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HBV-Lehr- und Trainerordnung

Titel
Antrag auf Erteilung einer Teilnahmeberechtigung
Antrag, Handbuch, HBV HANDBUCH 2024/2025 4. September 2024

    HBV HANDBUCH 2024/2025

    HBV-Lehr- und Trainerordnung

    § 1
    Die Lehr- und Trainer­ordnung des HBV (HBV-LTO) regelt in Ergänzung zu den Bestim­mungen des DBB und des LSBH das Lehr- und Trainer­wesen im HBV. Das Lehr- und Trainer­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten Ressort I. Die Aufgaben nimmt der Referent für das Lehr- und Trainer­wesen (RfLT) wahr. Er kann zu seiner Unter­stützung eine Lehr- und Trainer­kom­mission (LTK) berufen.

    § 2
    Im Bereich des HBV können Trainer bzw. Übungs­leiter von Vereins­mann­schaften folgende Lizenzen erwerben:

    a. D-Lizenz / Basis­qua­li­fi­kation Schul­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren sowie bei Schul-AGs zu assistieren
    b. C-Lizenz Breiten­sport / Schul­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend- und Senio­ren­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren sowie Schul-AGs eigen­ständig zu betreuen
    c. C-Lizenz Leistungs­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend- und Senio­ren­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren
    d. DOSB-Lizenz C Breiten-/ oder Leistungs­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, allge­meine Bewegungs­an­gebote im Basketball zu gestalten und die Bezuschussung nach den Richt­linien des LSBH zu erhalten, mit der C-Lizenz des HBV wird gleich­zeitig die DOSB-Lizenz C Breiten- /oder Leistungs­sport erworben.
    e. Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Senioren) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz Breiten­sport / Schul­sport einsetzen.
    Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz Breitensport/Schulsport bzw. C-Lizenz Leistungs­sport (ab Saison 2019/20) einsetzen.

    Die Vereine müssen für Landesliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit mindestens D-Lizenz einsetzen.
    f. Es können gegen eine Gebühr Übergangs­li­zenzen beantragt werden. Näheres regeln die HBV-Ausschreibungen.

    § 3
    Die Aus- und Fortbildung der Trainer bzw. Fachübungs­leiter erfolgt durch den HBV nach den Richt­linien des DBB und in Abstimmung mit dem LSBH. Ausbil­dungs­lehr­gänge werden nach Bedarf durch­ge­führt. Fortbil­dungs­lehr­gänge sollen jährlich durch­ge­führt werden. Ausschreibung, Organi­sation und Leitung der Lehrgänge erfolgen durch den RfLT. Die Ausschreibung, Organi­sation und Leitung können delegiert werden.
    Die Teilnahme an den Lehrgängen ist gebüh­ren­pflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom Präsidium festgelegt. Der Verein haftet für die angemel­deten Lehrgangs­teil­nehmer. Einzel­heiten zu den Lehrgängen, Prüfungs­in­halten und zum Prüfungs­ver­fahren werden in einer Richt­linie zur HBV-LTO geregelt, die vom Präsidium auf Vorschlag des RfLT beschlossen wird. Die Richt­linie ist in geeig­neter Weise zu veröffentlichen.

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    Die jeweilige Lizenz wird nach erfolg­reichem Abschluss der vorge­schrie­benen Ausbildung vom RfLT erteilt. Die Lizenz­er­teilung erfolgt durch Ausstellung eines entspre­chenden Ausweises. Die Gültig­keits­dauer der Lizenz ist auf dem Ausweis zu vermerken. Die Lizenzen des HBV können auch auf dem Weg der Sonder­re­gelung erteilt werden. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO. Die Gültig­keits­dauer wird durch die Richt­linie zur HBV-LTO geregelt. Nach erfolg­reicher Prüfung beträgt die erste Gültig­keits­dauer 4 Jahre. Vor Einführung der HBV-LTO bereits erworbene D- und C-Lizenzen (Altli­zenzen) gelten als am 1.1.1979 erstmals erteilt.
    Die Geschäfts­stelle führt eine Datei über die erteilten Lizenzen.

    §5
    Jeder lizen­zierte Trainer bzw. Fachübungs­leiter ist verpflichtet, an Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen teilzu­nehmen. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO. Bei erfolgter Fortbildung werden die Lizenzen von der Geschäfts­stelle verlängert. Die Verlän­gerung wird auf dem Ausweis vermerkt. Erfolgt innerhalb der Gültig­keits­dauer der Lizenz keine Fortbildung, so erlischt die Lizenz. In begrün­deten Ausnah­me­fällen kann der RfLT eine Lizenz zurück­stufen, wenn dies vor Ablauf der Gültig­keits­dauer beantragt wird. Mit dem Erlöschen der Lizenz wird der Ausweis ungültig. Eine erloschene Lizenz kann nach erfolgter Fortbildung erneuert werden. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO.

    § 6
    Einem Trainer bzw. Fachübungs­leiter kann die Lizenz entzogen werden, wenn er schwer­wiegend gegen die Satzung oder Ordnungen des HBV schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht. Hierüber entscheidet das Präsidium auf Antrag des RfLT.

    § 7
    Die HBV-LTO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

    Stand: Mai 2018
    gez. Reiner Chromik

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