
Er hat das Recht zu Zwischenprüfungen. Nur einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.
§ 14 Basketballjugend
- Die Hessische Basketballjugend führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestimmungen der vom Jugendtag zu beschließenden Jugendordnung.
- Der Jugendtag ist Organ der Hessischen Basketballjugend. Der Jugendtag ist die Versammlung der Mitgliedsvereine im HBV, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugendspielbetrieb im HBV teilnehmen.
- Anträge mit finanziellen Auswirkungen bedürfen bei Befürwortung durch den HBV-Jugendtag zur Wirksamkeit der Zustimmung des Verbandstages.
§ 15 Ausschüsse und Kommissionen
- Das Erweiterte Präsidium und der Verbandstag können Ausschüsse und Kommissionen zur Unterstützung und Beratung des Erweiterten Präsidiums einsetzen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsidiums bzw. der von dem zuständigen Vizepräsidenten bestimmte Referent. Die Mitglieder werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses bzw. der Kommission berufen. Die Berufung bedarf der Genehmigung des Präsidiums. Der Präsident ist zu den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen wie deren Mitglieder einzuladen. Mit Angelegenheiten, die er anregt, haben sich die Ausschüsse bzw. Kommissionen zu befassen. Die Amtszeit der Referenten endet mit dem Ende der Amtszeit des Präsidiums.
Näheres regelt die HBV – Geschäftsordnung. - Dies gilt nicht für den Rechtsausschuß, den Jugendausschuß und den Finanz-prüfungsausschuß.
§ 16 Bezirke
- Jeder Verein gehört einem nach regionalen Gesichtspunkten eingerichteten Bezirk an. Die Zuweisung erfolgt durch das Präsidium. Über eine Änderung der Zuweisung ohne das Einverständnis des betroffenen Vereins beschließt der Verbandstag. Eine Änderung der Anzahl der Bezirke bedarf der Zustimmung des Verbandstages.
- Die Bezirke sind rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Gliederungen des Verbandes.
- Auf dem jährlich vor dem Verbandstag abzuhaltenden Bezirkstag sind ein Bezirksvorstand mit mindestens drei Mitgliedern, darunter der Bezirksvorsitzende und ein Rechtsausschuss zu wählen. Auf Verlangen eines Viertels der dem Bezirk angehörenden Vereine muss ein Bezirkstag einberufen werden.
Der Bezirksvorstand übernimmt die ihm durch den Verbandstag oder das Erweiterte Präsidium übertragenen Aufgaben. - Der Bezirksvorstand und die vom Bezirkstag beauftragten Personen sind verpflichtet, die Verbandssatzung und – ordnungen sowie Verbandstagsbeschlüsse zu beachten.
Der Bezirksvorstand darf Beschlüsse des Bezirkstages, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, nicht umsetzen. - Kommen der Bezirksvorsitzende oder Mitglieder des Bezirksvorstandes ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern nicht nach, kann das Präsidium den Betreffenden von seinen Aufgaben entbinden und seine Aufgaben einer vom Präsidium bestimmten Person übertragen. Soweit der Bezirksvorsitzende von einer derartigen Maßnahme betroffen ist, muss der Präsident einen Bezirkstag zur Ab- und Neuwahl einberufen.
§ 17 Ordnungen
Die vom Verbandstag zur weiteren Regelung der Verbandstätigkeit beschlossenen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Amtliches Mitteilungsblatt
Amtliche Bekanntmachungen des HBV sind im amtlichen Organ zu veröffentlichen. Sie sind verbindlich und werden, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag wirksam. Das Erweiterte Präsidium bestimmt, welches Medium als amtliches Organ gilt.
§ 20 Auflösung des Verbandes
- Der Verbandstag kann die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den lsb h, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen auf dem Verbandstag geändert werden.
§ 22 Gültigkeit
Die Satzung und ihre Änderungen, sowie die Ordnungen und sonstigen Beschlüsse treten mit ihrer Annahme durch den Verbandstag in Kraft, sofern der Verbandstag nichts abweichendes bestimmt.
vom 20.05.1973 mit Änderungen vom 25.05.1975, 10.06.1979, 01.06.1983, 26.05.1984, 14.04.1985, 13.04.1986, 25.04.1993, 27.04.1997, 09.05.1998, 14.05.2000, 27.04.2003, 24.04.2005, 07.05.2006, 28.04.2007, 20.04.2008, 17.04.2016, 14.05.2017, 11.05.2019, 18.09.2021
Stand: Oktober 2021