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HBV-Lehr- und Trainerordnung

§1

Die Lehr- und Trainer­ordnung des HBV (HBV-LTO) regelt in Ergänzung zu den Bestim­mungen des DBB und LSBH das Lehr- und Trainer­wesen im HBV. Das Lehr- und Trainer­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten Ressort I. Die Aufgaben nimmt der Referent für das Lehr- und Trainer­wesen (RfLT) wahr. Er kann zu seiner Unter­stützung eine Lehr- und Trainer­kom­mission (LTK) berufen.

§2

Im Bereich des HBV können Trainer bzw. Übungs­leiter von Vereins­mann­schaften folgende Lizenzen erwerben:

  1. D-Lizenz HBV mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren,
  2. C-Lizenz HBV mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, Jugend- und Senio­ren­mann­schaften zu betreuen und zu trainieren,
  3. DOSB-Lizenz C Breiten-/ oder Leistungs­sport mit dem Quali­fi­ka­ti­ons­nachweis, allge­meine Bewegungsange- bote im Basketball zu gestalten und die Bezuschussung nach den Richt­linien des LSBH zu erhalten, mit der C-Lizenz HBV wird gleich­zeitig die DOSB-Lizenz C Breiten- /oder Leistungssport

Die Vereine müssen für Oberliga -Mannschaften (Senioren) einen Trainer mit mindestens C-Lizenz einsetzen. Hierzu können gegen eine Gebühr Übergangs­li­zenzen beantragt werden. Näheres regeln die Richt­linie zur HBV-LTO und die HBV-Ausschreibungen.

Die Vereine müssen für Oberliga-Mannschaften (Jugend) einen Trainer mit mindestens D-Lizenz einsetzen. Hierzu können gegen eine Gebühr Übergangs­li­zenzen beantragt werden. Näheres regeln die Richt­linie zur HBV-LT O   und die HBV-Ausschreibungen.

§3

  1. Die Aus- und Fortbildung der Trainer Fachübungs­leiter erfolgt durch den HBV nach den Richt­linien des DBB und in Abstimmung mit dem LSBH.
  2. Ausbil­dungs­lehr­gänge werden nach Bedarf durch­ge­führt. Fortbil­dungslehr-gänge sollen jährlich durch- geführt
  3. Ausschreibung, Organi­sation und Leitung der Lehrgänge erfolgen durch den Die Ausschreibung, Organi­sation und Leitung können delegiert werden.
  4. Die Teilnahme an den Lehrgängen ist gebüh­ren­pflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom Erwei­terten Präsidium Der Verein haftet für die angemel­deten Lehrgangsteilnehmer.
  5. Einzel­heiten zu den Lehrgängen, Prüfungs­in­halten und zum Prüfungs­ver­fahren werden in einer Richt­linie zur HBV-LTO geregelt, die vom Erwei­terten Präsidium auf Vorschlag des RfLT beschlossen wird. Die Richt­linie ist in geeig­neter Weise zu veröffentlichen.

§4

  1. Die Lizenz wird nach erfolg­reichem Abschluss der vorge­schrie­benen Ausbildung vom RfLT

       Die Lizenz­er­teilung erfolgt durch Ausstellung eines entspre­chenden Ausweises. Die Dauer der Lizenz ist auf dem Ausweis zu vermerken.

  1. Die Lizenzen des HBV können auch auf dem Weg der Sonder­re­gelung erteilt Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO.

 

D-, C-Lizenzen und DOSB-Lizenz C Breiten-/oder Leistungs­sport sind für vier Jahre gültig. Näheres regelt die Richt­linie zur HBV-LTO.

Vor Einführung der HBV-LTO bereits erworbene D- und C-Lizenzen (Altli­zenzen) gelten als am 1.1.1979 erstmals erteilt.

Der RfLT führt eine Datei über die erteilten Lizenzen.

 

§5

  1. Jeder lizen­zierte Trainer Fachübungs­leiter ist verpflichtet an Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen teilzu­nehmen. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO.
  2. Bei erfolgter Fortbildung werden die Lizenzen vom RfLT verlängert. Die Verlän­gerung wird auf dem Ausweis vermerkt. D- und C- Lizenzen werden für vier, DOSB-Lizenzen C Breiten-(oder Leistungs­sport für vier Jahre verlängert. Näheres regelt https://www.hbv-basketball.de
  3. Erfolgt innerhalb der Gültig­keits­dauer der Lizenz keine Fortbildung, so erlischt die Lizenz. In begrün­deten Ausnah­me­fällen kann der RfLT eine C-Lizenz in eine D-Lizenz zurück­stufen, wenn dies vor Ablauf der Gültig- keits­dauer beantragt wird. Mit dem Erlöschen der Lizenz wird der Ausweis ungültig.
  4. Eine erloschene Lizenz kann nach erfolgter Fortbildung erneuert werden. Näheres bestimmt die Richt­linie zur HBV-LTO.

 

§6

Einem Trainer bzw. Fachübungs­leiter kann die Lizenz entzogen werden, wenn er schwer­wiegend gegen die Satzung oder Ordnungen des HBV schuldhaft verstöflt oder seine Stellung missbraucht. Hierüber entscheidet das Erwei­terte Präsidium auf Antrag des RfLT.

§7

Die HBV-LTO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

 

Stand: Mai 2014 gez. Rolf Weidemann

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