HBV-Geschäftsordnung
I. Allgemeines
§ 1
Die Geschäftsordnung regelt die Arbeit und die Verwaltung des HBV und seiner Organe zusammen mit den betreffenden Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen.
II. Verbandstag
§ 2 Stimmberechtigung
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
Nicht stimmberechtigte Teilnehmer sind in einer weiteren Liste aufzuführen. Die Teilnehmerlisten sind in das Tagungsprotokoll aufzunehmen.
§ 3 Tagesordnung
Die Tagesordnung eines ordentlichen Verbandstages umfasst:
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmberechtigung und der Stimmenzahl
Genehmigung des Protokolls des vergangenen Verbandstages
Berichte mit Aussprache
a. des Präsidiums,
b. des Rechtswarts,
c. des Geschäftsführers,
d. der Referenten
e. und der Kassenprüfer.
Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes
Entlastung des Präsidiums
Neuwahl des Präsidiums (alle zwei Jahre)
Neuwahl des Rechtswarts und des Rechtsausschusses (alle zwei Jahre)
Neuwahl des Finanzprüfungsausschusses (jedes Jahr)
Anträge
Wahl des Tagungsortes für den folgenden Verbandstag
Allgemeine Aussprache
Die Tagesordnung wird in dieser oder einer vom Verbandstag beschlossenen Reihenfolge beraten.
Anträge zur Änderung der Satzung sind vor der Entlastung des Präsidiums zu behandeln.
§ 4 Redeordnung
Zu jedem Tagungsordnungspunkt ist zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller, hierauf den Tagungsteilnehmern in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen oder durch einen Vertreter Stellung nehmen lassen.
Berichterstatter oder Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung oder dem Abschluss des Tagesordnungspunktes.
Der Tagungsleiter kann anordnen, dass Wortmeldungen und Antragsformulierungen schriftlich eingereicht werden, unter Angabe des Namens und der Vereinszugehörigkeit oder der Funktion des sich Meldenden bzw. Antragstellenden.
Alle Redner haben ihre Ausführungen kurz und streng zur Sache zu halten.
Zuwiderhandlungen sind vom Tagungsleiter zu rügen. Im Wiederholungsfalle oder wegen beleidigender Äußerungen kann dem Redner das Wort entzogen werden. Bei groben Verstößen kann beschlossen werden, den Störer von der Versammlung auszuschließen.
§ 5 Worterteilung zur Geschäftsordnung
Zur Geschäftsordnung muss das Wort sofort und ohne Rücksicht auf die Rednerliste erteilt werde.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner Gelegenheit gegeben worden ist, dafür und dagegen zu sprechen.
Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf Schluss der Debatte oder Rednerliste, auf sofortige Abstimmung, auf Nichtbefassung, auf Vertagung oder auf Kürzung der Redezeit.
§ 6 Anträge
Von Mitgliedern des erweiterten Präsidiums oder Mitgliedern müssen Anträge zum ordentlichen Verbandstag bis einschließlich 1. März (23.59 Uhr) und Anträge zum außerordentlichen Verbandstag drei Tage vorher (23.59 Uhr) schriftlich mit Begründung bei der HBV-Geschäftsstelle eingereicht werden. Als schriftlich gelten: per Post, per Fax und per eingescanntem Brief, der per Mail überstellt werden kann. In jedem Fall ist eine Unterschrift des Abteilungsleiters oder des Geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
Ordnungsgemäß eingereichte Anträge sind den Mitgliedern vor dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben. Es genügt eine Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des HBV.
Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.
§ 7 Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht ordnungsgemäß eingereicht worden sind oder solche zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Fragen, sind als Dringlichkeitsanträge nur zuzulassen, wenn der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des HBV sind unzulässig.
§ 8 Abstimmungen
Ein Beratungspunkt, über den abzustimmen ist, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekannt zu geben und in das Protokoll aufzunehmen.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bei Abstimmungen über zu bewilligende Geldbeträge soll mit der größten Summe begonnen werden.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit eine geheime Abstimmung nicht von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Teilnehmer gewünscht wird.
§ 9 Entlastung und Wahlen
Zur Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums und zur Neuwahl des Präsidenten wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bis zur Beendigung seiner Tätigkeit ist dieser Tagungsleiter.
Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig. Er gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Wahlen in den Rechts- und Finanzprüfungsausschuss hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Stehen nur so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, ist offene Abstimmung zulässig. Die Abstimmung erfolgt für jedes zu besetzende Amt einzeln. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nichtanwesende sind wählbar, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur schriftlich oder in sonst geeigneter Weise nachgewiesen ist.
Erklärt sich kein Kandidat bereit oder scheidet jemand während der Wahlzeit aus, kann das Erweiterte Präsidium eine kommissarische Beauftragung beschließen.
§ 10 Protokoll
Ein Protokoll des Verbandstages ist spätestens nach vier Wochen an die Mitglieder, das Erweiterte Präsidium und den HBV-Rechtswart zu versenden. Es hat mindestens die Ergebnisse der Wahlen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Absendetermin ist mit Hinweis auf den Fristablauf in dem amtlichen Mitteilungsblatt des HBV zu veröffentlichen.
Ein Einspruch gegen das Protokoll ist nur zulässig, wenn er innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Absendetermins bei der HBV-Geschäftsstelle schriftlich eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einspruch gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet der folgende HBV-Verbandstag.
§ 11 Öffentlichkeit
Der Verbandstag findet in öffentlicher Sitzung statt.
Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden
III. Bezirkstag
§ 12 Verfahren
In jedem Bezirk findet vor dem Verbandstag ein ordentlicher Bezirkstag statt. Er wird vom Bezirksvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Wenn ein Bezirkstag eine Antragsfrist nicht beschlossen hat, können Anträge zum Bezirkstag unmittelbar am Bezirkstagstermin gestellt werden. Das Protokoll des Bezirkstages ist spätestens nach vier Wochen an die Vereine, die Mitglieder des Bezirksvorstandes, das Präsidium und die Geschäftsstelle zu senden. Im amtlichen Mitteilungsblatt des Verbandes werden die Vereine über die Versendung des Protokolls informiert. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Verbandstag entsprechend.
§ 13 Aufgaben
Der Bezirkstag wählt jährlich den Bezirksvorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Bezirksvorstandes und den Rechtsausschuss des Bezirks. Daneben beschließt er im Rahmen der Ordnungen in eigenen Angelegenheiten.
§ 14 Außerordentlicher Bezirkstag
Der Bezirksvorsitzende ist berechtigt, bei begründetem Anlass einen außerordentlichen Bezirkstag unter Angabe einer abschließenden Tagesordnung einzuberufen.
IV. Präsidium
§ 15
Das Präsidium verteilt die Aufgaben der Präsidiumsmitglieder in eigener Zuständigkeit. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums erfolgen durch den Präsidenten. Zu den Sitzungen sind die Referenten hinzuzuziehen, wenn sie betroffen sind. Das Präsidium und das Erweiterte Präsidium sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussprotokolle sind jedem Mitglied des Erweiterten Präsidiums und den Referenten bekanntzugeben.
Das Präsidium tagt in regelmäßigen Abständen. An den Tagungen kann jedes Mitglied des erweiterten Präsidiums teilnehmen. Das Präsidium beruft auf Vorschlag des zuständigen Ressortleiters den Geschäftsführer und die Referenten, soweit sie nicht vom Jugendtag zu wählen sind.
Das Erweiterte Präsidium ist während des Geschäftsjahres zu mindestens zwei Sitzungen einzuberufen. Mindestens drei Präsidiumsmitglieder können eine außerordentliche Einberufung verlangen. Das Erweiterte Präsidium kann Beschlüsse des Präsidiums aufheben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Übt ein Präsidiumsmitglied mehr als ein Amt in einer Person aus, hat er bei Abstimmungen nur eine Stimme.
Im übrigen tagt das Erweiterte Präsidium und das Präsidium nach dem von ihm beschlossenen Verfahren.
§ 16
Das Erweiterte Präsidium kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer einrichten, die unter seiner Verantwortung technische Aufgaben erledigt.
V. Ausschüsse
§ 17 Allgemeines
1. Ausschüsse sind Gremien eines Fachressorts, die den Ressortleiter bei der Planung der Ressort-Aufgaben unterstützen.
2. Die Bestimmungen über die Präsidiumssitzungen gelten sinngemäß.
3. Ausschüsse tagen in der Regel einmal jährlich.
§ 18 Sportausschuss
1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Vizepräsidenten III als Vorsitzendem
- dem Vizepräsidenten IV
- den Vorsitzenden der Bezirke oder deren Vertreter
- dem Schiedsrichterreferenten
- den Staffelleitern der Senioren - Oberligen
2. Die Aufgaben des Sportausschusses sind unter anderem
- die Organisation des Spielbetriebes
- die Aufstellung des Rahmenterminplanes
- die Erstellung der HBV-Ausschreibung
- die Überarbeitung des Strafenkataloges
- die Zulassung von Spielhallen
§19 Jugendausschuss
Zusammensetzung und Aufgabenbereich ergeben sich aus der HBV- Jugendordnung.
§ 20
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
VI. Kommissionen
§ 21 Allgemeines
1. Kommissionen sind Gremien eines Fachressorts, die den Ressortleiter bei seiner Arbeit unterstützen.
2. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des jeweiligen Ressortleiters vom Präsidium berufen.
3. Die Bestimmungen über die Präsidiumssitzungen gelten sinngemäß.
4. Kommissionen tagen nach Bedarf.
§ 22 Schiedsrichterkommission
1. Das Schiedsrichterwesen untersteht dem Vizepräsidenten III.
2. Zusammensetzung und Aufgaben der SRK ergeben sich aus der HBV-Schiedsrichterordnung.
§ 23 Lehr- und Trainerkommission
1. Das Lehr- und Trainerwesen untersteht dem Vizepräsidenten I.
2. Die LTK setzt sich zusammen aus
- dem Lehr- und Trainerreferent als Vorsitzendem
- den hauptamtlichen Landestrainern
- den Beisitzern
§ 24 Finanzkommission
1. Die Finanzkommission setzt sich zusammen aus
- dem Vizepräsidenten II
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten IV
- dem Geschäftsführer
2. Die Aufgaben ergeben sich aus der HBV – Finanzordnung
§ 25
Weitere Kommissionen können bei Bedarf gebildet werden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 26
Die HBV-Geschäftsordnung kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden
Stand: Mai 2017
gez. Michael Rüspeler