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HBV-Finanz­ordnung

Titel
Antrag auf Erteilung einer Teilnahmeberechtigung
Antrag, Handbuch, HBV HANDBUCH 2024/2025 4. September 2024

    HBV HANDBUCH 2024/2025

    HBV - Finanzordnung
    I. Allge­meine Grundsätze
    § 1
    Die Finanz­ordnung des HBV regelt die Finanz­ver­waltung in Verbindung mit der Satzung und den übrigen Ord- nungen. Die Finanz­ordnung kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

    § 2
    Der HBV finan­ziert seine Aufwen­dungen und Inves­ti­tionen aus Mitglieds­bei­trägen, Melde­geldern, Gebühren und sonstigen Erträgen. Über die Art und Höhe der Mitglieds­bei­träge, der Melde­gelder und der Gebühren beschließt der Verbandstag. Die Vereine haben ihre finan­zi­ellen Verpflich­tungen gegenüber dem HBV innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnungen bzw. Zahlungs­auf­for­de­rungen nachzu­kommen. Mahn- und Beitrei­bungs­ver­fahren können mit Zusatz­entgelt verbunden werden. Bleibt ein Verein mit den angemahnten Beträgen weitere vier Wochen im Rückstand, kann das Präsidium diesen Verein von der weiteren Teilnahme am Spiel­be­trieb, an Lehrgängen und anderen Verbands­ver­an­stal­tungen durch Beschluss ausschließen.

    § 3
    Die Mittel des HBV sind nach den Grund­sätzen der Wirtschaft­lichkeit bei sparsamster Geschäfts­führung aus- schließlich für satzungs­mäßige Zwecke zu verwenden.

    II. Zustän­digkeit
    § 4
    1. Der Vizeprä­sident Ressort II ist für die Finanz­planung und finan­zielle Abwicklung der Verbands­an­ge­le­genhei- ten verant­wortlich. Alle finan­zi­ellen Anwei­sungen sind mit zwei Unter­schriften zu zeichnen.
    2. Das Erwei­terte Präsidium kann einen Finanz­aus­schuss berufen, der sich aus Präsi­di­ums­mit­gliedern und ande- ren Personen zusam­men­setzt. Den Vorsitz führt der Vizeprä­sident Ressort II.
    3. Über die Konten des HBV sind jeweils der Präsident und der Vizeprä­sident Ressort II gemeinsam verfü­gungs- berechtigt. Ist der Präsident oder der Vizeprä­sident Ressort II verhindert, so handelt der Vizeprä­sident Ressort I an seiner Stelle.

    § 5
    Einzelne Maßnahmen im Zusam­menhang mit der Finanz­ver­waltung (z.B. Buchhaltung, Abrechnung) können an Mitglieder des Finanz­aus­schusses oder andere quali­fi­zierte Personen delegiert werden. Dem Vizeprä­si­denten Ressort II obliegt in diesem Falle die verant­wort­liche Überwa­chung der Maßnahme.

    § 6
    1. Die Bezirke verwalten für ihre Angele­gen­heiten (Bezirks­or­ga­ni­sation, Lehr- und Trainer­wesen, Schieds­richter- aus- und -fortbildung) Gelder aus dem ideellen Bereich auf Unter­konten nach den Grund­sätzen dieser Finan- zordnung in abgelei­teter Verant­wortung durch ein Mitglied des Bezirks­vor­standes. Die Belege über diese Zahlungs­vor­gänge sind unauf­ge­fordert viertel­jährlich dem Vizeprä­sident Ressort II vorzulegen.
    2. Die Rechnungs­legung und die Prüfung erfolgt nach den Bestim­mungen für den Verband (insbe­sondere die- ser Finanz­ordnung). Jede einzelne Finanz­trans­aktion ist zu belegen.

    III. Verfahren
    § 7
    1. Das Erwei­terte Präsidium legt auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten Ressort II einen Wirtschaftsplan gegliedert in ideeller Bereich (ordent­lichen und außer­or­dent­lichen), Vermö­gens­ver­waltung, Zweck­be­triebe und andere wirtschaft­liche Geschäfts­be­triebe für das jeweilige Wirtschaftsjahr dem Verbandstag zur Beratung und Geneh­migung vor. Grund­lagen sind dabei Budgets der jewei­ligen sachlich Verant­wort­lichen für das Wirt- schaftsjahr.
    2. Die Finanz­po­litik ist so zu gestalten, dass eine ständige Rücklage von 10 % der Einnahmen des ideellen Berei- ches (ohne die für außer­or­dent­liche ideelle Zwecke) zu bilden ist, die nur bei außer­ge­wöhn­lichen Ereig­nissen angegriffen werden darf. Weiterhin sind Rücklagen für das Volumen von Personal-, Mieten und ähnlichen Aufwen­dungen für mindestens sechs Monate zu bilden. Drohen aufgrund des Wirtschafts­planes Verluste aus Zweck­be­trieben sind ebenfalls Rücklagen geboten Vor Rückla­gen­bildung ist der außer­or­dent­liche ideelle Bereich auszu­gleichen. Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn sie steuerlich zulässig sind.

    § 8
    1. Der für das Wirtschaftsjahr aufge­stellte Wirtschaftsplan bzw. die Budgets sind die Grund­lagen für alle finanzi- ellen Maßnahmen des HBV. Alle Aufwen­dungen müssen sich im Rahmen dieser Pläne halten.
    2. Über Aufwen­dungen, die über die Ansätze im Wirtschaftsplan/Budgets hinaus­gehen und nicht durch Mehr- erträge oder Minder­auf­wen­dungen gedeckt sind, entscheidet der Vizeprä­sident Ressort II in Abstimmung mit den Mitgliedern der Finanz­kom­mission. Sie können nur geleistet werden, wenn die Finanz­kom­mission diesen Aufwen­dungen mehrheitlich zustimmt. Darüber ist ein Protokoll zu führen. Über andere Aufwendun- gen entscheidet der Vizeprä­sident Ressort II.

    § 9
    Nach Ablauf eines Wirtschafts­jahres ist die Jahres­rechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlust­rechnung) des HBV in der Gliederung des Wirtschafts­plans nach kaufmän­ni­schen Grund­sätzen (§§ 238 bis 283 HGB und in sinnge­mäßer Anwendung der §§ 284 bis 286 HGB) bis zum letzten Tag im Februar des Folge­jahres zu erstellen und dem Ver- bandstag vorzulegen.

    IV. Abrechnung von Veranstaltungen
    § 10

    1. Für alle Maßnahmen des HBV, die nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan ausge­wiesen sind, ist ein Auf- wands­vor­anschlag aufzu­stellen der durch den Vizeprä­sident Ressort II zu geneh­migen ist.
    2. Die Abrechnung erfolgt durch den Veran­lasser, der dem Erwei­terten Präsidium für die ordnungs­gemäße finan­zielle Abwicklung im Rahmen des geneh­migten Kosten­vor­anschlages verant­wortlich ist.
    3. Alle Aufwen­dungen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Durch­führung der Maßnahme abzurechnen und durch Origi­nal­belege nachzuweisen.

    V. Rechnungs­prüfung
    § 11
    Gegen­stand der Prüfung des Finanz­prü­fungs­aus­schusses ist die Einhaltung der Bestim­mungen für die Finanzver- waltung des HBV. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbe­sondere auf die sachliche und rechne­rische Richtigkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rechnung, auf die Ordnungs­mä­ßigkeit der Belege sowie der Kassen- und Wirt- schafts­führung. Steuer­liche Einflüsse auf die Rechnungs­legung sind ebenfalls zu beurteilen.
    Der Ausschuss berichtet schriftlich dem Verbandstag.

    VI. Erstattung von Auslagen
    § 12
    1. Allen Mitar­beitern des HBV (haupt-, neben- oder ehren­amtlich) werden die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entste­henden notwen­digen Auslagen ersetzt. Hierzu zählen insbe­sondere Reise-, Porti-, Fernsprech- und Materi­al­auf­wen­dungen. Die Auslagen sind grund­sätzlich zu belegen. Das erwei­terte Präsidium kann pau- schalierte Ausla­ge­n­er­stat­tungen zulassen.
    2. Die Auslagen sind mindestens viertel­jährlich zum Quartalsende abzurechnen. Die Abrech­nungen müssen zuvor vom jewei­ligen Fachver­ant­wort­lichen überprüft und genehmigt werden. Bei verspä­teter Abrechnung kann eine Erstattung abgelehnt werden.

    VII. Beiträge, Vergü­tungen und sonstige Zahlungen
    § 13 Jahresbeiträge
    Basisbeitrag:
    0 - 20 Aktiv 90,-- €
    21 - 50 Aktive 115,--€
    51 - 100 Aktive 150,--€
    101 - 150 Aktive 200,--€
    Mehr als 150 Aktive 275,--€

    Organi­sa­ti­ons­pau­schale pro aktiver Spielerin, Spieler 2024 2025

    Jugend­liche 4,--€ 5,--€
    Erwachsene 8,--€ 10,--€

    § 14 Melde­gelder und Gebühren

    14.1 Melde­gelder
    Die Melde­gelder betragen ab der Saison 2023-2024
    Oberliga 150,00 €
    Landesliga 120,00 €
    Bezirksliga 90,00 €
    Kreisliga 60,00 €
    Senioren Ü35 und Ü40 60,00 €
    Senioren-Pokal 37,50 €
    Jugend auf Bezirksebene(U14-U20) 22,50 €
    Wird eine Landes-oder Oberliga-Quali­fi­kation gespielt, werden folgende Melde­gelder fällig:
    Oberliga Jugend Quali­fi­kation (U12-U20) 75,00 €
    Oberliga / Landesliga Jugend (U12-U20) 30,00 €
    Wird keine Landes-oder Oberliga-Quali­fi­kation gespielt, werden folgende Melde­gelder fällig:
    Oberliga /Landesliga Jugend ( U12-U20) 90,00€

    14.2 Gebühren
    Gebühren werden für folgende Anträge erhoben:
    Alter­klas­sen­durch­bre­chung 10,00 €
    Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung 20,00 €
    Spiel­ver­legung Senioren 25,00 €
    Spiel­ver­legung Jugend 15,00 €
    Änderung Einsatz­be­rech­tigung 10,00 €

    § 15 Kosten für amtliche Organe und ähnliches
    Jeder Mitglieds­verein / Mitglied kann unein­ge­schränkt auf die Infor­ma­tionen, Berichte und das „Amtliche Organ“ des HBV zugreifen. Zur Deckung der Kosten wird ein Entgelt zusammen mit dem Meldegeld gemäß § 14 HBV-FO erhoben. Die Leistung berechnet sich auf der Basis der Melde­gelder (ohne Senioren II und III) für die jeweils bevor­ste­hende Spiel­runde und zwar:
    bis 50,00 € Melde­gelder = 25,00 €
    über 50,00 € Melde­gelder = 50,00 €
    über 100,00 € Melde­gelder = 75,00 €
    über 150,00 € Melde­gelder = 100,00 €
    über 200,00 € Melde­gelder = 125,00 €
    über 250,00 € Melde­gelder = 150,00 €

    Vereine, die Mannschaften in den Bundes- und/oder Regio­nal­ligen melden, sind verpflichtet pro teilneh­mende Mannschaft weitere 25,--€ zu entrichten

    § 16 Strafen Fernbleiben Verbandstag
    1. Vereine, die am Spiel­be­trieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Verbandstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 150,00 € belegt.
    2. Vereine, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugend­spiel­be­trieb teilnehmen und dem Jugendtag
    fernbleiben, werden mit einer Strafe von 100,00€ belegt.
    3. Die Vereine von Spiel­ge­mein­schaften erfüllen ihre Anwesen­heits­pflicht durch die Entsendung eines Bevoll- mächtigten.
    4. Die Vereine, die am Spiel­be­trieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Bezirkstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 50% der Strafe unter 1. (Fernbleiben Verbandstag) belegt.

    § 17 Zusatz­entgelt Nicht­ein­haltung Zahlungsfrist
    Alle Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs­nummer, des Rechnungs­datums, der Vereins­nummer und Ver- einskurz­be­zeichnung zu leisten. Überfällig Rechnungen werden von den Kassen­warten in den Bezirken oder vom Vizeprä­sident Ressort II angemahnt.

    1. Zusatz­entgelt für die erste Mahnung 10,00 €
    2. Zusatz­entgelt für die zweite und jede weitere Mahnung (nach jeweils vier Wochen) 25,00 €
    3. Service­leistung für erneute Zustellung von Rechnungen, Straf­be­scheiden und Mahnungen je 15,00 €

    § 18 Reisekostenerstattungen
    1. Reisen von Mitar­beitern, die nicht aufgrund von Einla­dungen des DBB oder HBV, seiner Organe, Ausschüsse oder Kommis­sionen erfolgen, müssen begründet und von dem Präsi­denten, Vizeprä­si­denten Ressort I oder vom jeweils zustän­digen Bezirks­vor­sit­zenden genehmigt werden. Der Vizeprä­sident Ressort II ist zu informie- ren.
    2. Reisen innerhalb Deutsch­lands dürfen grund­sätzlich mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln (außer Flugzeug) oder Pkw ausge­führt werden. Bei Nutzung eines PKW werden 0,30 € je gefah­rener Kilometer gezahlt. Für jede mitge­nommene Person wird das Kilometer-Geld um 0,02 € erhöht.
    3. Bei Reisen mit Bahnen werden die Kosten der 2. Wagen­klasse ersetzt.
    4. Nutzungen der Bahnwagen der 1. Klasse sowie Flugzeugen bedürfen vorhe­rigen Geneh­migung durch den Vizeprä­si­denten Ressort II.

    § 19 Tagegelder
    Die Tages­geld­sätze betragen:
    ab 8 Stunden 14,00 €
    ab 24 Stunden 28,00 €

    Wird vom HBV oder einer anderen Seite Verpflegung gestellt, so vermindert sich das Tagegeld bei Gestellung des Frühstücks um 5,60 €
    Mittag­essens um 11,20 € Abend­essens um 11,20 €

    § 20 Übernachtungsgelder
    Übernach­tungs­gelder werden nur mit Rechnungs­nachweis vergütet. Gekürzt werden die ausge­wie­senen Kosten ggf. um eine Frühstücks­pau­schale von 5,00 € je Übernachtung.

    § 21Spielausfälle
    Bei Spiel­aus­fällen, die durch den HBV verur­sacht werden, gilt folgende Regelung:
    1. Nachge­wiesene Fahrt­kosten werden grund­sätzlich erstattet, jedoch höchstens bis zu den in Ziffer 2. oder 3. geregelten Obergrenzen.
    2. Für überbe­zirk­liche Spiele werden
    bei Senio­ren­spielen je gefah­renen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für drei Pkw oder bei Jugend- oder Minispielen je gefah­renen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für vier Pkw ersetzt.
    3. Die Bezirke regeln die Erstattung unter eigener Verantwortung.
    4. Diese Regelungen gelten als Empfehlung an die Vereine.
    Sonstige Entschä­di­gungen und Honorare werden in einer vom Präsidium zu beschlie­ßenden Honorar­richt­linie geregelt. In nicht geregelten Fällen bedarf es eines Präsidiumsbeschlusses.

    § 22 Pauscha­lierte Auslagenerstattungen
    1. HBV-Schieds­rich­ter­re­ferent / Schiedsrichtereinsatzleiter/ Staffelleiter
    Diese Mitar­bei­ter­gruppe erhält auf Einzel­nachweis ihre Reise- und Übernach­tungs­auf­wen­dungen erstattet. Die übrigen Aufwen­dungen werden auf Antrag pauscha­liert gezahlt.
    Für jede Spielzeit erhält der SR-Referent 30,00 € pro Monat, die jeweilige Staffel­leitung pro teilneh­mende Mannschaft an den Verbands­runden 5,00 € (Kreis- und Bezirks­ligen) bzw. 10,00 € (überbe­zirk­liche Ligen), die Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter 25,00 € je Monat (Jahres­basis 10 Monate) jeweils nach Abschluss der Spielrunde.
    2. Erwei­tertes Präsidium
    Die Mitglieder des erwei­terten Präsi­diums erhalten auf Einzel­nachweis ihre Reise- und Übernach­tungsauf- wendungen erstattet. Die übrigen Aufwen­dungen (Porti, Internet, Telefon, Büroma­terial, Nutzungs­ent­schädi- gungen u.ä.) werden pauscha­liert gezahlt. Für jeden vollen Monat erhält ein Berech­tigter 30,00 €. Die Abrechnung erfolgt je Quartal.

    § 23 Bezuschussungen
    Die Teilnahme einer U12, U11 oder U10 Jugend­mann­schaft an einer Spiel­runde im Bezirk wird pro Saison mit 15,00 € auf Antrag des Vereins über den Bezirks­vor­sit­zenden nach Beendigung der Spiel­runde bezuschusst.

    § 24 Kosten­re­gelung der OL-Quali­fi­kation, LL-Quali­fi­kation, Vor- und Endtur­nieren der Hessen­meis­ter­schaften und Jugend-Hessenpokal
    Bei allen Turnier­formen findet eine einheit­liche Regelung statt.
    Die anfal­lenden Fahrt­kosten, Parkge­bühren und Spiel­lei­tungs­ho­norare der Schieds­richter und die anfal­lenden Fahrt­kosten, Parkge­bühren und Honorare der Mann-Mann-Kommissare bei den Vor- und Endtur­nieren der Hes- senmeis­ter­schaften und dem Jugend-Hessen­pokal werden wie folgt aufgeteilt:
    Veran­stalter und alle teilneh­menden Mannschaften sowie der HBV teilen sich alle Kosten zu gleichen Teilen. Der in Vorlage getretene Verein muss innerhalb von 4 Wochen die Auslagen gegenüber dem HBV geltend machen. Alle teilneh­menden Vereine zahlen ihren Beitrag vor Ort oder durch Überweisung.

    Neuen­stein, Mai 2023

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