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HBV-Satzung

§1 Name – Sitz – Rechtsform

  1. Der Verband trägt den Namen„Hessischer Basketball Verband V.“ (HBV)
  2. Sitz des Verbandes ist
  3. Der Verband ist in das Vereins­re­gister einge­tragen (Amtsge­richt Darmstadt VR 1331).

 

§2 Zweck – Aufgaben – Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Basket­ball­sports im Lande Hessen unter beson­derer Berück­sich­tigung jugend­pfle­ge­ri­scher Arbeit. Der Verband bekennt sich zum Grundsatz des Er ist politisch und weltan­schaulich neutral.
  2. Zu diesem Zweck veran­staltet der Verband in Zusam­men­arbeit mit seinen Unter­glie­de­rungen Runden­spiele und Turniere zur Ermittlung der Hessi­schen Meister und beteiligt sich an überre­gio­nalen Vergleichswett- kämpfen. Ihm obliegen die Aus- und Fortbildung von Schieds­richtern und Übungs­leitern, die Schulung der Spitzen­sportler und die Förderung des Basket­ball­spiels an den

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuer- begüns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Der Verba nd ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

 

§3 Mitglied­schaft in anderen Verbänden

Der HBV ist Landes­verband im Deutschen Basketball Bund e.V. (DBB). Er regelt seine Angele­gen­heiten im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des DBB. Der HBV ist außer­or­dent­liches Mitglied des Landes­sport- bundes Hessen e.V. (lsb h).

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Der HBV führt ordent­liche Mitglieder und
  2. Ordent­liches Mitglied kann jeder dem lsb h angehö­rende, das Basket­ball­spiel betrei­bende Verein werden. Die Beitritts­er­klärung muß schriftlich durch den Vorstand (§ 26 BGB) unter Beifügung eines unbeglau­bigten Vereins­re­gis­ter­aus­zuges erfolgen und an die HBV-Geschäfts­stelle gerichtet sein. Über die Aufnahme ent- scheidet das Präsidium.
  3. Ehren­mit­glied kann jede Person werden, die sich um den Basket­ball­sport in Hessen besondere Verdienste erworben hat. Die Aufnahme wird vom Erwei­terten Präsidium oder aus der Mitte der Mitglieder vor- geschlagen und vom Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen
  4. Die Mitglied­schaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich durch den Vorstand (§ 26 BGB) der HBV-Geschäfts­stelle anzuzeigen und nur zum Ende eines Geschäfts­jahres unter Wahrung einer dreimo­na­tigen Kündi­gungs­frist möglich. Erlischt die Mitglied­schaft eines Vereins im lbs h, endet auch die Mitglied­schaft im Für die Löschung einer Vereins­ab­teilung gilt dies entspre­chend. Ein Mitglied kann wegen schwer­wie­gender Verstöße gegen die Satzung oder wegen verbands­schä­di­gendem Verhalten aus- geschlossen werden. Auf Antrag des Erwei­terten Präsi­diums entscheidet hierüber der Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieds­bei­träge werden vom Verbandstag des HBV festge­setzt. Ehren­mit­glieder sind von der Beitrags- pflicht befreit.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieds­vereine haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag des Sie haben das Recht der Teil- nahme an den Veran­stal­tungen des HBV nach Maßgabe der Ordnungen und Ausschreibungen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Weisungen und Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe zu befolgen, sowie ihren finan­zi­ellen Verpflich­tungen gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern nachzu­kommen. Bleibt ein Mitglieds­verein mit der Erfüllung seiner finan­zi­ellen Verbindlich- keiten trotz einer Mahnung im Rückstand, so kann er bis zur Erledigung der Angele­genheit durch Beschluß des Präsi­diums vom Spiel­be­trieb ausgeschlossen
  3. Als Strafen sind zulässig: 
    1. Verwarnung,
    2. Geld- oder Ordnungs­strafen bis 2.000,00 €,
    3. Spiel­verlust für Mannschaften der Mitglieder,
    4. zeitliche Sperre oder Amtsun­wür­digkeit und Suspendierung,
    5. Maßregeln und Auflagen
    6. dauernde Sperre oder Amtsun­wür­digkeit und Lizenzentzug,
    7. Veran­stal­tungs- oder Platzsperre,
    8. Ausschluß.

Die Strafen können auch neben­ein­ander verhängt werden. Einzel­heiten über die jeweilige Bestrafung regelt der Strafenkatalog.

 

§6 A Datenschutz

  1. Der HBV speichert Kontakt­daten (Anschrift/ Rufnummern/ Email- Adressen) seiner Mitglieds­vereine und der- Personen, die im Verband eine ehren­amt­liche Funktion ausüben. Diese Daten werden in einem vereinseige- nen EDV-System gespei­chert und im jährlichen Handbuch und auf der Homepage des HBV veröffentlicht.
  2. Der HBV ist verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Spitzen­fach­verband (DBB) zu melden. Übermit- telt werden außerdem die Mitglieds­nummer sowie die
  3. Die Mitglieder und die ehren­amt­lichen Funkti­ons­träger können jederzeit gegenüber dem Präsidium Ein- wände gegen eine Veröf­fent­li­chung ihrer Daten auf der Verbands­homepage und im HBV -Handbuch vorbrin- gen bzw. eine erteilte Einwil­ligung wider­rufen. In diesem Falle unter­bleiben weitere Veröf­fent­li­chungen und die perso­nen­be­zo­genen Daten des Wider­ru­fenden werden
  4. Infor­ma­tionen zum Spiel­be­trieb des HBV (Ergebnisse/ Statis­tiken u.a.) werden in einer offizi­ellen Spielbe- triebs­an­wendung veröf­fent­licht und
  5. Beim Austritt eines Mitgliedes und mit Beendigung der ehren­amt­lichen Tätigkeit eines Funkti­ons­trägers wer- den die Kontakt­daten im Mitglie­der­ver­zeichnis gelöscht. Perso­nen­be­zogene Daten des austre­tenden Mit- glieds, die die Kassen­ver­waltung betreffen, werden gemäß der steuer­ge­setz­lichen Bestim­mungen bis zu zehn Jahren ab der schrift­lichen Bestä­tigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt

 

§7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

a.der Verbandstag, b.das Präsidium,

  1. das Erwei­terte Präsidium, d.der Rechtsausschuß,

e.der Finanz­prü­fungs­aus­schuß.

 

§8 Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist die Mitglie­der­ver­sammlung und oberstes beschluß­fas­sendes Organ des Er tritt jährlich zu einer ordent­lichen Sitzung zusammen und ist innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäfts­jahres abzuhalten.
  2. Der Verbandstag wird durch den Präsi­denten oder im Falle der Verhin­derung durch ein anderes Präsidiums-

 

mitglied in der Reihen­folge des § 10 der Satzung in Form einer Veröf­fent­li­chung im amtlichen Mittei­lungs- blatt des Verbandes oder durch Rundschreiben an die Mitglieder einbe­rufen. Die Einbe­rufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tages­ordnung. Ein so einbe­ru­fener Verbandstag ist immer beschlußfähig.

  1. Der Verbandstag wird durch den Präsi­denten, bei seiner Verhin­derung durch einen vom Verbandstag zu wählenden Versamm­lungs­leiter, Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versamm­lungs­leiter und dem Proto­koll­führer zu unter­zeichnen ist.
  2. Der Verbandstag hat insbe­sondere folgende Aufgaben: 
    • Entge­gen­nahme der Tätig­keits­be­richte des Präsi­diums, der Referenten, des Rechts­wartes und des Geschäfts­führers, sowie der
    • Entlastung und Wahl des Präsi­diums – mit Ausnahme des Vizeprä­si­denten Ressort IV –
    • Wahl des Rechts­warts und Rechtsausschusses,
    • Wahl des Finanzprüfungsausschusses,
    • Geneh­migung der Haushaltspläne,
    • Festlegung der Richt­linien für die Arbeit des Erwei­terten Präsidiums,
    • Behandlung von Anträgen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgege­benen Stimmen; Enthal­tungen zählen demnach

 

  1. Die Mitglieds­vereine haben je eine

Das Stimm­recht des Mitglieds­vereins ist durch einen Bevoll­mäch­tigten auszuüben. Eine Stimm­häufung ist nicht zulässig. Ein amtie­rendes Mitglied des Erwei­terten Präsi­diums kann nicht zur Stimm­abgabe bevoll­mächtigt werden.

  1. Anträge zum Verbandstag können vom Erwei­terten Präsidium, vom Präsidium, von Mitgliedern des Erwei­terten Präsi­diums und den Mitgliedern einge­bracht werden. Von Mitgliedern des Erwei­terten Präsi­diums und Mitgliedern müssen Anträge zum ordent­lichen Verbandstag bis einschließlich
  2. März (23.59 Uhr) und Anträge zum außer­or­dent­lichen Verbandstag drei Tage vorher (23.59 Uhr) schriftlich mit Begründung bei der HBV-Geschäfts­stelle einge­reicht werden. Als schriftlich gelten: per Post, per Fax und per einge­scanntem Brief, der per Mail überstellt werden kann. In jedem Fall ist eine Unter­schrift des Abtei- lungs­leiters oder des Geschäfts­füh­renden Vorstandes notwendig
  3. Einzel­heiten über Tages­ordnung, Leitung, Wahlen und Beschlüsse enthält die Geschäftsordnung.

 

§9 Außer­or­dent­licher Verbandstag

  1. Der außer­or­dent­liche Verbandstag kann vom Erwei­terten Präsidium einbe­rufen werden, wenn es das Interesse des HBV erfordert; er muß einbe­rufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen begrün­deten Antrag
  2. Der außer­or­dent­liche Verbandstag hat dieselben Rechte wie der ordent­liche Verbandstag, dessen Bestim­mungen entspre­chende Anwendung finden. Die Einbe­rufung muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und geschieht in derselben Art und Weise wie beim ordentlichen

 

§10 Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören an: 
    1. der Präsident
    2. der Vizeprä­sident Ressort I: Verwaltung und Öffent­lich­keits­arbeit, zugleich Stell­ver­treter des Präsidenten
    3. der Vizeprä­sident Ressort II: Finanzen, Steuern, Versicherungen
    4. der Vizeprä­sident Ressort III: Sport­or­ga­ni­sation und Spielbetrieb
    5. der Vizeprä­sident Ressort IV: Jugendfragen
    6. der Vizeprä­sident Ressort V: Leistungssport
  2. Mitglied im Präsidium mit beratender Stimme ist der Geschäftsführer.
  3. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsi­denten, den Vizeprä­si­denten Ressort I und Ressort II. Je zwei Präsi­di­ums­mit­glieder vertreten

 

  1. Das Präsidium wird mit Ausnahme des Vizeprä­si­denten Ressort IV vom Verbandstag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vizeprä­sident Ressort IV wird vom Jugendtag gemäß HBV-Jugend­ordnung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Alle Präsi­di­ums­mit­glieder üben ihr Amt ehrenamtlich
  3. Wählbar für das Präsidium ist, wer volljährig Die Verei­nigung von mehr als zwei Präsi­di­ums­ämtern in einer Person ist nicht gestattet.
  4. Durch das Präsidium werden die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten
  5. Scheidet im Laufe eines Geschäfts­jahres ein Mitglied des Präsi­diums aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag einen § 12 Abs. 2 Satz 5 HBV-Satzung bleibt davon unberührt.
  6. Einzel­heiten über die Tätigkeit des Präsi­diums regelt die Geschäftsordnung.

 

§11 Erwei­tertes Präsidium

Das Erwei­terte Präsidium besteht aus dem Präsidium und den Bezirks­vor­sit­zenden. Mitglied mit beratender Stimme ist der Geschäfts­führer. Die Bezirks­vor­sit­zenden werden in den Bezirken des HBV gewählt. Das Erwei­terte Präsidium, das von dem Präsi­denten während des Geschäfts­jahres zu mindestens zwei Sitzungen einzu­be­rufen ist, entscheidet über die Richt­linien der Arbeit des Präsi­diums und befaßt sich mit der Durchführung.

 

§12 Rechtsausschuß

  1. Der Rechts­aus­schuß ist ein unabhän­giges, an Weisungen nicht gebun­denes Organ des Er besteht aus dem Rechtswart des HBV, der den Vorsitz führt und vier Beisitzern. Der Rechts­aus­schuß entscheidet über Strei­tig­keiten zwischen den Mitgliedern oder Organen des Verbandes, soweit sie die Satzung oder die Ord- nungen betreffen und wird nach Maßgabe der DBB-Rechts­ordnung tätig.
  2. Rechtswart und Beisitzer werden vom Verbandstag für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Rechts­aus­schusses müssen verschie­denen Mitglieds­ver­einen angehören. Der Rechts­aus­schuß bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Rechts­aus­schusses vorzeitig aus, wird die nicht mehr besetzte Stelle durch Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit ergänzt. Scheidet der Rechtswart vorzeitig aus, wählt der Rechts­aus­schuß aus seiner Mitte einen Vorsit­zenden bis zur Neuwahl eines Rechtswart auf dem nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit.

 

§13 Finanzprüfungsausschuß

Der Finanz­prü­fungs­aus­schuß besteht aus zwei Kassen­prüfern und einem Vertreter, die jährlich auf dem Ver- bandstag gewählt werden. Er nimmt nach Schluß des Geschäfts­jahres eine Prüfung der Jahres­rechnung und der Kasse vor und berichtet darüber dem Verbandstag.

Er hat das Recht zu Zwischen­prü­fungen. Nur einer der beiden Kassen­prüfer kann wieder­ge­wählt werden.

 

§14 Basketballjugend

  1. Die Hessische Basket­ball­jugend führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestim­mungen der vom Jugendtag zu beschließenden
  2. Der Jugendtag ist Organ der Hessi­schen Basket­ball­jugend. Der Jugendtag ist die Versammlung der Mitglieds- vereine im HBV, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugend­spiel­be­trieb im HBV teilnehmen.
  3. Anträge mit finan­zi­ellen Auswir­kungen bedürfen bei Befür­wortung durch den HBV-Jugendtag zur Wirksam- keit der Zustimmung des

 

§15 Ausschüsse und Kommissionen

  1. Das Erwei­terte Präsidium und der Verbandstag können Ausschüsse und Kommis­sionen zur Unter­stützung und Beratung des Erwei­terten Präsi­diums einsetzen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsi­diums bzw. der von dem zustän­digen Vizeprä­si­denten bestimmte Referent. Die Mitglieder werden von dem Vorsit­zenden des Ausschusses bzw. der Kommission berufen. Die Berufung bedarf der Geneh­migung des Präsi­diums. Der Präsident ist zu den Sitzungen der Ausschüsse und Kommis­sionen wie deren Mitglieder einzu­laden. Mit Angele­gen­heiten, die er anregt, haben sich die Ausschüsse bzw. Kommis­sionen zu befassen. Die Amtszeit der Referenten endet mit dem Ende der Amtszeit des Präsidiums.

Näheres regelt die HBV – Geschäftsordnung.

  1. Dies gilt nicht für den Rechts­aus­schuß, den Jugend­aus­schuß und den Finanzprüfungsausschuß.

 

§16 Bezirke

  1. Jeder Verein gehört einem nach regio­nalen Gesichts­punkten einge­rich­teten Bezirk an. Die Zuweisung erfolgt durch das Präsidium. Über eine Änderung der Zuweisung ohne das Einver­ständnis des betrof­fenen Vereins beschließt der Verbandstag. Eine Änderung der Anzahl der Bezirke bedarf der Zustimmung des Verbands- tages.
  2. Die Bezirke sind rechtlich und wirtschaftlich unselb­ständige Gliede­rungen des
  3. Auf dem jährlich vor dem Verbandstag abzuhal­tenden Bezirkstag sind ein Bezirks­vor­stand mit mindestens drei Mitgliedern, darunter der Bezirks­vor­sit­zende und ein Rechts­aus­schuss zu wählen. Auf Verlangen eines Viertels der dem Bezirk angehö­renden Vereine muss ein Bezirkstag einberufen

 

  1. Der Bezirks­vor­stand übernimmt die ihm durch den Verbandstag oder das Erwei­terte Präsidium übertra­genen Aufgaben. Der Bezirks­vor­stand und die vom Bezirkstag beauf­tragten Personen sind verpflichtet, die Verbands­satzung und -ordnungen sowie Verbands­tags­be­schlüsse zu beachten.Der Bezirks­vor­stand darf Beschlüsse des Bezirks­tages, die gegen höher­ran­gigen Recht verstoßen, nicht
  2. Kommen der Bezirks­vor­sit­zende oder Mitglieder des Bezirks­vor­standes ihren Verpflich­tungen gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern nicht nach, kann das Präsidium den Betref­fenden von seinen Auf- gaben entbinden und seine Aufgaben einer vom Präsidium bestimmten Person übertragen. Soweit der Bezirks­vor­sit­zende von einer derar­tigen Maßnahme betroffen ist, muss der Präsident einen Bezirkstag zur Ab- und Neuwahl

 

§17 Ordnungen

Die vom Verbandstag zur weiteren Regelung der Verbands­tä­tigkeit beschlos­senen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§19 Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliche Bekannt­ma­chungen des HBV sind im amtlichen Organ zu veröf­fent­lichen. Sie sind verbindlich und werden, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, an dem auf ihre Veröf­fent­li­chung folgen- den Tag wirksam. Das Erwei­terte Präsidium bestimmt, welches Medium als amtliches Organ gilt.

 

§20 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verbandstag kann die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zweckes fällt das Vermögen an den LSB Hessen, der es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden

 

§21 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen auf dem Verbandstag geändert werden.

 

§22 Gültigkeit

Die Satzung und ihre Änderungen, sowie die Ordnungen und sonstigen Beschlüsse treten mit ihrer Annahme durch den Verbandstag in Kraft, sofern der Verbandstag nichts abwei­chendes bestimmt.

Änderungen:

Stand: Mai 2017 gez. Michael Rüspeler

vom 20.05.1973 mit Änderungen vom 25.05.1975, 10.06.1979, 01.06.1983, 26.05.1984, 14.04.1985, 13.04.1986,

25.04.1993, 27.04.1997, 09.05.1998, 14.05.2000, 27.04.2003, 24.04.2005, 07.05.2006, 28.04.2007, 20.04.2008,

17.04.2016, 14.05.2017

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