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HBV-Schieds­richt­er­ordnung

I. – Regelungsgegenstand

§  1
1.    Die Schieds­richt­er­ordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schieds­rich­ter­wesen im HBV. Bestim­mungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO wider­sprechen.
2.    Schieds­richter im Sinne der HBV-SRO sind dieje­nigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer E-Lizenz oder einer anderen Schieds­richter-Lizenz, die vom DBB oder Landes­verband heraus­ge­geben wird, sind.

II. – Organe des Schiedsrichterwesens

§  2
1.    Das Schieds­rich­ter­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten des Ressorts III; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schieds­rich­ter­wesen (Ref-SRW) wahr. Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten für das Ressort III vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizeprä­si­denten für das Ressort III auf Anfor­derung Bericht zu erstatten.
2.    Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter (HBV-SREL), der HBV-Schieds­rich­ter­kom­mission (HBV-SRK), den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken (Bezirks­schieds­rich­ter­warte) und den Vereins­schieds­rich­ter­warten unter­stützt.
§  3
1.    Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusam­men­arbeit mit den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken, den Referenten für das Schieds­rich­ter­wesen anderer Landes­ver­bände, der Regio­nalliga Südwest und des DBB. Er koordi­niert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schieds­rich­ter­wesen des HBV nach außen.
2.    Der Ref-SRW ist zuständig für die Erteilung der SR-Lizenzen. Er veröf­fent­licht bis zum 01.10. die für das jeweilige Spieljahr gültige Schieds­rich­ter­liste.
3.    Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsit­zender der HBV-SRK und der erwei­terten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stell­ver­treter aus den Mitgliedern der HBV-SRK.
§  4
Der HBV-SREL setzt die Schieds­richter für alle Ligen oberhalb der Bezirks­ligen, für die Pokal­spiele, für die Spiele zur Oberliga-Quali­fi­kation und für die Spiele zur Hessi­schen Meister­schaft an. Der HBV-SREL kann die Anset­zungs­be­fugnis für Einzel­be­reiche auf andere Personen (SR-Einsatz­stellen) übertragen.
Die Ansetzung und Umbesetzung von Schieds­richtern für Spiele auf Bezirks­ebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jewei­ligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verant­wort­lichen übertragen.

§  4a
1.    Die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schieds­rich­ter­wesen im Bezirk.
2.    Sie sind insbe­sondere zuständig für

a.    die Beauf­sich­tigung und Koordi­nierung des Schieds­rich­ter­wesens auf  Bezirksebene

b.    Erstellung der Anset­zungen der Vereine nach § 8.4

c.    die Abwicklung der allge­meinen Geschäfte in den Bezirkend

d.    Schieds­rich­ter­einsatz und Schieds­rich­ter­um­be­setzung in allen Ligen auf Bezirks­ebene und in vom HBV übertra­genen überbe­zirk­lichen Spielen
e.    Planung und Organi­sation von Schieds­rich­ter­aus­bil­dungen (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Schieds­rich­teraus- und -Fortbildung des HBV“)
f.    Planung und Organi­sation von Fortbil­dungen auf Bezirks­ebene (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Schieds­rich­teraus- und – Fortbildung des HBV“).
g.    Maßnahmen zur Schieds­rich­ter­ge­winnung und zur Talent­för­derung auf Bezirks­ebene
h.    Durch­führung von Coaching­maß­nahmen auf Bezirks­ebene
i.    Zusam­men­arbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK

§  5
1.    Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizeprä­sident für das Ressort III, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen.
2.    Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organi­sation und die Überwa­chung des Schieds­rich­ter­wesens im HBV.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a.    Besetzung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge auf Bezirks­ebene mit Referenten

b.    Referen­ten­qua­li­fi­kation

c.    Erstellung von Inhalten und Richt­linien für Aus- und Fortbildungslehrgänge

d.    Ausar­beitung der Prüfungs­richt­linien für die SR-Ausbil­dungs­lehr­gänge und Prüfungsfragen

e.    Planung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter der überbe­zirk­lichen Leistungs­kader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind, 

f.    Organi­sation der Leistungs­kader und Zuordnung von Schieds­richtern zu Leistungskadern

g.    Förderung von Schieds­richtern überbe­zirk­licher Spiele, Durch­führung von Coaching­maß­nahmen in überbe­zirk­lichen Spielen

h.    Überwa­chung der Schieds­richter und Verhängung von diszi­pli­na­ri­schen Maßnahmen gegen Schiedsrichter

i.    Öffent­lich­keits­arbeit.
3.    Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV-SRK einzu­be­rufen, wenn der Vizeprä­sident für das Ressort III oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies verlangen.
4.    Soweit nicht anders vorge­schrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschluss­fä­higkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeig­neter Form, in beson­deren Fällen ausschließlich den Betrof­fenen, bekannt zu machen.
5.    Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeits­kreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mitarbeit in diese Arbeits­kreise berufen.
§  6
1.    Der erwei­terten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen statt­finden, die vom Ref-SRW einbe­rufen und geleitet werden.
2.    Der erwei­terten HBV-SRK obliegt insbe­sondere die Koordi­nierung der Schieds­rich­ter­arbeit, der Schieds­rich­ter­lehr­gänge, der prakti­schen Schieds­richter-Prüfungen sowie der Fortbil­dungs­lehr­gänge für die auf  Bezirks¬ebene tätigen Schieds­richter.
III. – Schiedsrichteransetzungen

§  7
Für die überbe­zirk­lichen Schieds­rich­ter­an­set­zungen sind von der HBV-SRK die jewei­ligen
Einsatz­leiter zu bestimmen.

§  8

1.    Alle Spiele müssen grund­sätzlich von zwei Schieds­richtern geleitet werden.
2.    Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt  gemäß  nachfol­gendem Schema:

Liga/Wettbewerb    Verant­wort­lichkeit für den Schieds­richter-Einsat­z/An­setzung durch⁴
Senio­ren­spiele
Oberligen    HBV-SR-Einsatz­leiter    HBV-SR-Einsatz­leiter
Gemeinsam mit Sport­aus­schuss ausge­wählte Landes­ligen    HBV-SR-Einsatz­leiter
alle anderen Landes­ligen    Bezirks-Kader-/Bezirks-Einsatz­leiter
HBV-Pokal        HBV-SR-Einsatz­leiter
Bezirks­ligen (mit Bezirks­kader)    Bezirks-Kader-Einsatz­leiter
Bezirks­ligen (ohne Bezirks­kader)    Heimverein
Kreis­ligen    Heimverein    Heimverein
Jugend­spiele
Oberligen: gemeinsam mit Jugend-Ausschuss
ausge­wählte Ligen    HBV-SR-Einsatz­leiter
Oberligen: alle anderen Ligen    HBV-SR-Einsatz­leiter / Heimverein
Landes­ligen    Heimverein
Bezirks­ligen    Heimverein
Kreis­ligen    Heimverein    Heimverein
Quali­fi­ka­tions-Turniere zur OL/LL    HBV-SR-Einsatz­leiter
Hessen­meis­ter­schaf­ten/HBV-Pokal    HBV-SR-Einsatzleiter

3.    Die Anset­zungen durch den HBV-SR-Einsatz­leiter und den Bezirks-Kader-Einsatz­leiter (siehe Tabelle) erfolgen namentlich. In Bezirks­spielen gemäß § 18.5 und unterhalb der Jugend-Oberligen dürfen als 2.SR auch Schieds­richter mit einer gültigen E-Lizenz einge­setzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmann­schaft den 2.Schiedsrichter stellen. Einzel­heiten regeln die Ausschrei­bungen.
4.    Für die Senioren-Bezirks­ligen ohne Bezirks­kader und Senioren-Kreis­ligen können die Bezirke eigene Regelungen treffen.
5.    Vereine, die erstmals am Spiel­be­trieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spiel­be­trieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Senio­ren­mann­schaft nur Mannschaften im Alters­be­reich U16 und jünger im Spiel­be­trieb haben, werden vor der Saison mit der gegen­sei­tigen Wahrnehmung der Schieds­richter-Einsätze für die Senio­ren­spiele beauf­tragt. Die Verant­wortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim Heimverein.
§  9
Der Vereins­schieds­rich­terwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schieds­richtern des eigenen Vereins, wenn nament­licher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schieds­rich­ter­einsatz durch den Verein sind die geltenden
Ordnungen und Ausschrei­bungen zu beachten.

§  10
1.    Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Überein­stimmung mit den Vorgaben der
Ordnungen und Ausschrei­bungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu leiten.
2.    Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizi­eller Schieds­rich­ter­kleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schieds­rich­ter­kleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils recht­zeitig vor Beginn des Spiel­jahres.
3.    Ein Schieds­richter darf nur für einen Verein gemeldet sein. Ein Wechsel des Vereins ist unver­züglich dem Ref-SRW mitzu­teilen.
4.    Ein Schieds­richter darf nur für zwei unmit­telbar hinter­ein­an­der­lie­gende Spiele einge­setzt werden. Bei weiteren Spiel­ein­sätzen ist dem Schieds­richter eine Ruhepause von mindestens 1 1/2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hinter­ein­ander bis zu einer Gesamt­dauer von drei Stunden erfolgen. Es bleibt einem Schieds­richter freige­stellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu leiten.
5.    Eine direkte Weitergabe von Spiel­auf­trägen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einver­ständnis der zustän­digen SR-Einsatz­stelle zulässig.
6.    Aufge­hoben VT 2013
7.    Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schieds­richter oder die Schieds­richter des mit der Erbringung der Schieds­rich­ter­leistung beauf­tragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schieds­richters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß HBV – Strafen­ka­talog  die nachge­wie­senen Fahrt­kosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betrof­fenen Verein binnen einer Woche nach dem ausge­fal­lenen Spiel bei der Spiel­leitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich entste­hende und nachge­wiesene Hallen­kosten.
8.    Fällt ein Spiel aus, weil die Schieds­richter des verant­wort­lichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß des Strafen­ka­talogs  der jewei­ligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrt­kosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
9.    Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schieds­richter bei Nicht­an­treten, Einsetzen einer Unter­schrift eines nicht angetre­tenen Schieds­richters, verspä­teter oder nicht ausrei­chend begrün­deter Rückgabe eines Spiel­auf­trages oder Ausführen von Spiel­auf­trägen ohne offizielle Schieds­rich­ter­kleidung (außer E-Schieds­richtern) entspre­chend des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung ist die Spiel­leitung oder deren Beauftragter.

§  11
Die Schieds­richter sind verpflichtet, sich unauf­ge­fordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszu­weisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spiel­be­richts­bogen einzutragen.

§  12
1.    Die Entsendung eines Schieds­rich­ter­be­ob­achters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schieds­rich­ter­be­ob­achter einge­setzt werden.
2.    Ergibt eine Überprüfung des Schieds­richters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schieds­rich­ter­be­ob­achter, dass ein Schieds­richter die prakti­schen Anfor­de­rungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richt­linien des DBB und HBV an einen Schieds­richter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schieds­richter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatz­be­rech­tigung dieses Schieds­richters durch einstim­migen Beschluss entziehen.
§  13
Aufge­hoben VT 2013

IV. – Schiedsrichtergestellung

§  14
Aufge­hoben VT2013

§  15
1.    Jeder Verein, der  am Spiel­be­trieb teilnimmt, ist für die  Besetzung der eigenen Spiele nach  § 8.2.
sowie der Spiele nach  § 8.4  verantwortlich. 

§  16
Aufge­hoben VT2013.
V. – Aus- und Fortbildung

§  17
1.    Um es den Mitglieds­ver­einen zu ermög­lichen, eine dem Spiel­be­trieb entspre­chende Zahl von geprüften Schieds­richtern zu stellen, werden in jedem Jahr Ausbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter durch­ge­führt.
2.    Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden Fassung.
3.    Die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter werden auf Vorschlag der Schieds­rich­ter­kom­mission vom Erwei­terten Präsidium beschlossen.
§ 18
1.    Im Rahmen der SR-Ausbildung wird den SR-Kandi­daten, die die theore­tische Prüfung erfolg­reich bestanden haben, eine E-Lizenz erteilt.
2.    Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden Fassung.
3.    A. Die E-SR-Lizenz berechtigt zum Einsatz als 2. Schieds­richter in
- Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreisliga B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen
- Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreisliga B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen
- Spielen im Bezirk Gießen der Kreisliga B und C Herren und der Bezirksliga Damen
- Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen
- Pokal­spielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören
- Jugend­spielen unterhalb der Jugendoberliga

B. Die E-SR-Lizenz (Ausbildung ab August 2018) berechtigt zum Einsatz als SR in:
- Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
- Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
- Spielen im Bezirk Gießen der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirksliga Damen.
- Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen.
- Pokal­spielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören.
- Jugend­spielen unterhalb der Jugendoberliga.

4.    Jugend­liche E-SR sollen nur zu Spielen bis zur  nächst höheren Alters­klasse einge­setzt werden.

§  19
1.    Die Schieds­richter aus namentlich angesetzten Kadern müssen jedes Jahr erfolg­reich an einer Fortbil­dungs­maß­nahme teilnehmen.
2.    Die Schieds­richter, die keinem Kader angehören und für die Vereine auf Bezirks­ebene pfeifen, müssen nur dann erfolg­reich an einem Fortbil­dungs­lehrgang des HBV teilnehmen, falls dies die HBV-SRK anordnet.
3.    Verpflich­tende Fortbil­dungs­lehr­gänge nach § 19 Abs. 2 HBV-SRO finden in allen sommer-olympi­schen Jahren statt. In den Zwischen­jahren können freiwillige Fortbil­dungen besucht werden. Für Jungschieds­richter (LSD 1. + 2. Jahr) sind jährliche Fortbil­dungen verpflichtend.
4.    Über die Einsatz­be­rech­tigung nach § 19 Abs. 1 HBV-SRO entscheidet darüber hinaus im Einzelfall die HBV-SRK.
5.    Für die Einsatz­be­rech­tigung muss der Schieds­richter in einem der letzten zwei Spiel­jahre aktiv tätig gewesen sein und in diesem Zeitraum an einer Fortbildung erfolg­reich teilge­nommen haben. Ansonsten ist ein geson­derter Antrag an den Ref-SRW zu stellen.
§ 20
Aufge­hoben VT 2013.

§ 21
Aufge­hoben VT 2013 (siehe jetzt § 12).

§ 22
1.    Das Präsidium legt auf Anregung der HBV-SRK in den Richt­linien zur Aus- und  Fortbildung für Schieds­richter fest:
a.    Meldegeld für die Schieds­richter-Ausbildung
b.    Meldegeld für Seiten­ein­steiger
c.    Prüfungs­ge­bühren
2.    Für Coaching- , Fortbil­dungs­maß­nahmen und das Video­portal der Schieds­richter entrichten
a.    alle Bezirksliga-Vereine     € 15,00
b.    alle Landesliga-Vereine   pro Team    € 30,00
c.    alle Senioren-Oberliga-Damen-Vereine     € 45,00
d.    alle Senioren-Oberliga-Herren-Vereine     € 90,00
e.    alle Jugend-Oberliga-Vereine pro Team    € 15,00 Der
Kosten­beitrag wird jährlich mit dem Meldegeld bzw. nach Meldung erhoben.
VI.    – Kader­bildung und -zugehörigkeit

§ 23
1.    Innerhalb des Schieds­rich­ter­wesens des HBV sollen für den bezirk­lichen und überbe­zirk­lichen Spiel­be­trieb Leistungs­kader gebildet werden.
2.    Die den Bezirks-Kadern zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Bezirks­ligen innerhalb des HBVs zu leiten.
3.    Die dem Hessen­kader zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landes­ligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entscheidung über die Liga, in welcher der Schieds­richter einge­setzt wird liegt, beim  HBV-SREL.
4.    Ein Schieds­richter hat grund­sätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraus­set­zungen dafür werden innerhalb der jewei­ligen Kader von der HBV-SRK festgelegt.
5.    Die HBV-SRK bietet recht­zeitig vor jedem Spieljahr Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen für die einzelnen Leistungs­kader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK.

§ 24
1.    Die Entscheidung über die jährliche Zusam­men­setzung eines Kaders aus nach § 15 Abs. 1 und Abs. 5 HBV-SRO namentlich gemel­deten und sonstigen inter­es­sierten Schieds­richter trifft die HBV-SRK.
2.    Die HBV-SRK benennt gegenüber den jewei­ligen Referenten der Regio­nalliga Südwest und des DBB auf deren Anfor­derung Schieds­richter des Hessen-Kaders für den Einsatz in Regio­nal­ligen und Ligen des DBB.  
3.    Die HBV-SRK trifft ihre Entschei­dungen nach § 24 Abs. 1 und 2 HBV-SRO nach pflicht­ge­mäßem Ermessen. Die HBV-SRK wird bei diesen Entschei­dungen die indivi­duelle Leistungs­fä­higkeit des Schieds­richters, die Beurteilung seiner bishe­rigen Leistungen durch Schieds­rich­ter­coaches und Trainer, sein Auftreten, die Ergeb­nisse von Prüfungen innerhalb der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen sowie den Bedarf an Schieds­richtern für die jewei­ligen Kader bzw. für den Einsatz oberhalb des Spiel­be­triebes des HBV berücksichtigen.

§  24a
Vereine, die Schieds­richter melden, die einem SR –Kader auf  HBV-, Regio­nalliga- und / oder  DBB-Ebene angehören und während der ganzen Saison zur Verfügung stehen, erhalten pro Saison auf Antrag bei der HBV-SRK für Schieds­richter-Ausbil­dungen oder andere für Schieds­richter angebotene Weiter­bil­dungs­maß­nahmen folgende anrechenbare Gutschriften:
a.    Schieds­richter der Bezirks-Kader:     15,00 Euro
b.    Schieds­richter des Hessen-Kaders:    30,00 Euro
c.    Schieds­richter der Regio­nal­ligen:    45,00 Euro
d.    Schieds­richter der Bundes­ligen:    60,00 Euro

VII. – Spiel­lei­tungs­ho­norare, Fahrt­kosten und Abrechnung

§ 25
1.    Jeder Schieds­richter erhält pro Spiel:
                                                                                                                                                2018/2019             2020/2021
Jugend­spiele U10 / U12                                                                                                     15,00 €                         15,00 €
Jugend­spiele in Landesliga, auf Bezirks­ebene und im Hessen­pokal U12         15,00 €                     17,50 €
Landesliga Damen und Senio­ren­spiele auf Bezirks­ebene                                          22,50 €                     25,00 €
Oberliga Damen und Landesliga Herren                                                                          27,50 €                     30,00 €
Oberliga Herren                                                                                                                        40,00 €                     45,00 €
Senioren Ü35 / Ü40                                                                                                                 25,00 €                     25,00 €
Jugend-Oberligen                                                                                                                   22,50 €                     25,00 €
Hess. Jugend­meis­ter­schaften                                                                                             22,50 €                     25,00 €
Hess. Jugend - Pokal U14 - U20                                                                                          22,50 €                     25,00 €
2.    Bei verkürzter Spielzeit reduzieren sich die Spiel­ge­bühren um 5,00 €, ausge­nommen Jugend­spiele U12.
3.    Bei Pokal­spielen der Senioren sind Spiel­lei­tungs­ho­norare der Spiel­klasse des höher­klas­sigen Spiel­partners (maximal 35,--€) zu zahlen.
4.    Der Heimverein trägt das Spiel­lei­tungs­ho­norar, auch wenn der Gastverein den 2.Schiedsrichter stellt. Bringt der Gastverein einen Schieds­richter mit, so trägt der Gastverein die Fahrt­kosten für diesen Schieds­richter.
§ 26
1.    Tagegelder oder Zeitgelder werden nicht gezahlt. An Fahrt­kosten werden erstattet:
a.    bei der Benutzung der Eisenbahn die Rückfahr­karte 2. Klasse einschließlich Zuschlägen und Kosten des
örtlichen Nahver­kehrs,
b.    bei Benutzung eines PKW € 0,30 pro gefah­renem Kilometer, bei Anreise von zwei Schieds­richtern in einem PKW € 0,32 pro gefah­renem Kilometer, zuzüglich notwen­diger Parkge­bühren
2.    Aufge­hoben VT 2013.
3.    Der HBV-SREL und die SR-Einsatz­stellen können die gemeinsame Anreise namentlich angesetzter Schieds­richter oder bei Schieds­rich­ter­an­set­zungen von Vereinen anregen. Die gemeinsame Anreise ist freiwillig. Reisen Schieds­richter gemeinsam in einem PKW an, ist nur die Abrechnung nach § 26 Abs. 1b HBV-SRO zulässig.

§ 27
Spiel­lei­tungs­ho­norar und Fahrkosten stehen dem Schieds­richter auch dann zu, wenn ohne sein Verschulden ein Spiel, zu dem er einsatz­bereit erschienen ist, ausfällt. 

•    Ist der Schieds­richter zu zwei aufein­an­der­fol­genden Spielen angesetzt, und fällt das zweite Spiel aus, erhält er Spiel­lei­tungs­ho­norar nur für das erste Spiel.
•    Wird nur das zweite Spiel durch­ge­führt, erhält der Schieds­richter Spiel­lei­tungs­ho­norare für beide Spiele.
§ 28
1.    Schieds­richter sind bei der Ausführung von Spiel­auf­trägen und bei der Abrechnung zu wahrheits­ge­mäßen Angaben verpflichtet. Verstöße können diszi­pli­na­risch durch Verweis, zeitliche Sperre als Schieds­richter oder Lizenz­entzug geahndet werden. Die Entscheidung über vorge­nannte Sanktionen trifft die HBV-SRK nach Anhörung des betrof­fenen Schieds­richters. Der Ref-SRW kann einen Schieds­richter bei grober Pflicht­ver­letzung bis zum Abschluss des Verfahrens von jeder Tätigkeit als Schieds­richter suspen­dieren.
2.    Verstößt ein Schieds­richter vorsätzlich gegen die Spiel­regeln, Ordnungen oder andere für ihn geltende Bestim­mungen, insbe­sondere gegen seine Pflicht zur Unpar­tei­lichkeit oder verhält er sich verbands­schä­digend, so kann die HBV – SRK den Schieds­richter durch Verwarnung, Geldstrafe bis 250,--€, bei groben Verstößen durch zeitwei­ligen oder endgül­tigen Entzug der Einsatz­be­rech­tigung bestrafen. Der endgültige Entzug  der Einsatz­be­rech­tigung setzt einen einstim­migen Beschluss der HBV – SRK voraus.

VIII. – Sonstiges

§ 29
Schieds­richter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schieds­rich­ter­aus­weises freien Eintritt zu allen Verbands­spielen des HBV.

§ 30
Die Vereine haften gesamt­schuld­ne­risch für ihre Schieds­richter. Dies gilt insbe­sondere für verhängte Strafen gegen Schiedsrichter.

§ 31
Die HBV-SRO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

Stand: 05.05.2018

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