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HBV-Lehr- und Trainerordnung

§ 1
Die Lehr- und Trainer­ordnung des HBV (HBV-LTO) regelt in Ergänzung zu den Bestim­mungen des DBB und des LSBH das Lehr- und Trainer­wesen im HBV. Das Lehr- und Trainer­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten Ressort I. Die Aufgaben nimmt der Referent für das Lehr- und Trainer­wesen (RfLT) wahr. Er kann zu seiner Unter­stützung eine Lehr- und Trainer­kom­mission (LTK) berufen.

§ 2
Im Bereich des HBV können Trainer bzw. Übungs­leiter von Vereins­mann­schaften folgende Lizenzen erwerben:

a.    D-Lizenz / Basis­qua­li­fi­kation Schul­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren sowie bei Schul-AGs zu assis­tieren
b.    C-Lizenz Breiten­sport / Schul­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend- und Senio­ren­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren sowie Schul-AGs eigen­ständig zu betreuen
c.    C-Lizenz Leistungs­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend- und Senio­ren­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren
d.    DOSB-Lizenz C Breiten-/ oder Leistungs­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, allge­meine Bewegungs­an­gebote im Basketball zu gestalten und die Bezuschussung nach den Richt­linien des LSBH zu erhalten, mit der C-Lizenz des HBV wird gleich­zeitig die DOSB-Lizenz C Breiten- /oder Leistungs­sport erworben.
e.    Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Senioren) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz Breiten­sport / Schul­sport einsetzen.
Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz Breitensport/Schulsport    bzw. C-Lizenz Leistungs­sport (ab Saison 2019/20) einsetzen. 

Die Vereine müssen für Landesliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit  mindestens  D-Lizenz einsetzen.
f.    Es können gegen eine Gebühr Übergangs­li­zenzen beantragt werden. Näheres regeln die HBV-Ausschreibungen.

§ 3
Die Aus- und Fortbildung der Trainer bzw. Fachübungs­leiter erfolgt durch den HBV nach den Richt­linien des DBB und in Abstimmung mit dem LSBH. Ausbil­dungs­lehr­gänge werden nach Bedarf durch­ge­führt. Fortbil­dungs­lehr­gänge sollen jährlich durch­ge­führt werden. Ausschreibung, Organi­sation und Leitung der Lehrgänge erfolgen durch den RfLT. Die Ausschreibung, Organi­sation und Leitung können delegiert werden.
Die Teilnahme an den Lehrgängen ist gebüh­ren­pflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom Präsidium festgelegt. Der Verein haftet für die angemel­deten Lehrgangs­teil­nehmer. Einzel­heiten zu den Lehrgängen, Prüfungs­in­halten und zum Prüfungs­ver­fahren werden in einer Richt­linie zur HBV-LTO geregelt, die vom Präsidium auf Vorschlag des RfLT beschlossen wird. Die Richt­linie ist in geeig­neter Weise zu veröffentlichen.

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Die jeweilige Lizenz wird nach erfolg­reichem Abschluss der vorge­schrie­benen Ausbildung vom RfLT erteilt. Die Lizenz­er­teilung erfolgt durch Ausstellung eines entspre­chenden Ausweises. Die Gültig­keits­dauer der Lizenz ist auf dem Ausweis zu vermerken. Die Lizenzen des HBV können auch auf dem Weg der Sonder­re­gelung erteilt werden. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO. Die Gültig­keits­dauer wird durch die Richt­linie zur HBV-LTO geregelt. Nach erfolg­reicher Prüfung beträgt die erste Gültig­keits­dauer 4 Jahre. Vor Einführung der HBV-LTO bereits erworbene D- und C-Lizenzen (Altli­zenzen) gelten als am 1.1.1979 erstmals erteilt.
Die Geschäfts­stelle führt eine Datei über die erteilten Lizenzen.

§5
Jeder lizen­zierte Trainer bzw. Fachübungs­leiter ist verpflichtet, an Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen teilzu­nehmen. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO. Bei erfolgter Fortbildung werden die Lizenzen von der Geschäfts­stelle verlängert. Die Verlän­gerung wird auf dem Ausweis vermerkt. Erfolgt innerhalb der Gültig­keits­dauer der Lizenz keine Fortbildung, so erlischt die Lizenz. In begrün­deten Ausnah­me­fällen kann der RfLT eine Lizenz zurück­stufen, wenn dies vor Ablauf der Gültig­keits­dauer beantragt wird. Mit dem Erlöschen der Lizenz wird der Ausweis ungültig. Eine erloschene Lizenz kann nach erfolgter Fortbildung erneuert werden. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO.

§ 6
Einem Trainer bzw. Fachübungs­leiter kann die Lizenz entzogen werden, wenn er schwer­wiegend gegen die Satzung oder Ordnungen des HBV schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht. Hierüber entscheidet das Präsidium auf Antrag des RfLT.

§ 7
Die HBV-LTO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden. 

Stand: Mai 2018
gez. Reiner Chromik

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