§ 1 Allgemeines
1. Die JSO regelt den Jugendspielbetrieb. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich. Sie wird durch die jeweilige Ausschreibung ergänzt.
2. Die DBB-SO ist im Jugendspielbetrieb sinngemäß anzuwenden, sofern die JSO keine eigene Regelung trifft.
3. Soweit in der JSO bzw. DBB-SO zugelassen, können die Veranstalter für ihre Wettbewerbe abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.
4. Im Bereich des Mini-Basketballs (U12 und jünger) gelten ferner die vom DBB-Jugendausschuss beschlossenen Mini-Spielregeln.
5. Der DBB, die Landesverbände und ihre regionalen Zusammenschlüsse können für ihren Jugendspielbetrieb ergänzende Regelungen treffen, die für bestimmte Altersklassen/Wettbewerbe verpflichtend vorschreiben, nach bestimmten Grundsätzen der Verteidigung und des Angriffs zu spielen, und die für die Einhaltung dieser Regelungen notwendigen Maßnahmen anordnen.
6. Ein Veranstalter kann seinen nach dem 01.07. beginnenden Wettbewerben Qualifikationsspiele im Zeitraum ab dem 01.05. vorschalten. In Qualifikationsrunden gelten sinngemäß dieselben Bestimmungen wie im Wettbewerb. Der Veranstalter kann festlegen, dass an Qualifikationsrunden Spieler teilnehmen können, deren Vereinswechsel technisch erst am 01.07. umgesetzt wird.
§ 2 Altersklasseneinteilung
1. Im Jugendbereich gelten folgende Altersklasseneinteilungen:
• U20-Jugendliche nicht älter als 19 Jahre
• U19-Jugendliche nicht älter als 18 Jahre
• U18-Jugendliche nicht älter als 17 Jahre
• U17-Jugendliche nicht älter als 16 Jahre
• U16-Jugendliche nicht älter als 15 Jahre
• U15-Jugendliche nicht älter als 14 Jahre
• U14-Jugendliche nicht älter als 13 Jahre
• U13-Jugendliche nicht älter als 12 Jahre
• U12-Jugendliche nicht älter als 11 Jahre
• U11-Jugendliche nicht älter als 10 Jahre
• U10-Jugendliche nicht älter als 9 Jahre
• U9-Jugendliche nicht älter als 8 Jahre
• U8-Jugendliche nicht älter als 7 Jahre
2. Stichtag ist jeweils der 31.12. des laufenden Spieljahres.
§ 3 Sonderteilnahmeberechtigung von Jugendlichen
1. Die Sonderteilnahmeberechtigung ist als individuelle Fördermaßnahme für Jugendliche anzusehen.
2. Jugendliche können nur eine Sonderteilnahmeberechtigung (Jugend oder Senioren) für eine Mannschaft eines anderen Vereins erhalten.
3. Die Sonderteilnahmeberechtigung ist über den Landesverband des Zweitvereins beim DBB bis zum 30.11. des Spieljahres zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Der Antrag ist von den beteiligten Vereinen und Landesverbänden zu unterzeichnen. Die Landesverbände können hierfür eine Gebühr festlegen. Die Sonderteilnahmeberechtigung endet mit Ablauf des Spieljahres.
4. Der Einsatz im Zweitverein muss in einer anderen Alters- oder Spielklasse als im Stammverein erfolgen,
als im Stammverein wäre. Aushilfseinsätze sind nicht möglich.
Die Landesverbände weitergehende Einschränkungen festlegen können.
5. Eine Sonderteilnahmeberechtigung kann während des Wettbewerbs nicht geändert werden, erlischt beim Wechsel des Stammvereins und kann nicht wieder neu beantragt werden. Aushilfseinsätze sind nicht möglich.
6. Für alle Wettbewerbe ist die Anzahl der Sonderteilnahmeberechtigungen auf drei je Spiel begrenzt.
§ 4 Einsatz- und Spielberechtigung von Jugendlichen
1. Jugendliche der Altersklassen U15 bis U20 sind jeweils in ihrer und allen älteren Altersklassen sowie im Rahmen der DBB-Seniorenspielordnung im Seniorenspielbetrieb spielberechtigt. Die Spielberechtigung
von U15/U16-Jugendlichen für den Seniorenspielbetrieb ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Genehmigung nachgewiesen.
2. Jugendliche der Altersklasse U14 sind bis einschließlich der Altersklasse U19 spielberechtigt. Die Spielberechtigung für die Altersklassen U18 bzw. U19 ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Genehmigung erlangt.
3. Jugendliche der Altersklasse U13 sind bis einschließlich der Altersklasse U18 spielberechtigt. Die Spielberechtigung für die Altersklassen U17 bzw. U18 ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Genehmigung erlangt.
4. Jugendliche der Altersklasse U12 sind bis einschließlich der Altersklasse U17 spielberechtigt. Die Spielberechtigung für die Altersklassen U16 bzw. U17 ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Genehmigung erlangt.
5. Jugendliche der Altersklasse U11 sind bis einschließlich der Altersklasse U16 spielberechtigt. Die Spielberechtigung für die Altersklassen U15 bzw. U16 ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Genehmigung erlangt.
6. Jugendliche der Altersklasse U10 sind bis einschließlich der Altersklasse U13 spielberechtigt.
7. Jugendliche der Altersklasse U9 sowie jüngerer Altersklassen sind bis einschließlich der Altersklasse U12 spielberechtigt.
8. Mit dem Antrag auf Ausweitung der Spielberechtigung gem. Absatz 1 bis 7 sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• Sportärztliches Attest – nicht älter als einen Monat – mit einer Unbedenklichkeits-bescheinigung hinsichtlich des Spielens in den beantragten Spiel- und Altersklassen,
• Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten.
Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Gebühr je Teilnehmerausweis an den Landesverband zu zahlen.
Die Höhe dieses Betrags wird vom Landesverband festgelegt.
9. Die Spielberechtigung gilt bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres. Ihre Änderung ist innerhalb des Spieljahrs nicht zulässig.
10. Die Landesverbände können für Ihren Bereich die Zahl der Aushilfseinsätze abweichend von
§ 26DBB-Spielordung regeln.
11. Ein Jugendlicher kann einschließlich des Einsatzes im Seniorenbereich, der Sonderteilnahmeberechtigung und der Aushilfseinsätze höchstens vier Einsatzberechtigungen gleichzeitig erlangen.
12. Die Landesverbands-Jugendwarte können für den Spielbetrieb auf Landesverbandsebene die Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche einschränken.
§ 5 Sonderregelungen
1. Die LV-Jugendwarte können für Kaderspieler Sonderregelungen für die Wettbewerbe auf LV-Ebene treffen.
2. Auf Vorschlag des Vizepräsidenten für Jugendfragen/Schulsport kann der Jugendausschuss in begründeten Fällen abweichend von den Fristen der DBB-SO eine Teilnahmeberechtigung für einen Jugendlichen erteilen.
3. Der Vizepräsident für Jugendfragen/Schulsport kann für DBB-Kaderathleten (ab D/C-Kader) Sonderregelungen für alle Wettbewerbe treffen, insb. Einsatz-möglichkeiten einschränken.
§ 6 Spielzeit/Spielerzahl
1. Der Veranstalter ist berechtigt, von den FIBA-Regeln abweichende Spielzeiten und Spielerzahlen in den jeweiligen Ausschreibungen festzulegen.
2. An einem Tag sollen Jugendliche nicht mehr als zwei Spiele mit voller Spielzeit bestreiten.
3. Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit soll die Gesamtspielzeit je Tag die Spieldauer von zwei normalen Spielen nicht überschreiten.
§ 7 Deutsche Meisterschaften
1. Alljährlich werden vom Jugendausschuss Deutsche Meisterschaften in den Altersklassen
weiblich: männlich:
–U17 –U19
–U15 –U16
–U14
durchgeführt.
2. Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den Amtlichen Mitteilungen des DBB bis zum 30.04. eines jeden Jahres veröffentlicht wird.
3. In den Altersklassen U19 männlich (NBBL) und U16 männlich (JBBL) sowie U17 weiblich (WNBL) können die Meisterschaften in Form eines bundesweiten Ligenspielbetriebs mit mehreren Spielgruppen durchgeführt werden. Hierzu ergehen gesonderte Ausschreibungen, in der auch abweichende Regelungen zur DBB-SO und dieser Spielordnung getroffen werden können.
§ 8 Jugendpokal-Wettbewerbe
Der Jugendausschuss des DBB kann Pokalwettbewerbe in den verschiedenen Altersklassen veranstalten. Näheres wird durch den Jugendausschuss in Form einer Ausschreibung geregelt.
§ 9 Auswahlmannschaften
1. Der DBB, die Landesverbände und deren Gliederungen sind berechtigt, Mannschaften für Auswahlspiele zu bilden.
2. Die Landesverbände und die Vereine sind verpflichtet, Spieler auf Anforderung freizustellen. Die Anforderung von Spielern ist dem betroffenen Landesverband und Verein mitzuteilen.
3. Angeforderte Spieler können während der Zeit der geplanten und durchgeführten Maßnahmen für Veranstaltungen ihrer Vereine gesperrt werden.
4. Über Strafen und Sperren gegen Spieler und Vereine entscheidet der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport für den Bereich des DBB und in den Bereichen der LV die dort dafür zuständigen Gremien als Vorinstanz im Sinne der Rechtsordnung.
5. Wird ein Spieler/Trainer zu Maßnahmen des DBB/der Landesverbände abgestellt, so besteht bis 12 Tage vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung. Die Landesverbände können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.
§ 10 Wettbewerbe auf Bundesebene
1. Alljährlich wird vom Jugendausschuss das Bundesjugendlager/-treffen für die Jugendauswahlmannschaften der Landesverbände (männlich und weiblich) ausgeschrieben.
2. Für alle Landesverbände besteht Teilnahmeverpflichtung. Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den amtlichen Mitteilungen des DBB veröffentlicht wird.
3. Der Austragungsort wird vom Jugendausschuss festgelegt. Der Jugendausschuss und das Jugendsekretariat sind für die Durchführung verantwortlich.
§ 11 Ausländer in Auswahlmannschaften
Jeder Landesverband kann je Mannschaft nicht mehr als drei ausländische Spieler einsetzen.
§ 12 Strafen
Bei Verstößen gegen die Jugendordnung, die Jugendspielordnung, die U12-/U11-Regeln, die Ausschreibung(en) oder die Sportdisziplin ist nach DBB-Rechtsordnung und dem jeweiligen Strafenkatalog zu verfahren.
§ 13 Änderung und Gültigkeit
Die Jugendspielordnung kann durch Beschluss des Jugendtages oder des Jugendhauptausschusses mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen nach der SO und JSO
Altersklasse Einsatz Jugendbereich Einsatz Erwachsenenbereich
U20 U20 Stammmannschaft Senioren;
Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich
U19 U19, U20 Stammmannschaft Senioren;
Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich
U18 U18, U19, U20 Stammmannschaft Senioren;
Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich
U17 U17, U18, U19, U20 Stammmannschaft Senioren;
Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich
U16 U16, U17, U18, U19, U20 Stammmannschaft Senioren;
Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich;
Genehmigung nach § 4, JSO für den
Seniorenbereich erforderlich
U15 U15, U16, U17, U18, U19, U20 Stammmannschaft Senioren;
Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich;
Genehmigung nach § 4, JSO für den
Seniorenbereich erforderlich
U14 U14, U15, U16, U17
(Genehmigung nach § 4 JSO für
U18 / U19 erforderlich) Keine Einsatzberechtigung
U13 U13, U14, U15, U16
(Genehmigung nach § 4 JSO für
U17 / U18 erforderlich)
U12 U12, U13, U14, U15
(Genehmigung nach § 4 JSO für
U16 / U17 erforderlich)
U11 U11, U12, U13, U14
(Genehmigung nach § 4 JSO für
U15 / U16 erforderlich)
U10 U10, U11, U12, U13
(keine weiteren Einsatzmöglichkeiten)
U9 U9, U10, U11, U12
(keine weiteren Einsatzmöglichkeiten)
U8 U8, U9, U10, U11, U12
(keine weiteren Einsatzmöglichkeiten)
Kaderspieler Sonderregelungen für Wettbewerbe im Landesverband
Hinweis:
Ein Jugendlicher kann einschließlich des Einsatzes im Seniorenbereich, der Sonderteilnahmeberechtigung und der Aushilfseinsätze höchstens vier Einsatzberechtigungen gleichzeitig erlangen.
Beschlossen vom Jugendhauptausschuss am 6.7.2002
Änderungen wurden vom Jugendhauptausschuss 2003, Jugendtag 2004
(Göttingen), a.o. Jugendtag 2006 (Rotenburg), a.o. Jugendtag 2007, Jugendtag 2008 2009, 2010, 2012 und 2013 (Hagen) und 2014 (Heidelberg) beschlossen.