I. Allgemeines
§ 1
Für die Rechtsprechung innerhalb des DBB ist ausschließlich die Rechtsordnung maßgebend. Sie regelt alle Rechtsstreitigkeiten, die im DBB, in seinen Mitgliedsverbänden und in deren Regionalzusammenschlüssen auftreten. Ihr unterliegen insbesondere alle Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen und Ausschreibungen sowie die Offiziellen Spielregeln. Die Rechtsordnung ist ferner anwendbar bei verbands- oder bundesschädigendem Verhalten.
§ 2
Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen, bevor der Rechtsweg der RO ausgeschöpft ist.
II. Zuständigkeiten
§ 3
1. Zuständig für Entscheidungen, die sich aus dem Spielbetrieb ergeben, oder für einzelne Anordnungen, die mit dem Spielbetrieb in Zusammenhang stehen, sind:
1. als Vorinstanz:
die Spielleitung oder die für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Gremien oder Einzelpersonen,
2. als erste Rechtsinstanz:
a. für LV-Gliederungen deren Rechtsausschuss,
b. für den übrigen LV-Bereich dessen Rechtsausschuss,
c. für den Bereich der Regionalzusammenschlüsse deren Rechtsausschuss,
d. auf Bundesebene der Rechtsausschuss (RA),
e. für Streitigkeiten, die sich über die Grenzen eines LV hinaus erstrecken und nicht unter c) fallen,
der vom RA auf Antrag beauftragte LV-RA eines nicht beteiligten LV,
f. auf Antrag eines LV oder eines Regionalzusammenschlusses, falls deren RA wegen Befangenheit
oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungsfähig ist, ein vom RA beauftragter LV-RA eines nicht beteiligten LV.
Sofern der RA zu a) fehlt, tritt an seiner Stelle der RA zu b);
3. als zweite Rechtsinstanz:
a. für Entscheidungen zu 2. a) der LV-RA,
b. für Entscheidungen zu 2. b) und c) sowie e) und f) der RA.
2. Bei Pflichtspielen, bei denen zur Fortsetzung des Wettbewerbs eine abschließende Entscheidung umgehend notwendig ist, kann durch den Veranstalter eine Spieljury mit endgültiger Entscheidungsbefugnis eingesetzt werden.
§ 4
1. Die Vereinbarkeit von Bestimmungen mit höherrangigen Vorschriften kann in einem gesonderten Verfahren überprüft werden.
Zuständig in diesem Normenkontrollverfahren sind:
1. bei Normen eines LV oder seiner Gliederungen:
a. in erster Instanz der LV-RA,
b. in zweiter Instanz der DBB-RA;
2. bei Normen eines Regionalzusammenschlusses:
a. in erster Instanz dessen Rechtsausschuss,
b. in zweiter Instanz der DBB-RA;
3. bei Bundesnormen:
der DBB-RA.
Ein Normenkontrollverfahren ist unzulässig, wenn seit Erlass der Norm drei Monate vergangen sind.2. Organstreitigkeiten werden auf Landesebene vom LV-RA, auf Bundesebene vom DBB-RA jeweils endgültig entschieden.
3. Bei verbandsschädigendem Verhalten entscheidet auf Landesebene der zuständige LV-RA und auf höherer Ebene der DBB-RA jeweils endgültig.
III. Verfahrensbeteiligte
§ 5
Beteiligte am Verfahren einer Instanz sind:
1. Wer einen verfahrenseinleitenden Antrag stellt oder ein Rechtsmittel einlegt,
2. die für die Normsetzung, Entscheidung oder Einzelanordnung verantwortliche Vereinigung,
3. Dritte, wenn deren berechtigtes Interesse durch die Entscheidung unmittelbar berührt wird.
§ 6
1. Soweit die Vorinstanz nicht von sich aus tätig wird, können verfahrenseinleitende Anträge nur von den unmittelbar Betroffenen gestellt werden. Rechtsmittel können von allen Beteiligten, falls sie beschwert sind, eingelegt werden.
2. Das DBB-Präsidium, die Regionalzusammenschlüsse, der LV und deren Gliederungen können bei der zuständigen Instanz ein Verfahren einleiten sowie Rechtsmittel einlegen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
IV. Besetzung der Instanzen, Verfahren
§ 7
Jede Rechtsinstanz setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, die vom zuständigen Gremium gewählt werden. In jedem Verfahren wird in der Besetzung von drei Mitgliedern verhandelt.
Bei Rücknahem des Antrages oder Erledigung der Hauptsache entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer über die Kosten des Verfahrens. Gleiches gilt, wenn der Antrag unzulässig ist, weil die Verfahrensgebühr nicht eingezahlt wurde.
§ 8
Entscheidungen der Vorinstanz und der Rechtsinstanzen erfolgen nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung, es sei denn, die Vorinstanz oder der Vorsitzende der Rechtsinstanz ordnen sie an. In Verfahren vor einer Rechtsinstanz kann eine mündliche Verhandlung durch einen Beteiligten beantragt werden. Die mündliche Verhandlung ist von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig. Die Höhe bestimmt der Vorsitzende.
§ 9
1. Alle instanzabschließenden Entscheidungen sind - sofern sie eine Sperre oder Spielverlust zum Gegenstand haben - innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen. Alle anderen instanzabschließenden Entscheidungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. Die Entscheidungen sind den Beteiligten mit den Gründen schriftlich bekannt zu machen. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, hat auf Antrag eines Beteiligten binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung stattzufinden, falls nicht bis dahin die instanzabschließende Entscheidung ergeht. Die Kosten dieser mündlichen Verhandlung gehen zu Lasten des Trägers der Instanz.
2. Ist eine Sperre nach § 53 Abs. 1 DBB-SO von mehr als 2 Pflichtspielen Gegenstand des Verfahrens, und entscheidet die angerufene Instanz nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen, so ist der gesperrte Spieler mit Ablauf dieser Fristen automatisch wieder spielberechtigt. In Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung der Fristen um 2 Wochen durch unanfechtbaren Beschluss, der zu begründen ist, zulässig.
3. Jede Entscheidung soll eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Fehlt diese, so ist ein Rechtsmittel nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang zulässig. Gibt es kein Rechtsmittel, so ist darauf hinzuweisen.
4. Beschwerende rechtsmittelfähige Entscheidungen sind per Einschreiben zuzustellen. Als Zustellungsdatum gilt im Zweifel der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.
5. Entscheidungen, die ausschließlich Geldbußen bis zu 104 Euro betreffen, können mit einfacher Post versandt werden. Sie gelten dann mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Instanz den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
6. Entscheidungen und Mitteilungen können auch per E-Mail zugestellt werden, sofern der Adressat den Zugang innerhalb gesetzter Frist bestätigt.
7. Der Verein gilt als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter seiner Teilnehmer am Spielbetrieb in Sinne der Spielordnung.
§ 10
1. In allen Verfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierbei sind Erklärungsfristen zu setzen. In Verfahren bei der Vorinstanz ist die Anhörung der Beteiligten entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Anhörung wesentliche neue Erkenntnisse hervorbringen wird und es sich um eine Spielverlustwertung wegen Einsatz eines nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigten Spielers handelt. Wird lediglich eine Geldbuße von bis zu 104 Euro verhängt, so ist die Anhörung in Verfahren bei der Vorinstanz ebenfalls entbehrlich.
2. In Rechtsinstanzen erfolgen die Ermittlungen durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm beauftragten Beisitzer.
3. Jede Instanz kann im Rahmen der Ermittlungen auch Nichtbeteiligte zu Erklärungen mit Fristsetzung auffordern und bei Nichtbefolgen Ordnungsstrafen verhängen. Die Verhängung von Ordnungsstrafen muss vorher angedroht werden.
§ 11
Ladungen zu mündlichen Verhandlungen haben unter Wahrung einer Frist von drei Tagen zu erfolgen. Der Vorsitzende kann die Ladungsfrist abkürzen.
§ 12
1. Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
2. Die mündliche Verhandlung ist verbandsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
3. Die Beteiligten haben das Recht, der Zeugenvernehmung beizuwohnen, Zeugen dürfen erst nach ihrer Vernehmung an der Verhandlung teilnehmen. Sie sind zunächst einzeln zu hören.
4. Zeugen sind nach den Bestimmungen der Finanzordnung des DBB oder der zuständigen Gliederung zu entschädigen.
5. Zeugen, die der Ladung nicht Folge leisten, können mit einer Ordnungsstrafe belegt und zu den durch ihre Säumnis verursachten Kosten verurteilt werden. Sie sind bei der Ladung hierauf hinzuweisen.
§ 13
Die anwesenden Beteiligten haben das Recht, nach der Zeugenvernehmung abschließende Erklärungen abzugeben.
§ 14
Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung mit einer kurzen Begründung verkündet. Sie ist mit schriftlicher Begründung binnen zwei Wochen den Beteiligten zuzustellen.
§ 15
Ist ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
§ 16
1. Ein Mitglied einer Rechtsinstanz darf nicht mitwirken, wenn:
1. es selbst oder sein Verein Beteiligter des Verfahrens ist,
2. es bei der angefochtenen Entscheidung bereits in einer unteren Instanz mitgewirkt hat,
3. es sich selbst für befangen erklärt.
2. Wird Befangenheit eines Mitglieds geltend gemacht, so entscheiden die übrigen Mitglieder der Rechtsinstanz über seine Mitwirkung. Die Befangenheit ist gleichzeitig mit der Begründung des Verfahrensantrages oder Rechtsmittels geltend zu machen. Erfährt der Verfahrensbeteiligte erst später von Befangenheitsgründen, muss die Geltendmachung unverzüglich erfolgen. Befangenheitsgesuche sind gesondert zu begründen.
3. Eine Befangenheit der Vorinstanz kann nicht geltend gemacht werden. Die Vorinstanz kann sich selbst für befangen erklären und das Verfahren an eine gleichrangige Vorinstanz oder bei deren Fehlen zur Zuständigkeitsbestimmung an die übergeordnete Rechtsinstanz abgeben. Hiergegen ist kein Rechtsmittel zulässig.
V. Protest, Rechtsmittel
§ 17
1. Protest ist die Einleitung eines Verfahrens bei der Vorinstanz nach den besonderen Vorschriften §§ 49–52 SO.
2. Berufung ist die Anrufung der ersten Rechtsinstanz gegen die Entscheidung der Vorinstanz.
3. Revision ist die Anrufung der zweiten Rechtsinstanz gegen die Entscheidung der ersten Rechtsinstanz.
4. Beschwerde ist ein Rechtsbehelf eigener Art mit dem in anderen Ordnungen beschriebenen gesonderten Instanzenzug.
5. Die Landesverbände und Regionalzusammenschlüsse können für ihren Bereich durch Ordnungs- oder Satzungsbeschluss bestimmen, dass vor Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung einer Vorinstanz ein Vorverfahren bei der die Entscheidung aussprechenden Stelle durchgeführt werden kann.
§ 18
1. Protest und Rechtsmittel haben binnen einer Woche der zuständigen Instanz vorzuliegen. Sie müssen einen Antrag erkennen lassen und sind durch den Vorsitzenden oder ein Bevollmächtigten der jeweils betreffenden Vereinigung oder, falls sich das Verfahren gegen eine einzelne Person richtet, durch diese zu unterzeichnen. Bevollmächtigungen sind auf Verlangen nachzuweisen. Zusätzlich zur Rechtsmittelgebühr ist in Verfahren nach § 17 Abs. 1- 3 RO, die vor dem DBB-Rechtsausschuss geführt werden, die Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 200,00 innerhalb der Frist nachzuweisen.
2. Protest und Rechtsmittel müssen begründet sein. Beweismittel sind anzugeben, Urkunden sowie die angefochtene Entscheidung sind vorzulegen. Die Frist zur Begründung beträgt bei Protest und Rechtsmittel jeweils eine Woche. Protest und Rechtsmittel können fristwahrend per Telefax oder als eingescannte Anlage des Originals per E-Mail eingelegt werden. Originalschriftsatz sowie die Anlagen müssen unverzüglich nachgereicht werden. Sie sollten binnen drei Tagen nach Eingang des Telefaxschreibens oder der E-Mail vorliegen.
3. Ein Antrag wegen Untätigkeit der zuständi gen Stelle ist erst zulässig, nachdem zuvor bei der zuständigen Stelle ein Tätigwerden beantragt wurde und diese nicht innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung getroffen hat.
4. Bei Versäumnis einer Frist ist der Protest oder das Rechtsmittel ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch bei der Verletzung der Formvorschriften, sofern trotz einer Aufforderung die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist behoben sind. Ist die angerufene Instanz unzuständig, ist das Verfahren an die zuständige Instanz zu verweisen.
5. Gegen Geld- und Ordnungsstrafen oder andere Belastungen bis zu 260 Euro ist eine Revision nicht zulässig.
6. Ein auf die Entscheidung über Kosten und Gebühren (§§ 27 und 28) beschränktes Rechtsmittel ist unzulässig.
§ 19
1. Protest und Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz oder der Vorsitzende der angerufenen Rechtsinstanz können auf begründeten Antrag eine aufschiebende Wirkung anordnen oder eine andere einstweilige Maßnahme treffen, jedoch nicht bei einem Verstoß gegen die Sportdisziplin gemäß §§ 53 ff. SO.
2. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Die Kosten gelten als Teil der Hauptsache.
§ 20
1. Revision kann nur auf Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des DBB, der Regionalzusammenschlüsse, der LV oder ihrer Gliederungen gestützt werden.
§ 21
1. Wiederaufnahme des Verfahrens kann beantragt werden, wenn neue Beweismittel vorgelegt oder neue Tatsachen vorgetragen werden, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht bekannt gewesen sind bzw. vorgelegen haben und die bei Kenntnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
2. Der Antrag ist bei der zuletzt tätig gewesenen Instanz zu stellen.
3. Form und Fristen entsprechen den Vorschriften des § 18. Ein Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn seit Zugang der Entscheidung drei Monate vergangen sind.
VI. Verjährung
§ 22
1. Ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) kann nach seiner Vollendung nicht mehr verfolgt werden, wenn seitdem drei Monate vergangen sind. Das gilt nicht bei verbands- und bundesschädigendem Verhalten. War zwischenzeitlich ein Verfahren eingeleitet, beginnt die Verjährungsfrist erneut mit dem Tage der zuletzt getroffenen Maßnahme der Instanz.
Für Entscheidungen, die als Folge rechtskräftiger Entscheidungen ordentlicher Gerichte ( Zivil- oder Strafgericht) getroffen werden, gilt die Verjährung von fünf Jahren seit Rechtskraft dieser Entscheidung.
2. Soweit allgemeine sportliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Instanz auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten hinwirken.
3. Entscheidungen über Geldbußen können bei erkennbarer Unrichtigkeit zurückgenommen werden.
VII. Strafen
§ 23
1. Als Strafen können ausgesprochen werden:
1. Verwarnung,
2. Geld- oder Ordnungsstrafen bis zu 26.000 Euro,
3. Zeitliche Sperre oder Amtsunwürdigkeit und Suspendierung,
4. Dauernde Sperre oder Amtsunwürdigkeit und Lizenzentzug,
5. Veranstaltungssperre,
6. Ausschluss.
2. Bei Verstößen von Teilnehmern eines Spiels gegen Satzung oder Ordnungen können Geld- oder Ordnungsstrafen, zeitliche Sperren, Amtsunwürdigkeit oder Lizenzentzug ausgesprochen werden.
3. Der DBB, die Landesverbände und die Regionalzusammenschlüsse sind darüber hinaus verpflichtet, für ihren Bereich einen Strafenkatalog aufzustellen.
4. Bei Bestrafung von Einzelpersonen mit Geld- oder Ordnungsstrafen haftet der jeweilige Verein als Gesamtschuldner. Der mithaftende Verein ist am Verfahren zu beteiligen. Die erkennende Instanz kann in den Fällen des Abs. 1, Ziffer 3.–6., eine kostenpflichtige Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung anordnen.
5. Den Strafenkatalog für die Wettbewerbe des DBB legt das DBB-Präsidium dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Die Strafen für Verstöße gegen § 7 der Satzung bestimmt der Bundestag.
§ 24
Der DBB und die Landesverbände können Strafen anderer Sportverbände übernehmen. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Vorstand.
§ 25
Verpflichtungen aus Entscheidungen sind sofort zu erfüllen, es sei denn, es sind Fristen gesetzt. Bei Nichterfüllung können nach Mahnung Sperren ausgesprochen werden.
§ 26
1. Rechtskräftige Strafen des § 23 können auf Antrag im Gnadenweg erlassen oder herabgesetzt werden. Für die Gnadenentscheidung sind ausschließlich zuständig:
1. der Präsident/Erste Vorsitzende des LV bei Entscheidung der Rechtsinstanzen seines LV,
2. der Vorsitzende eines Regionalzusammenschlusses bei Entscheidungen der Rechtsinstanzen
seines Regionalbereiches,
3. der Präsident des DBB in allen übrigen Fällen.
2. Vor einer Gnadenentscheidung ist die in der Sache zuletzt tätig gewesene Instanz zu hören.
VIII. Kosten
§ 27
1. Jede instanzabschließende Entscheidung hat zugleich über die Kostenlast zu befinden. Der Unterlegene trägt die Kosten des Verfahrens. Bei teilweisem Obsiegen können die Kosten aufgeteilt werden; das gilt auch, falls auf einer Seite mehrere beteiligt sind. Obsiegt der Rechtsmittelführer auf Grund neuen Vorbringens,
das er in der unteren Instanz schon hätte vorbringen können, so können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
2. Ist die Hauptsache des Verfahrens erledigt, so ergeht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
Wer einen Protest oder ein Rechtsmittel zurücknimmt, trägt die in der Instanz entstandenen Kosten.
3. Lässt sich ein Verfahrensbeteiligter von einem Bevollmächtigten vertreten, so besteht kein Anspruch,
die dadurch entstehenden Gebühren oder Aufwandsentschädigungen auf andere Verfahrensbeteiligte abzuwälzen.
§ 28
1. Bei Einleitung eines Verfahrens werden folgende Gebühren erhoben:
1. Protestverfahren 52,00 € + MwSt.
2. Verfahren vor der ersten Rechtsinstanz 104,00 € + MwSt.
3. Verfahren vor der zweiten Rechtsinstanz 208,00 € + MwSt.
4. Für die Bundesliga gelten folgende Gebühren:
Für die Einleitung jeweils eines Verfahrens bei
der Spielleitung oder beim Spielgericht
2. Bundesliga 260,00 € + MwSt.
1. Bundesliga 520,00 € + MwSt.
2. Bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Gebühr der Instanz erhoben, bei der der Antrag gestellt wird.
3. Für Verfall oder Rückzahlung gilt § 27, Abs. 1, entsprechend.
4. Rechtsmittel des DBB, der Regionalzusammenschlüsse, der Landesverbände und ihrer Gliederungen sind gebührenfrei.
5. Die halbe Gebühr für die Einleitung eines Verfahrens wird erhoben, wenn
a. die Anmeldung eines Protestes protokolliert und kein Protestverfahren eingeleitet wird,
b. ein Protest oder Rechtsmittel wegen Form- oder Fristverletzung als unzulässig verworfen wird,
c. ein Protest oder ein Rechtsmittel bis zur instanzabschließenden Entscheidung zurückgenommen wird.
§ 29
1. Die Vorinstanz bzw. der Vorsitzende der Rechtsinstanz haben dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung zuzusenden. § 25 gilt entsprechend.
2. Der Kostenschuldner kann Überprüfung der Rechnung beim Aussteller verlangen.
Anlage: Strafenkatalog für DBB-Wettbewerbe gemäß jährlicher Ausschreibung und für Freundschaftsspiele.
Stand: Juni 2017
Beschlossen vom BUNDESTAG 1978 (Deidesheim).
Änderungen wurden 1980 (Wuppertal), 1982 (Erlangen), 1984 (Berlin), 1988 (Damp 2000), 1991 (Burghausen), 1992 (Dortmund), 1993 (Stolberg-Harz), 1994 (Herdecke), 1995 (Osnabrück), 1996 (Berlin) und 1997 (Bremen) und 1999 (Bad Kreuznach), 2000 (Trier), 2001 (Rotenburg/ Fulda), 2002 (Travemünde), 2003 (Berlin), 2005 (Binz), 2006 (Rust) , 2007 (Würzburg), 2009 am Schwielowsee, 2011 (Hamburg) und 2016 (Friedewald) 2017 (Lübeck) beschlossen.