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HBV-Finanz­ordnung

I. Allge­meine Grundsätze

§ 1
Die Finanz­ordnung des HBV regelt die Finanz­ver­waltung in Verbindung mit der Satzung und den übrigen Ordnungen. Die Finanz­ordnung kann durch einfache  Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

§ 2
Der HBV finan­ziert seine Aufwen­dungen und Inves­ti­tionen aus Mitglieds­bei­trägen, Melde­geldern, Gebühren
und sonstigen Erträgen. Über die Art und Höhe der Mitglieds­bei­träge, der Melde­gelder und der Gebühren  beschließt der Verbandstag.
Die Vereine haben ihre finan­zi­ellen Verpflich­tungen gegenüber dem HBV innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnungen bzw. Zahlungs­auf­for­de­rungen nachzu­kommen. Mahn- und Beitrei­bungs­ver­fahren können mit Zusatz­entgelt verbunden werden.
Bleibt ein Verein mit den angemahnten Beträgen weitere vier Wochen im Rückstand, kann das Präsidium diesen Verein von der weiteren Teilnahme am Spiel­be­trieb, an Lehrgängen und anderen Verbands­ver­an­stal­tungen durch Beschluss ausschließen.

§ 3
Die Mittel des HBV sind nach den Grund­sätzen der Wirtschaft­lichkeit bei sparsamster Geschäfts­führung ausschließlich für satzungs­mäßige Zwecke zu verwenden.

II. Zustän­digkeit

§ 4
1.    Der Vizeprä­sident Ressort II ist für die Finanz­planung und finan­zielle Abwicklung der Verbands­an­ge­le­gen­heiten verant­wortlich. Alle finan­zi­ellen Anwei­sungen sind mit zwei Unter­schriften zu zeichnen.
2.    Das Erwei­terte Präsidium kann einen Finanz­aus­schuss berufen, der sich aus Präsi­di­ums­mit­gliedern und anderen Personen zusam­men­setzt. Den Vorsitz führt der Vizeprä­sident Ressort II.
3.    Über die Konten des HBV sind jeweils der Präsident und der Vizeprä­sident Ressort II gemeinsam verfü­gungs­be­rechtigt. Ist der Präsident oder der Vizeprä­sident Ressort II verhindert, so handelt der Vizeprä­sident Ressort I an seiner Stelle.

§ 5
Einzelne Maßnahmen im Zusam­menhang mit der Finanz­ver­waltung (z.B. Buchhaltung, Abrechnung) können an Mitglieder des Finanz­aus­schusses oder andere quali­fi­zierte Personen delegiert werden. Dem Vizeprä­si­denten Ressort II obliegt in diesem Falle die verant­wort­liche Überwa­chung der Maßnahme.

§ 6
1.    Die Bezirke verwalten für ihre Angele­gen­heiten (Bezirks­or­ga­ni­sation, Lehr- und Trainer­wesen, Schieds­rich­teraus- und -fortbildung) Gelder aus dem ideellen Bereich auf Unter­konten nach den Grund­sätzen dieser Finanz­ordnung in abgelei­teter Verant­wortung durch ein Mitglied des Bezirks­vor­standes. Die Belege über diese Zahlungs­vor­gänge sind unauf­ge­fordert viertel­jährlich dem Vizeprä­sident Ressort II vorzu­legen.
2.    Die Rechnungs­legung und die Prüfung erfolgt nach den Bestim­mungen für den Verband (insbe­sondere dieser Finanz­ordnung). Jede einzelne Finanz­trans­aktion ist zu belegen.

III. Verfahren

§ 7

1.    Das Erwei­terte Präsidium legt auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten Ressort II einen Wirtschaftsplan gegliedert in ideeller Bereich (ordent­lichen und außer­or­dent­lichen), Vermö­gens­ver­waltung, Zweck­be­triebe und andere wirtschaft­liche Geschäfts­be­triebe für das jeweilige Wirtschaftsjahr dem Verbandstag zur Beratung und Geneh­migung vor. Grund­lagen sind dabei Budgets der jewei­ligen sachlich Verant­wort­lichen für das Wirtschaftsjahr.
2.    Die Finanz­po­litik ist so zu gestalten, dass eine ständige Rücklage von 10 % der Einnahmen des ideellen Bereiches (ohne die für außer­or­dent­liche ideelle Zwecke) zu bilden ist, die nur bei außer­ge­wöhn­lichen Ereig­nissen angegriffen werden darf. Weiterhin sind Rücklagen für das Volumen von Personal-, Mieten und ähnlichen Aufwen­dungen für mindestens sechs Monate zu bilden. Drohen aufgrund des Wirtschafts­planes Verluste aus Zweck­be­trieben sind ebenfalls Rücklagen geboten Vor Rückla­gen­bildung ist der außer­or­dent­liche ideelle Bereich auszu­gleichen. Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn sie steuerlich zulässig sind. 

§ 8

1.    Der für das Wirtschaftsjahr aufge­stellte Wirtschaftsplan bzw. die Budgets sind die Grund­lagen für alle finan­zi­ellen Maßnahmen des HBV. Alle Aufwen­dungen müssen sich im Rahmen dieser Pläne halten.
2.    Über Aufwen­dungen, die über die Ansätze im Wirtschaftsplan/Budgets hinaus­gehen und nicht durch Mehrerträge oder Minder­auf­wen­dungen gedeckt sind, entscheidet der Vizeprä­sident Ressort II in Abstimmung mit den Mitgliedern der Finanz­kom­mission. Sie können nur geleistet werden, wenn die Finanz­kom­mission diesen Aufwen­dungen mehrheitlich zustimmt. Darüber ist ein Protokoll zu führen. Über andere Aufwen­dungen entscheidet der Vizeprä­sident Ressort II.

§ 9

Nach Ablauf eines Wirtschafts­jahres ist die Jahres­rechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlust­rechnung) des HBV in der Gliederung des Wirtschafts­plans nach kaufmän­ni­schen Grund­sätzen (§§ 238 bis 283 HGB und in sinnge­mäßer Anwendung der §§ 284 bis 286 HGB) bis zum letzten Tag im Februar des Folge­jahres zu erstellen und dem Verbandstag vorzulegen.

IV. Abrechnung von Veranstaltungen

§  10

1.    Für alle Maßnahmen des HBV, die nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan ausge­wiesen sind, ist ein Aufwands­vor­anschlag aufzu­stellen der durch den Vizeprä­sident Ressort II zu geneh­migen ist.
2.    Die Abrechnung erfolgt durch den Veran­lasser, der dem Erwei­terten Präsidium für die ordnungs­gemäße finan­zielle Abwicklung im Rahmen des geneh­migten Kosten­vor­anschlages verant­wortlich ist.
3.    Alle Aufwen­dungen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Durch­führung der Maßnahme abzurechnen und durch Origi­nal­belege nachzuweisen.

V. Rechnungs­prüfung

§ 11

Gegen­stand der Prüfung des Finanz­prü­fungs­aus­schusses ist die Einhaltung der Bestim­mungen für die Finanz­ver­waltung des HBV. Seine Tätigkeit  erstreckt sich insbe­sondere auf die sachliche und rechne­rische Richtigkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rechnung, auf die Ordnungs­mä­ßigkeit der Belege sowie der Kassen- und Wirtschafts­führung. Steuer­liche Einflüsse auf die Rechnungs­legung sind ebenfalls zu beurteilen.
Der Ausschuss  berichtet schriftlich dem Verbandstag.

VI. Erstattung von Auslagen

§ 12

1.    Allen Mitar­beitern des HBV (haupt-, neben- oder ehren­amtlich) werden die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit   entste­henden notwen­digen Auslagen ersetzt. Hierzu zählen insbe­sondere Reise-, Porti-, Fernsprech- und Materi­al­auf­wen­dungen. Die Auslagen sind grund­sätzlich zu belegen. Das erwei­terte Präsidium  kann pauscha­lierte Ausla­ge­n­er­stat­tungen zulassen.

2.    Die Auslagen sind mindestens viertel­jährlich zum Quartalsende abzurechnen. Die Abrech­nungen müssen zuvor vom  jewei­ligen Fachver­ant­wort­lichen überprüft und genehmigt werden. Bei verspä­teter Abrechnung kann eine Erstattung abgelehnt werden.

VII. Beiträge, Vergü­tungen und sonstige Zahlungen

§ 13 Jahresbeiträge

1.    Der Jahres­beitrag für Mitglieds­vereine beträgt 130,00 €; er ist zu Beginn eines    Wirtschafts­jahres fällig.
2.    Mitglieds­vereine, die keine Mannschaften im Spiel­be­trieb haben, entrichten einen ermäßigten Jahres­beitrag in Höhe von 50% des vollen Jahresbeitrages.

§ 14 Melde­gelder und Gebühren

14.1 Melde­gelder

Die Melde­gelder betragen ab der Saison 2013-2014
Oberliga            150,00 €
Landesliga            120,00 €
Bezirksliga              90,00 €
Kreisliga               60,00 €
Senioren Ü35 und Ü40              60,00 €
Senioren-Pokal              37,50 €
ugend U20,U19,U18,U17,U16, U15, U14 und U13              22,50 €
Oberliga Jugend Quali­fi­kation             75,00 €
Oberliga / Landesliga Jugend             30,00 €

14.2 Gebühren

Gebühren werden für folgende Anträge erhoben:
Alter­klas­sen­durch­bre­chung             10,00 €
Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung             20,00 €
Spiel­ver­legung Senioren             25,00 €
Spiel­ver­legung Jugend             15,00 €
Änderung Einsatz­be­rech­tigung             10,00 €    

§ 15 Kosten für amtliche Organe und ähnliches

Jeder Mitglieds­verein / Mitglied kann unein­ge­schränkt auf die Infor­ma­tionen, Berichte und das „Amtliche Organ“ des HBV zugreifen. Zur Deckung der Kosten wird ein Entgelt zusammen mit dem Meldegeld gemäß § 14 HBV-FO erhoben. Die Leistung berechnet sich auf der Basis der Melde­gelder (ohne Senioren II und III) für die jeweils bevor­ste­hende Spiel­runde und zwar:
                    bis         50,00 € Melde­gelder =   25,00 €
                    über     50,00 € Melde­gelder =   50,00 €
                    über  100,00 € Melde­gelder =   75,00 €
                    über  150,00 € Melde­gelder =  100,00 €
                    über  200,00 € Melde­gelder =  125,00 €
                    über  250,00 € Melde­gelder =  150,00 €

Vereine, die Mannschaften in den Bundes- und/oder Regio­nal­ligen melden, sind verpflichtet pro teilneh­mende Mannschaft weitere 25,--€ zu entrichten

§ 16 Strafen Fernbleiben Verbandstag

1.    Vereine, die am Spiel­be­trieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Verbandstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 150,00 € belegt.
2.    Vereine, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugend­spiel­be­trieb teilnehmen und dem Jugendtag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 100,00€ belegt.
3.    Die Vereine von Spiel­ge­mein­schaften erfüllen ihre Anwesen­heits­pflicht durch die Entsendung eines Bevollmächtigten.

§ 17 Zusatz­entgelt   Nicht­ein­haltung Zahlungsfrist

Alle Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs­nummer, des Rechnungs­datums, der Vereins­nummer und Vereins­kurz­be­zeichnung zu leisten.
Überfällig Rechnungen werden von den Kassen­warten in den Bezirken oder vom Vizeprä­sident Ressort II angemahnt.

1.    Zusatz­entgelt für die erste Mahnung                                                                                                                                  10,00 €
2.    Zusatz­entgelt für die zweite und jede weitere Mahnung (nach jeweils vier Wochen)                                        25,00 €
3.    Service­leistung für erneute Zustellung von Rechnungen, Straf­be­scheiden und Mahnungen                je 15,00 €

§ 18 Reisekostenerstattungen

1.    Reisen von Mitar­beitern, die nicht aufgrund von Einla­dungen des DBB oder HBV, seiner Organe, Ausschüsse oder Kommis­sionen erfolgen, müssen begründet und von dem Präsi­denten, Vizeprä­si­denten Ressort I oder vom jeweils zustän­digen Bezirks­vor­sit­zenden genehmigt werden. Der Vizeprä­sident Ressort II ist zu infor­mieren.
2.    Reisen innerhalb Deutsch­lands dürfen grund­sätzlich mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln (außer Flugzeug) oder  Pkw ausge­führt werden. Bei Nutzung eines PKW  werden  0,30 € je gefah­rener Kilometer gezahlt. Für jede mitge­nommene Person wird das Kilometer-Geld um  0,02 € erhöht.
3.    Bei Reisen mit Bahnen werden die Kosten der 2. Wagen­klasse ersetzt.
4.    Nutzungen der Bahnwagen der 1. Klasse sowie Flugzeugen bedürfen vorhe­rigen Geneh­migung durch den Vizeprä­si­denten  Ressort II.

§ 19 Tagegelder

Die Tages­geld­sätze betragen:
    ab   8 Stunden        14,00 €
    ab 24 Stunden        28,00 €

Wird vom HBV oder einer anderen Seite Verpflegung gestellt, so vermindert sich das Tagegeld bei Gestellung des
    Frühstücks        um   5,60 €
    Mittag­essens     um 11,20 €
    Abend­essens     um 11,20 €

§ 20 Übernachtungsgelder

Übernach­tungs­gelder werden nur mit Rechnungs­nachweis vergütet. Gekürzt werden die ausge­wie­senen Kosten ggf. um eine Frühstücks­pau­schale von 5,00 € je Übernachtung.

 § 21Spielausfälle

 Bei Spiel­aus­fällen, die durch den HBV verur­sacht werden, gilt folgende Regelung:
1.    Nachge­wiesene Fahrt­kosten werden grund­sätzlich erstattet, jedoch     höchstens bis zu den in Ziffer 2. oder 3. geregelten Obergrenzen.
2.    Für überbe­zirk­liche Spiele werden
bei Senio­ren­spielen je gefah­renen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal     für drei Pkw oder

bei Jugend- oder Minispielen je gefah­renen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für vier Pkw ersetzt.
3.    Die Bezirke regeln die Erstattung unter eigener Verant­wortung.
4.     Diese Regelungen gelten als Empfehlung an die Vereine.
Sonstige Entschä­di­gungen und Honorare werden in einer vom Präsidium zu beschlie­ßenden Honorar­richt­linie geregelt. In nicht geregelten Fällen bedarf es eines Präsidiumsbeschlusses.

§ 22 Pauscha­lierte Auslagenerstattungen

1.    HBV-Schieds­rich­ter­re­ferent / Schiedsrichtereinsatzleiter/ Staffel­leiter
Diese Mitar­bei­ter­gruppe erhält auf Einzel­nachweis ihre Reise- und Übernach­tungs­auf­wen­dungen erstattet. Die übrigen Aufwen­dungen werden auf Antrag pauscha­liert gezahlt.

Für jede Spielzeit erhält der SR-Referent  30,00 € pro Monat, die jeweilige Staffel­leitung pro teilneh­mende Mannschaft an den Verbands­runden 5,00 € (Kreis- und Bezirks­ligen) bzw. 10,00 € (überbe­zirk­liche Ligen),  die  Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter 25,00 € je Monat (Jahres­basis 10 Monate) jeweils nach Abschluss der Spielrunde.

2.    Erwei­tertes Präsidium
Die Mitglieder des erwei­terten Präsi­diums erhalten auf Einzel­nachweis ihre Reise- und Übernach­tungs­auf­wen­dungen erstattet. Die übrigen Aufwen­dungen (Porti, Internet, Telefon, Büroma­terial, Nutzungs­ent­schä­di­gungen u.ä.) werden pauscha­liert gezahlt. Für jeden vollen Monat erhält ein Berech­tigter 30,00 €. Die Abrechnung erfolgt je Quartal.
 

§ 23 Bezuschussungen

Die Teilnahme einer U12, U11 oder U10 Jugend­mann­schaft an einer Spiel­runde im Bezirk wird pro Saison mit 15,00 € auf Antrag des Vereins über den Bezirks­vor­sit­zenden nach Beendigung der Spiel­runde bezuschusst.

§ 24 Kosten­re­gelung der OL-Quali­fi­kation, LL-Quali­fi­kation, Vor- und Endtur­nieren
          der Hessen­meis­ter­schaften und Jugend-Hessenpokal

Bei allen Turnier­formen findet eine einheit­liche Regelung statt.
Die anfal­lenden Fahrt­kosten, Parkge­bühren und Spiel­lei­tungs­ho­norare der Schieds­richter und die anfal­lenden Fahrt­kosten, Parkge­bühren und Honorare der Mann-Mann-Kommissare bei den Vor- und Endtur­nieren der Hessen­meis­ter­schaften und dem Jugend-Hessen­pokal werden wie folgt aufge­teilt:
Veran­stalter und alle teilneh­menden Mannschaften sowie der HBV teilen sich alle Kosten zu gleichen Teilen.
Der in Vorlage getretene Verein muss innerhalb von 4 Wochen die Auslagen gegenüber dem HBV geltend machen. Alle teilneh­menden Vereine zahlen ihren Beitrag vor Ort oder durch Überweisung.

Neuen­stein,  25. Oktober 2020

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