HBV-Lehr- und Trainerordnung
§ 1
Die Lehr- und Trainerordnung des HBV (HBV-LTO) regelt in Ergänzung zu den Bestimmungen des DBB und des LSBH das Lehr- und Trainerwesen im HBV. Das Lehr- und Trainerwesen untersteht dem Vizepräsidenten Ressort I. Die Aufgaben nimmt der Referent für das Lehr- und Trainerwesen (RfLT) wahr. Er kann zu seiner Unterstützung eine Lehr- und Trainerkommission (LTK) berufen.
§ 2
Im Bereich des HBV können Trainer bzw. Übungsleiter von Vereinsmannschaften folgende Lizenzen erwerben:
a. D-Lizenz / Basisqualifikation Schulsport mit dem Qualifikationsnachweis, Jugendmannschaften zu betreuen und zu trainieren sowie bei Schul-AGs zu assistieren
b. C-Lizenz Breitensport / Schulsport mit dem Qualifikationsnachweis, Jugend- und Seniorenmannschaften zu betreuen und zu trainieren sowie Schul-AGs eigenständig zu betreuen
c. C-Lizenz Leistungssport mit dem Qualifikationsnachweis, Jugend- und Seniorenmannschaften zu betreuen und zu trainieren
d. DOSB-Lizenz C Breiten-/ oder Leistungssport mit dem Qualifikationsnachweis, allgemeine Bewegungsangebote im Basketball zu gestalten und die Bezuschussung nach den Richtlinien des LSBH zu erhalten, mit der C-Lizenz des HBV wird gleichzeitig die DOSB-Lizenz C Breiten- /oder Leistungssport erworben.
e. Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Senioren) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz Breitensport / Schulsport einsetzen.
Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz Breitensport/Schulsport bzw. C-Lizenz Leistungssport (ab Saison 2019/20) einsetzen.
Die Vereine müssen für Landesliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit mindestens D-Lizenz einsetzen.
f. Es können gegen eine Gebühr Übergangslizenzen beantragt werden. Näheres regeln die HBV-Ausschreibungen.
§ 3
Die Aus- und Fortbildung der Trainer bzw. Fachübungsleiter erfolgt durch den HBV nach den Richtlinien des DBB und in Abstimmung mit dem LSBH. Ausbildungslehrgänge werden nach Bedarf durchgeführt. Fortbildungslehrgänge sollen jährlich durchgeführt werden. Ausschreibung, Organisation und Leitung der Lehrgänge erfolgen durch den RfLT. Die Ausschreibung, Organisation und Leitung können delegiert werden.
Die Teilnahme an den Lehrgängen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom Präsidium festgelegt. Der Verein haftet für die angemeldeten Lehrgangsteilnehmer. Einzelheiten zu den Lehrgängen, Prüfungsinhalten und zum Prüfungsverfahren werden in einer Richtlinie zur HBV-LTO geregelt, die vom Präsidium auf Vorschlag des RfLT beschlossen wird. Die Richtlinie ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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Die jeweilige Lizenz wird nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung vom RfLT erteilt. Die Lizenzerteilung erfolgt durch Ausstellung eines entsprechenden Ausweises. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist auf dem Ausweis zu vermerken. Die Lizenzen des HBV können auch auf dem Weg der Sonderregelung erteilt werden. Näheres bestimmt die Richtlinie zur HBV-LTO. Die Gültigkeitsdauer wird durch die Richtlinie zur HBV-LTO geregelt. Nach erfolgreicher Prüfung beträgt die erste Gültigkeitsdauer 4 Jahre. Vor Einführung der HBV-LTO bereits erworbene D- und C-Lizenzen (Altlizenzen) gelten als am 1.1.1979 erstmals erteilt.
Die Geschäftsstelle führt eine Datei über die erteilten Lizenzen.
§5
Jeder lizenzierte Trainer bzw. Fachübungsleiter ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Näheres bestimmt die Richtlinie zur HBV-LTO. Bei erfolgter Fortbildung werden die Lizenzen von der Geschäftsstelle verlängert. Die Verlängerung wird auf dem Ausweis vermerkt. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz keine Fortbildung, so erlischt die Lizenz. In begründeten Ausnahmefällen kann der RfLT eine Lizenz zurückstufen, wenn dies vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wird. Mit dem Erlöschen der Lizenz wird der Ausweis ungültig. Eine erloschene Lizenz kann nach erfolgter Fortbildung erneuert werden. Näheres bestimmt die Richtlinie zur HBV-LTO.
§ 6
Einem Trainer bzw. Fachübungsleiter kann die Lizenz entzogen werden, wenn er schwerwiegend gegen die Satzung oder Ordnungen des HBV schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht. Hierüber entscheidet das Präsidium auf Antrag des RfLT.
§ 7
Die HBV-LTO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.
Stand: Mai 2018
gez. Reiner Chromik