I. Allgemeines
§ 1
Die Lehr- und Trainerordnung regelt die Angelegenheiten des Lehr- und Trainerwesens im Deutschen Basketball Bund (DBB).
II. Mitglieder und Aufgaben
§ 2
Die Mitglieder der Lehr- und Trainerkommission (LTK) werden gemäß § 25 GVO auf Vorschlag des Ressortleiters IV vom Präsidium berufen. Der gemäß § 5 gewählte Vertreter der Landeslehrwarte ist für einen Sitz in der LTK vorzuschlagen.
§ 3
Zu den Aufgaben der Lehr- und Trainerkommission gehören insbesondere:
• die Fortschreibung der „Richtlinien für die Aus- und Fortbildung im DBB“,
• die Erarbeitung von Konzepten für Bildungsmaßnahmen,
• die Planung von Bildungsmaßnahmen für alle Zielgruppen im DBB,
• die Qualifizierung von Referenten für Bildungsmaßnahmen,
• die Erarbeitung von Lehrmaterialien,
• die Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten für die Leistungsförderung.
III. Prüfungsausschuss
§ 4
1. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der LTK, einem weiteren Mitglied der LTK und dem gemäß § 5 gewählten Vertreter der Landeslehrwarte.
2. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Zulassung von Kandidaten zu Trainer-A- und Trainer-B-Prüfungen
• die Prüfung und Anerkennung ausländischer Trainerqualifikationen
• die Zulassung von Kandidaten für Sonderregelungen.
3. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Prüfungsausschuss nach Maßgabe der RO möglich. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist Revision möglich.
4. Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses obliegt dem Vorsitzenden der LTK.
IV. Landeslehrwartekonferenz
§ 5
1. Die zuständigen Funktionsträger und Gremien der Landesverbände regeln und verwalten das Lehr- und Trainerwesen in den Landesverbänden und ihren Zusammenschlüssen im Rahmen dieser Ordnung und der „Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Trainern und Fach-Übungsleitern im DBB“.
2. Der Vorsitzende der LTK lädt in jedem Kalenderjahr zu einer Landeslehrwartekonferenz (LLK) ein, zu der
die Landesverbände jeweils einen Vertreter entsenden. Sie wird vom Vorsitzenden der LTK geleitet.
3. Jeder Landesverband ist mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Vorschriften der DBB-Geschäfts- und Verwaltungsordnung gelten sinngemäß.
4. Die Aufgaben der LLK sind insbesondere:
• die Angleichung der Aus- und Weiterbildung von Trainern auf Landesebene,
• die Wahl des Vertreters der Landesverbandslehrwarte für die Dauer von 2 Jahren.
5. Die Beschlüsse der LLK werden von der LTK bei ihrer Arbeit berücksichtigt.
V. Lizenzen und Prüfungen
§ 6
Im DBB können folgende Trainerlizenzen erlangt werden:
1. Die Trainer-C-Lizenz Breitensport.
2. Die Trainer-C-Lizenz (Leistungssport)
Diese dient als Qualifikation, Mannschaften unterhalb der Regionalliga zu trainieren und coachen. Sie ist in der Regel Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Trainer-B.
Die Landesverbände können für ihren Bereich weitere Stufen vorschalten.
3. Die Trainer-B-Lizenz (Leistungssport)
Diese dient als Qualifikation, Regionalliga- und Bundesligamannschaften (mit Ausnahme 1. Bundesliga), NBBL-Mannschaften sowie Auswahlmannschaften der Landesverbände zu trainieren und zu coachen sowie als Lehrgangsleiter, Referent oder bei Trainerprüfungen bis zur Trainer-B-Lizenz als Prüfer tätig zu sein.
Sie ist in der Regel Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Trainer-A.
4. Die Trainer-A-Lizenz (Leistungssport)
Diese dient als Qualifikation, Mannschaften der 1. Bundesliga, DBB-Auswahl- und Nationalmannschaften zu trainieren und zu coachen sowie als Lehrgangsleiter, Referent oder bei Trainerprüfungen bis zur Trainer-A-Lizenz als Prüfer tätig zu sein.
§ 7
1. Für Aus-, Fortbildungs- und Prüfungslehrgänge sind zuständig:
Trainer-C-Lizenz: Landesverband (LV)
Trainer-B-Lizenz: Deutscher Basketball Bund (DBB)
Trainer-A-Lizenz: Deutscher Basketball Bund (DBB).
2. Trainerprüfungen werden nach den Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Trainern im DBB vorgenommen.
3. Die Trainerlizenz wird dem Trainer nach bestandener Prüfung von der gemäß Absatz 1 zuständigen Institution erteilt.
§ 8
1. Die Gültigkeit einer Lizenz beginnt mit dem Tage der Erteilung. Sie endet bei der A-Lizenz am 31. Dezember des der Prüfung folgenden übernächsten Jahres, bei der B-Lizenz am 31. Dezember des der Prüfung folgenden dritten Jahres.
2. Die Gültigkeit der C-Lizenz endet am 31. Dezember des der Prüfung folgenden vierten Jahres.
3. Zur Verlängerung der Gültigkeit einer Trainer-A- und Trainer-B-Lizenz muss der Inhaber während der Gültigkeitsdauer der Lizenz an vom DBB anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
4. Zur Verlängerung der Gültigkeit einer Trainer-C-Lizenz muss der Inhaber während der Gültigkeitsdauer der Lizenz an vom LV anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
5. A-Lizenzen werden um zwei Jahre, B-Lizenzen um drei Jahre und C-Lizenzen um vier Jahre verlängert.
§ 9
1. Für den Zeitraum eines Wettbewerbs der Bundes- und Regionalligen kann, entsprechend der jeweiligen Ausschreibung, auf Antrag des Vereins vom DBB eine personenbezogene und nicht übertragbare Übergangslizenz gegen Gebühr erteilt werden. Die Gebühr ist vom beantragenden Verein zu entrichten.
2. Übergangslizenzen verlieren ihre Gültigkeit am Ende des Wettbewerbes, für den sie ausgestellt wurden, oder wenn der Trainer, für den diese Lizenz erteilt wurde, während des Wettbewerbs den Verein verlässt.
3. Gebühren für Übergangslizenzen werden – auch nicht anteilmäßig – zurückerstattet.
4. Landesverbände können für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Regelungen treffen.
VI. Bildungsmaßnahmen
§ 10
Die Organisation, Ausschreibung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des
DBB überträgt der DBB seiner Bundesakademie; ausgenommen hiervon sind Bildungsmaßnahmen des Ressorts Jugend, die durch Drittmittel gefördert werden.
VII. Sonderregelungen
§ 11
Über die Anerkennung ausländischer Trainerqualifikationen und über Sonderregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich auf der Grundlage der „Richtlinien für die Aus- und Fortbildung im DBB“.
§ 12
1. Die Durchführungsbestimmungen, Lehrgangsinhalte und Prüfungsverfahren sowie alle ergänzenden Regelungen, die in dieser Ordnung nicht ausgeführt sind, sind in den „Richtlinien für die Aus- und Fortbildung im DBB“ geregelt, die vom DBB-Präsidium beschlossen werden.
2. Die „Richtlinien für die Aus- und Fortbildung im DBB“ sind auf der Homepage des DBB zu veröffentlichen.
Stand: Juni 2012
Beschlossen vom Bundestag 2007 in Würzburg,
Änderungen 2010 BT Bad Kreuznach.