HBV-Jugendordnung
§ 1
Aufgabe der Basketballjugend im HBV ist die Förderung des Basketballspiels für Jugendliche unter Beachtung jugendpflegerischer und jugenderzieherischer Gesichtspunkte.
§ 2
1. Die Hessische Basketballjugend (HBJ) führt und verwaltet sich selbständig unter Beachtung der Satzungen und der Ordnungen des HBV und DBB.
2. Die HBJ entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Mittel müssen im Haushalt des HBV nachgewiesen werden.
3. Die HBJ ist Mitglied der Hessischen Sportjugend und der Deutschen Basketball Jugend.
§ 3
Die Mitglieder der HBJ sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen im jugendspielberechtigten Alter,
die Mitglied in einem Verein des HBV sind, sowie alle Erwachsenen, die eine Aufgabe im Rahmen dieser Jugendordnung übernommen haben.
§ 4
Organe der HBJ sind der HBV-Jugendtag und der HBV-Jugendausschuss.
§ 5
1. Der Jugendtag tritt jährlich bis Ende Februar zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2. Der Jugendtag ist durch den Vizepräsidenten/in Ressort IV oder im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied des HBV-Jugendausschusses in der Reihenfolge des § 7 Abs. 2 HBV-JO in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 HBV-Satzung einzuladen.
3. Der Jugendtag wird durch den Vizepräsidenten/in Ressort IV, bei seiner Verhinderung durch einen vom Jugendtag zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Über jeden Jugendtag ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung zum HBV-Verbandstag an die Mitglieder, das Erweiterte Präsidium und den Rechtswart zu versenden.
4. Der Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vizepräsidenten Ressort IV und der Jugendausschussmitglieder.
b. Entlastung des Jugendausschusses
c. Wahl des Vizepräsidenten/in Ressort IV und der weiteren Mitglieder des Jugendausschusses.
d. Behandlung und Beschlussfassung über Anträge
5. Anträge zum Jugendtag können von den Mitgliedern, dem Jugendausschuss. den Mitgliedern des Jugendausschuss und den Mitgliedern des erweiterten Jugendausschuss eingebracht werden. Die Anträge sind schriftlich bis 10. Dezember bei der HBV-Geschäftsstelle einzureichen. Anträge mit finanziellen Auswirkungen bedürfen bei Befürwortung durch den HBV-Jugendtag zur Wirksamkeit der Zustimmung des
Verbandstages.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Verbandstag sinngemäß.
7. Die HBV-Jugendordnung kann durch einfache Mehrheit vom HBV-Jugendtag geändert werden.
8. Es sind die Bestimmungen des § 14 HBV-Satzung zu beachten.
§ 6
1. Der außerordentliche Jugendtag kann vom HBV-Jugendausschuss einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 1/4 der möglichen und zuletzt für den Jugendtag festgestellten Stimmen vorliegt. Er hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang des Antrages stattzufinden.
2. Die Bestimmungen über den Jugendtag finden auch für den außerordentlichen Jugendtag entsprechende Anwendung.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen zum außerordentlichen Verbandstag sinngemäß
§ 7
1. Dem Jugendausschuss obliegt die Bearbeitung aller Jugendfragen und das Festlegen der Arbeitsrichtlinien für die Jugendarbeit im HBV. Er wählt aus seiner Mitte einen Stellvertretenden Jugendwart.
2. Dem Jugendausschuss gehören an:
• Der Jugendwart als Vorsitzender und Vizepräsident IV (Vertretung im HBV-Präsidium, beim DBB und LSBH, Koordination Landestrainer)
• Der Referent Spielorganisation (Organisation Hessische Meisterschaften U20, U18, U16, Koordination
der Arbeit der Spielleiter, Terminkoordination)
• Der Referent U14 und U12 (Minibasketball) (Organisation Hessische Meisterschaften, HBV-Minifestival, Vertretung beim DBB)
• Der Referent Schulbasketball (Koordination Schulsport, Lehrerfortbildung, Vertretung beim DBB)
• Der Referent Förderung Mädchenbasketball und überfachliche Koordination (Organisation von Veranstaltungen und Umsetzung von DBB Initiativen, Kontakt Sportjugend lsb h)
• Die Landestrainer (Organisation und Durchführung der Jugend-Leistungsförderung, Umsetzung und
Fortentwicklung des Jugendkonzepts)
• Der Geschäftsführer (Administrative Umsetzung der Jugendarbeit in der Geschäftsstelle)
• Der Vizepräsident Leistungssport
3. Dem Erweiterten Jugendausschuss gehören zusätzlich die Bezirksjugendwarte an. Dieser tagt mindestens einmal im Jahr, bereitet den Jugendtag vor und behandelt übergreifende Themen des Jugendbasketballs.
4. Der Jugendwart und die Referenten werden vom Jugendtag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Scheidet ein Jugendausschuss-Mitglied vorzeitig aus oder wird die Funktion auf dem Jugendtag nicht besetzt, so bestimmt der Jugendausschuss bis zur Neuwahl einen Vertreter.
6. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vizepräsidenten IV.
7. Der HBV-Jugendausschuss kann Beauftragte für Sonderaufgaben berufen.
§ 8
Jeder Bezirk muss einen Jugendwart wählen und soll einen Jugendausschuss in entsprechender Anwendung von § 7 HBV-JO bilden.
§ 9
Für den Jugendspielbetrieb gelten sinngemäß die einschlägigen Ordnungen des DBB und HBV in Verbindung mit den Ausschreibungen.
§ 10
Der Jugendspielbetrieb wird durch die Jugendspielordnung (JSO) geregelt. Die JSO wird vom Jugendtag beschlossen.
Stand: März 2017
Beschlossen vom Jugendtag am 19. Februar 2002.-
Änderungen vom Jugendtag 2006 und 2010