Präambel
Der Deutsche Basketball Bund e. V. gibt sich in dem Bewusstsein, dass das Basketballspiel junge Menschen besonders anspricht, und in der Überzeugung, dass das Basketballspiel ein geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen, zur Entfaltung seiner Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt, sowie in der Absicht, in Ergänzung zu Elternhaus, Schule und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, die nachfolgende Jugendordnung.
§ 1 Deutsche Basketball-Jugend
1. Die Deutsche Basketball-Jugend (DBJ) führt und verwaltet sich selbstständig unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes e. V. (DBB).
2. Die DBJ entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Mittel müssen im Haushalt des DBB nachgewiesen werden.
3. Die DBJ ist Mitglied der Deutschen Sportjugend (dsj).
4. Die DBJ bekennt sich ausdrücklich zu den Prinzipien des Gender Mainstreamings und setzt sich für die Gleichstellung von Mädchen und Jungen ein.
§ 2 Mitglieder
Mitglieder der DBJ sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die Mitglied in einem Verein eines dem DBB angehörenden Landesverbands sind, sowie alle Erwachsenen, die eine Aufgabe im Rahmen dieser Jugendordnung übernommen haben.
§ 3 Organe
Die Organe der DBJ sind:
der DBB-Jugendtag,
der DBB-Jugendausschuss.
§ 4 DBB-Jugendtag
Mitgliederversammlung
1. Der Jugendtag ist die Delegiertenversammlung der DBJ.
2. Der Jugendtag tritt jährlich zusammen. Er ist vom Jugendausschuss in der Form einer Veröffentlichung in
den Amtlichen Mitteilungen des DBB einzuberufen. Diese Einberufung hat mindestens zwei Monate vor Beginn des Jugendtags unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Der Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Jugendausschuss-Mitglieder,
• Genehmigung der Jahresrechnungen,
• Entlastung des Jugendausschusses,
• Wahlen,
• Genehmigung des Jugendhaushalts,
• Planung der Jugendarbeit,
• Behandlung und Beschlussfassung über Anträge.
Stimmrecht
1. Auf dem Jugendtag können nur Delegierte der Landesverbands-Jugend, die die Mitglieder vertreten, das Stimmrecht ausüben. Jeder LV hat zwei Grundstimmen.
Bei mehr als 1000 Jugend-Teilnehmerausweisen erhält der jeweilige LV zusätzlich eine weitere Stimme
je angefangener 500 Jugendteilnehmerausweise. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
2. Jeder Delegierte kann 20 Stimmen vertreten. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder des Jugendausschusses haben je eine Stimme. Sie dürfen nicht Delegierte eines LV sein.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Im übrigen gilt § 12 DBB-GVO.
5. Die Jugendtagsbeschlüsse werden protokolliert. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben. Der Jugendtag ist verbandsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden.
6. Anträge zum Jugendtag können sechs Wochen vor dem Termin nur von den LV-Jugendausschüssen und dem DBB-Jugendausschuss eingebracht werden. Hinsichtlich Dringlichkeitsanträgen gelten für die Antragsform und -frist die in der GVO für den Bundestag enthaltenen Vorschriften entsprechend.
§ 5 Außerordentlicher Jugendtag
1. Ein außerordentlicher Jugendtag kann vom DBB-Jugendausschuss einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher, begründeter Antrag von mindestens acht Mitgliedsverbänden vorliegt. Er hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
2. Die Bestimmungen über den Jugendtag finden auch für den außerordentlichen Jugendtag entsprechende Anwendung. Hinsichtlich Antragsform und -frist gelten die in der GVO für den außerordentlichen Bundestag enthaltenen Vorschriften entsprechend. Der außerordentliche Jugendtag kann beschließen, dass in diesem Jahr kein weiterer ordentlicher Jugendtag mehr stattfindet.
§ 6 DBB-Jugendausschuss
1. An der Spitze der Basketball-Jugend des DBB steht der Jugendausschuss (JA) unter Vorsitz des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport. Der Jugendausschuss hält bei seinen Planungen und Entscheidungen Fühlung mit anderen Gremien des DBB und der Landesverbände.
Dem Jugendausschuss obliegt die Bearbeitung aller Jugendfragen und das Festlegen der Arbeitsrichtlinien für die Jugendarbeit im DBB.
Im Besonderen sind dies:
• die Jugendarbeit zu fördern und zu koordinieren sowie jugendpflegerische Maßnahmen zu ergreifen
und zu unterstützen,
• den Jugendspielbetrieb auf der Ebene des DBB und im internationalen Spielverkehr zu gestalten, zu lenken und zu fördern,
• zentrale Führungsaufgaben in Zusammenarbeit mit der dsj vorzubereiten und durchzuführen,
• Lehrgänge, Wettbewerbe und Camps im Jugendbereich auf Bundesebene zu veranstalten.
2. Der Jugendausschuss besteht aus:
a. dem Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport,
b. dem Beisitzer für Sichtungs- und leistungssportfördernde Maßnahmen,
c. dem Beisitzer für den Spielbetrieb,
d. dem Mini-Referenten,
e. dem Schulsport-Referenten,
f. dem Referenten für Mädchenbasketball
g. einem weiteren Mitglied.
3. Der Jugendausschuss kann zusätzliche Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen.
Mindestens zwei Mitglieder des Jugendausschusses sollten weiblichen Geschlechts sein.
4. Der Jugendausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen einen Stellvertreter des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport.
5. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
6. Wird ein Mitglied eines LV-Jugendausschusses zum Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport gewählt, so hat es die Position im Landesverband unverzüglich niederzulegen.
7. Scheidet ein Jugendausschuss-Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Jugendausschuss bis zur Neu-/
Nachwahl einen Vertreter.
Scheidet der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport vorzeitig aus, gilt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 5 der Satzung entsprechend.
8. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport.
§ 7 Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Jugendausschuss kann zur Bewältigung seiner Aufgaben feste Kommissionen und zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen und sich hinsichtlich sportfachlicher Fragen der Zuarbeit der Bundestrainer bedienen.
§ 8 Schulsport
Die Tagung der LV-Schulsportreferenten hat die Aufgabe, den Schul-Basketball zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit der Schule und den Schulorganisationen zusammen und fördern die Koordination zwischen Schulbehörden, Schule und Verein.
§ 9 Jugend-Spielordnung (JSO)
Der Jugendspielbetrieb wird durch die Jugendspielordnung (JSO) geregelt. Die JSO wird vom Jugendtag beschlossen.
Schlussbestimmungen
§ 10 Gültigkeit, Änderung
1. Die Jugendordnung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen und zugleich Mehrheit der möglichen Stimmen durch den Jugendtag geändert werden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind unzulässig.
2. Änderungen der Jugendordnung treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
Stand: März 2010
Beschlossen vom JUGENDTAG 2000 (Duisburg).
Änderungen wurden vom Jugendtag 2004 (Göttingen), 2007 und 2010 (Hagen) beschlossen.