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DBB-Lehr- und Trainerordnung

I. Allge­meines

§ 1
Die Lehr- und Trainer­ordnung regelt die Angele­gen­heiten des Lehr- und Trainer­wesens im Deutschen Basketball Bund (DBB).

II. Mitglieder und Aufgaben

§ 2
Die Mitglieder der Lehr- und Trainer­kom­mission (LTK) werden gemäß § 25 GVO auf Vorschlag des Ressort­leiters IV vom Präsidium berufen. Der gemäß § 5 gewählte Vertreter der Landes­lehr­warte ist für einen Sitz in der LTK vorzuschlagen.

§ 3
Zu den Aufgaben der Lehr- und Trainer­kom­mission gehören insbe­sondere:
•    die Fortschreibung der „Richt­linien für die Aus- und Fortbildung im DBB“,
•    die Erarbeitung von Konzepten für Bildungs­maß­nahmen,
•    die Planung von Bildungs­maß­nahmen für alle Zielgruppen im DBB,
•    die Quali­fi­zierung von Referenten für Bildungs­maß­nahmen,
•    die Erarbeitung von Lehrma­te­rialien,
•    die Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten für die Leistungsförderung. 

III. Prüfungs­aus­schuss

§ 4
1.    Der Prüfungs­aus­schuss setzt sich zusammen aus dem Vorsit­zenden der LTK, einem weiteren Mitglied der LTK und dem gemäß § 5 gewählten Vertreter der Landes­lehr­warte.
2.    Der Prüfungs­aus­schuss hat insbe­sondere folgende Aufgaben:
    •    die Zulassung von Kandi­daten zu Trainer-A- und Trainer-B-Prüfungen
    •    die Prüfung und Anerkennung auslän­di­scher Trainer­qua­li­fi­ka­tionen
    •    die Zulassung von Kandi­daten für Sonder­re­ge­lungen.
3.    Gegen die Entscheidung der Prüfungs­kom­mission ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Prüfungs­aus­schuss nach Maßgabe der RO möglich. Gegen Entschei­dungen des Prüfungs­aus­schusses ist Revision möglich.
4.    Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Prüfungs­aus­schusses obliegt dem Vorsit­zenden der LTK. 

IV. Landes­lehr­war­te­kon­ferenz

§ 5
1.    Die zustän­digen Funkti­ons­träger und Gremien der Landes­ver­bände regeln und verwalten das Lehr- und ­Trainer­wesen in den Landes­ver­bänden und ihren Zusam­men­schlüssen im Rahmen dieser Ordnung und der „Richt­linien für die Aus- und Fortbildung von Trainern und Fach-Übungs­leitern im DBB“.
2.    Der Vorsit­zende der LTK lädt in jedem Kalen­derjahr zu einer Landes­lehr­war­te­kon­ferenz (LLK) ein, zu der
die Landes­ver­bände jeweils einen Vertreter entsenden. Sie wird vom Vorsit­zenden der LTK geleitet.

3.    Jeder Landes­verband ist mit je einer Stimme stimm­be­rechtigt. Stimmen­über­tragung ist nicht möglich.
Bei Abstim­mungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgege­benen Stimmen. Die Vorschriften der DBB-Geschäfts- und Verwal­tungs­ordnung gelten sinngemäß.
4.    Die Aufgaben der LLK sind insbe­sondere:
    •    die Anglei­chung der Aus- und Weiter­bildung von Trainern auf Landes­ebene,
    •    die Wahl des Vertreters der Landes­ver­bands­lehr­warte für die Dauer von 2 Jahren.
5.    Die Beschlüsse der LLK werden von der LTK bei ihrer Arbeit berücksichtigt.

V. Lizenzen und Prüfungen

§ 6
Im DBB können folgende Trainer­li­zenzen erlangt werden:

1.    Die Trainer-C-Lizenz Breiten­sport.
2.    Die Trainer-C-Lizenz (Leistungs­sport)
Diese dient als Quali­fi­kation, Mannschaften unterhalb der Regio­nalliga zu trainieren und coachen. Sie ist in der Regel Voraus­setzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Trainer-B.
Die Landes­ver­bände können für ihren Bereich weitere Stufen vorschalten.
3.    Die Trainer-B-Lizenz (Leistungs­sport)
Diese dient als Quali­fi­kation, Regio­nalliga- und Bundes­li­ga­mann­schaften (mit Ausnahme 1. Bundesliga), NBBL-Mannschaften sowie Auswahl­mann­schaften der Landes­ver­bände zu trainieren und zu coachen sowie als Lehrgangs­leiter, Referent oder bei Trainer­prü­fungen bis zur Trainer-B-Lizenz als Prüfer tätig zu sein.
Sie ist in der Regel Voraus­setzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Trainer-A.
4.    Die Trainer-A-Lizenz (Leistungs­sport)
Diese dient als Quali­fi­kation, Mannschaften der 1. Bundesliga, DBB-Auswahl- und Natio­nal­mann­schaften zu trainieren und zu coachen sowie als Lehrgangs­leiter, Referent oder bei Trainer­prü­fungen bis zur Trainer-A-Lizenz als Prüfer tätig zu sein. 

§ 7
1.    Für Aus-, Fortbil­dungs- und Prüfungs­lehr­gänge sind zuständig:
Trainer-C-Lizenz: Landes­verband (LV)
Trainer-B-Lizenz: Deutscher Basketball Bund (DBB)
Trainer-A-Lizenz: Deutscher Basketball Bund (DBB).
2.    Trainer­prü­fungen werden nach den Richt­linien für die Aus- und Fortbildung von Trainern im DBB ­vorge­nommen.
3.    Die Trainer­lizenz wird dem Trainer nach bestan­dener Prüfung von der gemäß Absatz 1 zustän­digen ­Insti­tution erteilt.

§ 8
1.    Die Gültigkeit einer Lizenz beginnt mit dem Tage der Erteilung. Sie endet bei der A-Lizenz am 31. Dezember des der Prüfung folgenden übernächsten Jahres, bei der B-Lizenz am 31. Dezember des der Prüfung folgenden dritten Jahres.
2.    Die Gültigkeit der C-Lizenz endet am 31. Dezember des der Prüfung folgenden vierten Jahres.
3.    Zur Verlän­gerung der Gültigkeit einer Trainer-A- und Trainer-B-Lizenz muss der Inhaber während der Gültig­keits­dauer der Lizenz an vom DBB anerkannten Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen teilnehmen.
4.    Zur Verlän­gerung der Gültigkeit einer Trainer-C-Lizenz muss der Inhaber während der Gültig­keits­dauer der Lizenz an vom LV anerkannten Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen teilnehmen.
5.    A-Lizenzen werden um zwei Jahre, B-Lizenzen um drei Jahre und C-Lizenzen um vier Jahre verlängert. 

§ 9
1.    Für den Zeitraum eines Wettbe­werbs der Bundes- und Regio­nal­ligen kann, entspre­chend der jewei­ligen ­Ausschreibung, auf Antrag des Vereins vom DBB eine perso­nen­be­zogene und nicht übertragbare ­Übergangs­lizenz gegen Gebühr erteilt werden. Die Gebühr ist vom beantra­genden Verein zu entrichten.
2.    Übergangs­li­zenzen verlieren ihre Gültigkeit am Ende des Wettbe­werbes, für den sie ausge­stellt wurden, oder wenn der Trainer, für den diese Lizenz erteilt wurde, während des Wettbe­werbs den Verein verlässt.
3.    Gebühren für Übergangs­li­zenzen werden – auch nicht anteil­mäßig – zurück­er­stattet.
4.    Landes­ver­bände können für ihren Zustän­dig­keits­be­reich eigene Regelungen treffen.

VI. Bildungs­maß­nahmen

§ 10
Die Organi­sation, Ausschreibung und Durch­führung der Bildungs­maß­nahmen im Zustän­dig­keits­be­reich des
DBB überträgt der DBB seiner Bundes­aka­demie; ausge­nommen hiervon sind Bildungs­maß­nahmen des Ressorts Jugend, die durch Dritt­mittel gefördert werden.

VII. Sonder­re­ge­lungen

§ 11
Über die Anerkennung auslän­di­scher Trainer­qua­li­fi­ka­tionen und über Sonder­re­ge­lungen entscheidet der ­Prüfungs­aus­schuss mehrheitlich auf der Grundlage der „Richt­linien für die Aus- und Fortbildung im DBB“.

§ 12
1.    Die Durch­füh­rungs­be­stim­mungen, Lehrgangs­in­halte und Prüfungs­ver­fahren sowie alle ergän­zenden ­Regelungen, die in dieser Ordnung nicht ausge­führt sind, sind in den „Richt­linien für die Aus- und Fort­bildung im DBB“ geregelt, die vom DBB-Präsidium beschlossen werden.
2.    Die „Richt­linien für die Aus- und Fortbildung im DBB“ sind auf der Homepage des DBB zu veröffentlichen.

Stand: Juni 2012

Beschlossen vom Bundestag 2007 in Würzburg,
Änderungen 2010 BT Bad Kreuznach.

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